„Das Neue Widerrufsrecht“ – Was Händler bewegt

05. Mai 2014

Ab dem 13.6.2014 tritt das „neue Widerrufsrecht“ in Kraft. Fristen werden geändert, neue Pflichten werden für Unternehmer eingeführt und das alles zum Schutz des Verbrauchers. Aber gerade bei den Änderungen im Widerrufsrecht wird auch viel zu Gunsten der Shop-Betreiber umgestellt, was den Geschäftsbetrieb erleichtert und die finanzielle Lage verbessert. Auch sie dürfen sich deshalb auf die Umsetzung der „Verbraucherrechte-Richtlinie“ (VRRL) freuen. Lesen Sie hier den neuesten Beitrag aus unserer Beitragsreihe zur neuen Vebraucherrechterichtlinie in Kooperation mit Gastautoren von unserem Partner Protected Shops.

Die Nachteile

Um das Schlimmste gleich hinter uns zu bringen, beginnen wird mit den Nachteilen, die sich durch die Gesetzesänderung für Händler ergeben.

Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich

Am meisten umständlich sein dürfte die Erstellung einer abmahnsicheren Widerrufsbelehrung. Zurzeit sind Händler noch in der komfortablen Situation, dass sie für die rechtskonforme Belehrung das Muster verwenden können, das ihnen vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellt wird. Daneben können sie auf einen reichhaltigen Fundus an Gerichtsentscheidungen zurückgreifen, die Beispiele für zulässige und unzulässige Formulierungen liefern.

Das ändert sich natürlich mit der Gesetzesänderung. Für das neue Recht müssen erst Gerichtsentscheidungen ergehen, an denen man sich bei der Formulierung des eigenen Belehrungstextes orientieren kann. Zwar gibt es auch für die neuen Regelungen einen gesetzlichen Mustertext, er ist allerdings nur in wenigen Einzelfällen überhaupt verwendbar und muss – je nach Geschäftsmodell – in verschiedenen Varianten erstellt werden. Denn mit großer Wahrscheinlichkeit kann in den meisten Fällen nicht lediglich eine Belehrung für sämtliche Bestellungen genutzt werden.

Am 13.6.2014 um 0:00 Uhr muss die Shop-Seite an die neue Rechtslage angepasst sein. Das bedeutet für Unternehmer, dass sie die verwendeten Texte geändert oder im schlimmsten Fall sogar völlig neu gefasst haben müssen.

Muster-Widerrufsformular

Neben dem Text für die Widerrufsbelehrung muss künftig ein weiterer Text an die Käufer übermittelt werden. Da das Ziel der VRRL die Vereinfachung des Widerrufs, gerade auch im grenzüberschreitenden Warenhandel, ist, soll der Verbraucher seinen Widerruf möglichst problemlos und ohne großen Aufwand erklären können. Deshalb hat der Gesetzgeber ein Formular entwickelt, das nur noch ausgefüllt und an den Unternehmer zurückgesendet werden muss. Der Unternehmer muss dort bereits seine persönlichen Angaben – Name und Adresse – einfügen und es dann an seinen Kunden übermitteln. Das Muster muss ab dem 13.6.2014 ebenfalls auf der Shop-Seite – am besten im Anschluss an die Widerrufsbelehrung – eingefügt werden.

Im Zusammenhang mit diesem Muster-Widerrufsformular sind bereits vor der Rechtsänderung Fragen bei den Shop-Betreibern aufgetreten. So ist beispielsweise unklar, ob das gesetzliche Muster zwangsweise zu verwenden ist, oder ob auch ein eigenes Formular erstellt und übermittelt werden darf. Eine Antwort auf die Frage kann nur ein Richter geben. Um aber gerade in der Anfangszeit auf Nummer sicher zu gehen, sollte ausschließlich das gesetzliche Muster verwendet werden. Selbst wenn dieses zusätzlich zu einem eigenen Formular übermittelt wird, könnten Probleme auftreten. Denn ein „doppeltes Widerrufsformular“ könnte den Kunden dahingehend verunsichern, dass er nicht weiß, welches er denn nun verwenden muss. Das könnte als irreführend angesehen werden und deshalb rechtswidrig sein.

