{"id":1491,"date":"2014-04-23T10:47:52","date_gmt":"2014-04-23T08:47:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.gambio.de\/?p=1491"},"modified":"2015-03-10T10:31:34","modified_gmt":"2015-03-10T09:31:34","slug":"noch-mehr-angaben-auf-der-shop-seite-ab-dem-13-6-2014-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/noch-mehr-angaben-auf-der-shop-seite-ab-dem-13-6-2014-erforderlich\/","title":{"rendered":"Noch mehr Angaben auf der Shop-Seite ab dem 13.6.2014 erforderlich"},"content":{"rendered":"<p>Auch wenn die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in deutsches Recht am 13.6.2014 mit umfassenden Verbesserungen f\u00fcr Unternehmer verbunden ist (insbesondere was das Widerrufsrecht betrifft), kommt doch auch einiges an Arbeit auf Online-H\u00e4ndler zu. Denn vor allem im Bereich der Pflichtinformationen, die den K\u00e4ufern zu Verf\u00fcgung gestellt werden m\u00fcssen, besteht Anpassungsbedarf und muss auch der Wegfall von Rechten hingenommen werden. Im zweiten Teil der Beitragsreihe mit Gastautoren des Protected Shops Teams informieren wir Sie vorab \u00fcber alle relevanten Rechts\u00e4nderungen.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<h2>Das \u00e4ndert sich \u2013 ein \u00dcberblick<\/h2>\n<p>Ab dem 13.6.2014 m\u00fcssen Sie als Shop-Betreiber verschiedene neue Informationen auf Ihrer Web-Seite angeben. Daneben werden zwar aus der gesetzlichen Auflistung im Einf\u00fchrungsgesetz zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) auch Punkte gestrichen, ob das dazu f\u00fchrt, dass auch Sie die Angabe streichen k\u00f6nnen, ist zweifelhaft.<\/p>\n<h3>Neu hinzuzuf\u00fcgen:<\/h3>\n<h4>Bei Vertr\u00e4gen im Fernabsatz \u2013 also innerhalb des Distanzhandels<\/h4>\n<ul>\n<li>Telefonnummer<\/li>\n<li>Ggf. Faxnummer und E-Mail-Adresse<\/li>\n<li>Konkreter Liefertermin<\/li>\n<li>Hinweis auf gesetzliche Gew\u00e4hrleistungsrechte<\/li>\n<li>Hinweis auf Kundendienst(-leistung) und Garantien<\/li>\n<li>Vertragslaufzeit und K\u00fcndigungsbedingungen<\/li>\n<li>Hinweis auf und Bedingungen von Kautionen oder anderen erforderlichen Sicherheitsleistungen<\/li>\n<li>Ggf. au\u00dfergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren<\/li>\n<\/ul>\n<h4>Im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr &#8211; also bei Warenbestellungen \u00fcber das Internet<\/h4>\n<ul>\n<li>\u00a0Hinweis auf Lieferbeschr\u00e4nkungen<\/li>\n<li>Akzeptierte Zahlungsarten<\/li>\n<\/ul>\n<h4>Beim Verkauf digitaler Inhalte \u2013 also Daten, die digital her- und bereitgestellt werden<\/h4>\n<ul>\n<li>Funktionsweise und anwendbare technische Schutzma\u00dfnahmen<\/li>\n<li>Beschr\u00e4nkungen der Interoperabilit\u00e4t und Kompatibilit\u00e4t<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Ab dem 13.6.2014 aus dem EG BGB gestrichen:<\/h3>\n<ul>\n<li>Name des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen<\/li>\n<li>Der Hinweis auf den Vorbehalt der Ersatzlieferung<\/li>\n<li>Rechtsfolgen bei Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts<\/li>\n<li>Befristung der G\u00fcltigkeitsdauer der angegebenen Informationen (insb. hinsichtlich des Preises)<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Neue Pflichtangaben im Fernabsatz<\/h3>\n<p>Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass ein Verbraucher bestimmte Informationen braucht, damit er eine fundierte Kaufentscheidung treffen kann. Diese Informationen beziehen sich auf die Person des Verk\u00e4ufers aber auch auf die Ware, die zum Verkauf steht. Deshalb ist es bereits nach geltender Rechtslage erforderlich, bestimmte Angaben zu machen. Ab dem 13.6.2014 werden weitere dazukommen.<\/p>\n<h4>Telefonanschluss muss eingerichtet und die Nummer angegeben werden<\/h4>\n<p>Besonders folgenreich d\u00fcrfte die neue Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer sein. Der Hintergrund dieser Pflicht d\u00fcrfte sein, dass Verbraucher zuk\u00fcnftig ihren Widerruf auch telefonisch erkl\u00e4ren k\u00f6nnen. Um ihnen diese M\u00f6glichkeit zu geben, muss die gesch\u00e4ftliche Rufnummer angegeben werden. Problematisch wird es, wenn ein gesch\u00e4ftlicher Telefonanschluss gar nicht existiert.