Telefonischer Widerruf

Der Verbraucher ist allerdings nicht verpflichtet, das Widerrufsformular auch tatsächlich zu verwenden. Er kann auch selbst ein Schreiben entwerfen und übermitteln oder zukünftig sogar beim Verkäufer anrufen, um seinen Widerruf zu erklären. Denn ab dem 13.6.2014 entfällt der Formzwang, der zurzeit für die Widerrufserklärung gilt. Muss der Käufer bis zur Rechtsänderung noch Briefe, Faxe oder E-Mails schreiben, ist er danach nicht mehr an die Einhaltung der Textform gebunden. Deshalb sind Shop-Betreiber gezwungen, spätestens am Tag des Inkrafttretens der VRRL einen geschäftlichen Telefonanschluss einzurichten und die Nummer, unter der sie erreichbar sind, auf der Shop-Seite anzugeben. Daneben muss auch ein System entwickelt werden, mit dessen Hilfe solche telefonischen Widerrufe bearbeitet und verwaltet werden können. Ob und wie das auch automatisiert erfolgen könnte (z.B. mittels Bandansagen oder Ähnlichem), bedarf ebenfalls zunächst der richterlichen Klärung.

Da der Verbraucher allerdings im Streitfall beweispflichtig ist, also sowohl die Widerrufserklärung selbst, als auch den Zeitpunkt (und damit die Einhaltung der Widerrufsfrist) nachweisen muss, ist davon auszugehen, dass telefonische Widerrufe nicht übermäßig häufig erfolgen werden.

Rückzahlung nach Widerruf

Zahlungsmittel

Hat der Käufer den Vertrag wirksam widerrufen, sind die Verkäufer gezwungen, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Wie diese Rückzahlung erfolgt (Rücküberweisung, Gutschrift auf dem PayPal-Konto, usw.) liegt derzeit noch im Ermessen der Unternehmer. Diese haben diese Rechtslage aber verstärkt dahingehend ausgenutzt, dass sie statt des Geldes, Gutscheine in entsprechender Höhe ausgestellt haben. So konnten sie den Kunden trotz Widerruf an sich binden. Was für den Geschäftsbetrieb durchaus positiv ist, empfindet der Gesetzgeber als negativ für die Verbraucher. Deshalb möchte er dieser gängigen Praxis Einhalt gebieten und stellt die Art der Rückzahlung künftig in das Ermessen des Käufers.

Grundsätzlich muss die Rückerstattung ab dem 13.6.20914 nämlich auf demselben Weg erfolgen, wie auch die ursprüngliche Zahlung durch den Kunden vorgenommen wurde. Gutscheine sind künftig also nur noch dann möglich, wenn auch zur Begleichung der Rechnung ein Gutschein eingelöst wurde. Ist der Betrag auf dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben worden, muss er entsprechend zurücküberwiesen werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, „etwas anderes“ zu vereinbaren. Wirksam ist eine solche Vereinbarung aber nur wenn sie „ausdrücklich“ erfolgt ist. Ob eine Klausel innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dafür ausreicht, ist unklar. Rechtssicherheit kann – wie so oft – erst ein Urteil bringen.

Umfang

Ebenfalls ungeklärt ist zurzeit noch, ob nach Widerruf neben dem eigentlichen Warenpreis und den Versandkosten auch andere Gebühren vom Unternehmer zurückgezahlt werden müssen. In Betracht kommen insbesondere Gebühren, die Händler für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart (z.B. bei Kreditkartenzahlung) erheben. Eine gesetzliche Regelung gibt es diesbezüglich nicht. Einziger Anhaltspunkt für die künftige Handhabung ist eine EuGH-Entscheidung, die allerdings nach „altem Recht“ ergangen ist. Sie bezieht sich auf eine Richtlinie, die durch die VRRL abgelöst wird. Der Grundgedanke des Urteils dürfte aber auch auf die neue Rechtslage übertragbar sein.

Denn nach Ansicht der europäischen Richter soll der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden, weil ihm dadurch Kosten entstehen, für die er keinen Gegenwert (in Form von Waren oder Dienstleistungen) erhält. Er soll nur die unmittelbaren Kosten der Warenrücksendung tragen, zu denen die Zahlartgebühren nicht zählen. Nach dieser Argumentation würden Unternehmer wohl auch zur Rückzahlung der Zahlartgebühren verpflichtet sein. Ob sie aber auch auf das neue Recht Anwendung findet, bleibt abzuwarten.

Die Vorteile

Kommen wir nun aber zum erfreulichen Teil der Gesetzesänderung, nämlich den Verbesserungen für die Unternehmer.

Neue Ausnahmetatbestände

Zunächst gibt es Erleichterungen dahingehend, dass bei weiteren Warengruppen ein Widerruf entweder überhaupt nicht mehr möglich sein wird, oder dieses Recht vorzeitig entfällt.

„Vin en Primeur“ und Co.

Vollständig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden Verträge „über die Lieferung von alkoholischen Getränken, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat“. Betroffen ist davon beispielsweise der Kauf von „Vin en Primeur“. Derartige Verträge haben ein spekulatives Element, da der Preis zu einem Zeitpunkt vereinbart wird, zu dem die Ware tatsächlich noch nicht ausgeliefert wird, ihr Wert sich aber noch verändern kann. Tritt dieser Fall ein, ist der Kauf für eine der Vertragsparteien bei Lieferung ungünstig. Ist der Käufer von der Wertverschlechterung betroffen, könnte er sich über das Widerrufsrecht einfach vom Vertrag lösen ohne die Konsequenzen dieser Entwicklung tragen zu müssen. Das Risiko würde dann allein beim Verkäufer liegen. Da aber beide Seiten wissen, worauf sie sich einlassen, wird diese „Hintertürchen“ künftig gesetzlich geschlossen.

Vorzeitiger Wegfall des Widerrufsrechts

Bei anderen Waren gibt es zwar weiterhin ein Widerrufsrecht, dieses entfällt aber unter gewissen Umständen noch bevor die Widerrufsfrist von 14 Tagen abgelaufen ist. Von dieser Neuregelung betroffen sind „digitale Inhalte“ und „Gesundheits- und Hygieneartikel“

„digitale Inhalte“

Digitale Inhalte werden vom Gesetz als Daten definiert, die digital hergestellt und bereitgestellt werden. Gemeint sind beispielsweise Computerprogramme oder Apps (also Anwendungen). Werden diese „unverkörpert“, also über Download oder Streaming zum Kauf angeboten, endet das Widerrufsrecht, wenn der Käufer mit dem Herunterladen beginnt. Voraussetzung ist allerdings, dass er vorher über diese Folge informiert wurde und dennoch die Lieferung vor Ablauf seiner 14tägigen Widerrufsfrist verlangt hat.
Der Hintergrund dieser Regelung dürfte der sein, dass verhindert werden soll, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht eine kostenlose „Raubkopie“ erhält. Mit dem Download erstellt sich der Käufer eine Kopie der Daten auf seinem PC, Smartphone oder einem anderen Endgerät. Widerruft er danach den Vertrag, müsste er die „Ware“ eigentlich zurückgeben, um den Kaufpreis zurückzuerhalten. Das ist bei Daten allerdings schwierig, vor allem dann, wenn sie nicht auf einem Datenträger (z.B. einer CD oder einem USB-Stick) verkauft werden. Der Käufer könnte nur eine Kopie, nämlich die auf der Festplatte des PCs, auf dem Smartphone oder eine neu erstellte (beispielsweise auf eine DVD gebrannte) zurückgeben. Das wird er im Zweifel aber nicht wollen und vor allem kann nicht sichergestellt werden, dass er keine weitere Kopie behält. Um dieses gesamte Chaos zu vermeiden, entfällt das Widerrufsrecht mit dem Beginn des Downloadvorgangs auch vor Ablauf der 14-Tage-Frist.

„Gesundheits- und Hygieneartikel“

Ebenfalls noch vor Ablauf der Regelfrist entfällt das Widerrufsrecht bei „versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“. Welche Produkte genau unter diese Ausnahmeregelung fallen, wird sich erst im Laufe der Anwendung des neuen Rechts zeigen. Betroffen sein dürften solche, die bereits nach einmaligem Gebrauch nicht erneut verkauft werden können (so z.B. Hautcremes, Windeln, Verhütungsmittel oder Erotikspielzeug).

Damit das Widerrufsrecht noch vor Ablauf der Frist entfällt, ist aber erforderlich, dass die Waren ein Siegel aufweisen, das vom Verbraucher gebrochen wird. ein unversehrtes Siegel liefert den Nachweis, dass die Ware noch nicht in Gebrauch genommen wurde und deshalb auch nach erfolgtem Widerruf zum unverminderten Preis verkauft werden kann. Der Unternehmer ist also in seinem Geschäftsbetrieb geschützt. Denn entweder kann er seine Produkte nach Widerruf erneut verkaufen (weil das Siegel ungebrochen ist) oder der Verbraucher kann, wenn er das Siegel gebrochen hat, den Vertrag nicht widerrufen.

„doppelte Widerrufsbelehrung“

Zwar dient die Einführung der neuen Ausnahmeregelungen dem Unternehmer und seinem Geschäftsbetrieb, sie hat aber zusätzlichen Aufwand zur Folge. Denn weil es ein Widerrufsrecht zunächst gibt, muss der Verkäufer seine Kunden ganz normal darüber belehren. Weiterhin muss er aber auch darüber informieren, dass und unter welchen Umständen das Widerrufsrecht noch vor Ablauf der 14-Tage-Frist erlischt. Es wird also eine Belehrung in doppelter Hinsicht erforderlich sein.

Widerruf muss „eindeutig“ erklärt werden

Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher den Widerruf künftig „eindeutig“ erklären. Was genau das heißt, muss erst abgewartet werden. Nicht mehr ausreichend ist allerdings, dass die bestellten Waren ohne weitere Angaben – quasi „kommentarlos“ – an den Verkäufer zurückgesendet werden, oder das Paket vom Zusteller gar nicht erst angenommen wird. Die Folge dieser Neuregelung ist, dass es ab dem 13.6. 2014 nicht mehr möglich sein wird, statt des Widerrufsrechts, den Kunden ein Rückgaberecht (das eben durch bloße Warenrücksendung ausgeübt werden konnte) einzuräumen.

Online-Widerruf

Zwar muss die Erklärung des Widerrufs künftig „eindeutig“ erfolgen, sie ist aber nicht länger an eine Form gebunden. Das ermöglicht den bereits oben erwähnte telefonischen Widerruf, bietet den Unternehmern aber auch die Chance, den Kunden ein Online-Formular zur Verfügung zustellen, das auf der Webseite ausgefüllt und im Anschluss online übermittelt wird. Wird diese Möglichkeit angeboten und vom Verbraucher genutzt, muss der Widerruf vom Händler unverzüglich bestätigt werden. Auch wenn das zunächst wie ein weiterer Einschnitt der Unternehmerrechte klingt, können damit Vereinfachungen des Geschäftsbetriebs verbunden sein. Denn die Zuordnung der Widerrufe zu dem jeweiligen Kundenkonto und deren Bearbeitung könnte automatisch erfolgen, genauso wie die erforderliche Bestätigung. Denn diese sollte mittels automatisierter E-Mail möglich sein.

Das bedeutet zwar, dass zu Beginn des neuen Rechts zunächst das notwendige System in den Shop eingebunden und die Verarbeitung programmiert werden muss. Danach muss aber nicht jede Erklärung des Kunden einzeln inhaltlich geprüft und bearbeitet werden, was die Geschäftsprozesse enorm verschlanken dürfte.

Widerrufsfristen

Neben der Art und Weise, wie der Verbraucher seinen Widerruf zu erklären hat, ändert sich auch die Frist, die er dafür Zeit hat. Die Widerrufsfristen werden europaweit vereinheitlicht. Daneben wird es in Deutschland nur noch zwei Fristen geben, nämlich die Regelfrist und die Maximalfrist.

Die Regelfrist

Die „normale“ Widerrufsfrist wird nach der Umsetzung der VRRL 14Tage betragen. Zwar sind diese 14 Tage auch nach „altem Recht“ die Regel, es existiert allerding noch eine weitere, „verlängerte Widerrufsfrist“ von einem Monat. Diese kommt zur Anwendung, wenn Unternehmer zu spät über das Widerrufsrecht belehren. Diese Monatsfrist wird es künftig nicht mehr geben. Es bleibt aber dabei, dass die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn die Händler ihre Kunden korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt haben.

Die Maximalfrist

Ebenfalls abgeschafft wird die „unendliche Widerrufsfrist“. Verbrauchern wird es nicht mehr möglich sein, auch noch Jahre nach Vertragsschluss zu widerrufen. Selbst wenn sie von Unternehmern überhaupt nicht belehrt worden sind, haben sie ab dem 13.6.2014 nur 12 Monate und 14 Tage Zeit, ihren Widerruf zu erklären. Auch das ist eine erhebliche Erleichterung für den unternehmerischen Geschäftsbetrieb. Denn nach Ablauf dieser Frist, müssen Händler nicht mehr fürchten, Geld, das sie bereits fest verplant haben, zurückgeben zu müssen.

Maximalfrist auch für Verträge die nach „altem Recht“ geschlossen wurden

Diese Maximalfrist wird übrigens ebenfalls für Verträge gelten, die noch vor der Gesetzesänderung (also bis einschließlich 12.6.2014) geschlossen wurden. Zwar bleibt auf diese „Altverträge“ grundsätzlich altes Recht anwendbar, das gilt aber nicht für das „ewige Widerrufsrecht“. Verbraucher haben auch bei diesen Verträgen nur noch 12 Monate und 14 Tage Zeit, ihren Widerruf zu erklären. Um ihnen die Übergangszeit aber leichter zu machen, beginnt diese Frist frühestens am 13.6.2014 (also mit Inkrafttreten der VRRL) ansonsten mit Warenzustellung bzw. Vertragsschluss (bei Verträgen über digitale Inhalte und Dienstleistungen). Das bedeutet, dass sie frühestens am 27.6.2015 endet.

Da wie gesagt auf diese Verträge aber altes Recht anwendbar bleibt, können Händler die Maximalfrist auf einen Monat verkürzen, wenn sie die korrekte Widerrufsbelehrung nachholen.

Rückgewährfristen

Auch die Fristen für die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages werden durch die VRRL geändert. Beide Seiten haben künftig nur noch 14 Tage Zeit, Ware bzw. Geld zurück zu gewähren. Zwar wird dadurch auch die Frist gekürzt, die Händler für die Rückzahlung Zeit haben (nach geltendem Recht sind es immerhin 30 Tage), ihnen wird aber zukünftig ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt. Sie müssen also solange das Geld nicht zurückzahlen, bis sie entweder ihre Ware oder ein Beleg in den Händen halten, der die Absendung bescheinigt. Läuft die Frist ab, ohne dass das eine oder andere beim Händler eingegangen ist, kann sein Kunde ihn auch nicht zur Rückzahlung zwingen.

Verteilung der Versandgebühren

Hinsendekosten

Die größte Freude dürfte Händlern wohl die gesetzliche Verteilung der Versandkosten machen. Zwar bleibt es beim Grundsatz, dass die Unternehmer nach Vertragswiderruf neben dem Warenpreis auch die Hinsendekosten zurückerstatten müssen. Diese Kosten sind künftig aber der Höhe nach beschränkt. Der Händler muss nur noch die Gebühren zurückzahlen, die er für den von ihm angebotenen günstigsten Standardversand verlangt. Nicht entscheidend ist dafür, dass der Käufer diese Versandart auch gewählt hat. Lässt er sich die Waren über eine Express-Lieferung oder die Lieferung am Wunschdatum zustellen, muss er die Differenz zum Standardversand selbst tragen.

Rücksendekosten

Ebenfalls selbst tragen muss er ab dem 13.6.2014 die Rücksendekosten. Bisher konnten diese nur in bestimmten Fällen von den Händlern auf ihre Kunden abgewälzt werden. Nämlich dann, wenn die „widerrufene Ware“ einen Wert von 40 EUR nicht übersteigt und die Übernahme ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. An die „Ausdrücklichkeit“ wurden von Gerichten teils hohe Anforderungen gestellt. Das hat oft dazu geführt, dass der Unternehmer, dessen AGB-Klausel als rechtswidrig angesehen wurde, auch mit den Rücksendekosten belastet war.
Die Pflicht zur Kostenübernahme ist künftig der gesetzliche Grundfall. Eine vertragliche Vereinbarung ist also nicht mehr erforderlich. Entsprechende Klauseln müssen vielmehr aus den Unternehmer-AGB gestrichen werden. Die Zahlungspflicht ist auch nicht länger beschränkt und gilt ebenfalls für Waren mit einem Wert von über 40 EUR. Der Verbraucher muss künftig auch den Transport von Speditionsgütern zahlen und sogar selbständig organisieren. Denn die Händler sind ab dem 13.6.2014 nicht länger verpflichtet, diese „nicht-paketversandfähigen Waren“ nach Widerruf abzuholen.


Für aktuelle News aus der Welt des E-Commerce folgen Sie uns bei Twitter

Selbstverständlich finden Sie uns auch bei Facebook