<\/p>\n<p>Im Online-Handel erfolgt die Kommunikation zwischen Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer meist \u00fcber E-Mail. H\u00e4ndler k\u00f6nnen diese automatisiert versenden und der Kunde ist nicht an Gesch\u00e4ftszeiten gebunden. Auch wenn das sicher die Ausnahme ist, mag es sein, dass es aus diesem Grund H\u00e4ndler gibt, die einen Telefonanschluss \u00fcberhaupt nicht eingerichtet habe. Ab dem 13.6.2014 handeln diese rechtswidrig. Denn der Gesetzgeber hat die Angabe der Telefonnummer (im Gegensatz zur Faxnummer oder E-Mail-Adresse) nicht optional ausgestaltet. Die Angabe ist folglich nicht nur dann erforderlich, wenn ein Anschluss \u00fcberhaupt existiert, sondern immer. Das bedeutet auf der anderen Seite, dass ein Telefonanschluss im Zweifel einzurichten ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr Sie als Shop-Betreiber hat das zur Folge, dass Sie einen Telefonanschluss zuk\u00fcnftig vorhalten m\u00fcssen. Diesen k\u00f6nnen Ihre Kunden k\u00fcnftig nutzen, um den Vertrag zu widerrufen. Sie m\u00fcssen also auch ein System in Ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb implementieren, um telefonische Widerrufe abzuwickeln. Da der Verbraucher aber in der Nachweispflicht ist, ist zu hoffen, dass solche telefonischen Widerrufe eher die Seltenheit sind.<\/p>\n<h4>Nichts Neues &#8211; Nennung eines konkreten Liefertermins<\/h4>\n<p>Ab dem 13.6.2014 wird die Nennung eines konkreten Liefertermins gesetzliche Pflicht. \u00c4nderungen bedeutet das f\u00fcr Sie allerdings wohl nicht. Zur Angabe sind Sie auch nach geltendem Recht verpflichtet. Daher kann vermutet werden, dass Sie auch weiterhin kein konkretes Datum nennen m\u00fcssen, sondern die Angabe eines Zeitraums im Sinne von \u201eLieferung in 3-5 Werktagen\u201c ausreicht.<\/p>\n<p>Wenn der Gesetzgeber aber tats\u00e4chlich eine inhaltliche \u00c4nderung nicht vorgesehen hat, bleibt es auch bei den aktuellen Schwierigkeiten. Sie als Unternehmer haben im Zweifel keine Ahnung, wann der Lieferant tats\u00e4chlich zustellt, sind aber trotzdem verpflichtet, die Termine einzuhalten. Komplizierter wird es dann, wenn weitere Umst\u00e4nde hinzukommen, auf die Sie keinen Einfluss haben. Ein gutes Beispiel ist daf\u00fcr die Vereinbarung der Zahlung mittels Vorkasse. Wie sollen Sie einen Liefertermin angeben, wenn Sie nicht wissen, wann Ihr Kunde die Zahlung veranlasst?<\/p>\n<p>Die Vorkasse-Zahlung ist f\u00fcr H\u00e4ndler deshalb attraktiv, weil die Gutschrift des Rechnungsbetrages abgewartet werden kann, bevor die Ware versendet wird. Das bietet finanzielle Sicherheit. Trotzdem m\u00fcssen Sie die Liefertermine einhalten. Das ist gerade bei Vorkasse-Zahlung aber nur dann m\u00f6glich, wenn sie von bestimmten Umst\u00e4nden abh\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen. Das ist grunds\u00e4tzlich rechtlich zul\u00e4ssig. Gew\u00e4hrleistet sein muss aber stets, dass der Verbraucher selbstst\u00e4ndig errechnen kann, wann die Ware sp\u00e4testens bei ihm eintrifft. Der Liefertermin darf also nur von solchen Ereignissen abh\u00e4ngig sein, die der Verbraucher kennt oder auf die er Einfluss hat.<\/p>\n<p>D.h. aber leider, dass Sie den Liefertermin nicht vom Eingang des Geldes auf Ihrem Konto abh\u00e4ngig machen k\u00f6nnen. Diesen Zeitpunkt kennt Ihr Kunde nicht. Was er aber wei\u00df, weil er es selbst in der Hand hat, ist, wann seine Bank mit der \u00dcberweisung des Rechnungsbetrages beauftragt wird. Auch wenn Sie als Unternehmer nicht wissen, wann das der Fall ist, gibt es trotzdem eine M\u00f6glichkeit, den Zahlungseingang abzuwarten, bevor Sie die Ware versenden.<\/p>\n<p>Sie k\u00f6nnen den Liefertermin von der Zahlungsveranlassung seitens des K\u00e4ufers abh\u00e4ngig machen, die vom Zusteller angegebenen Lieferzeitr\u00e4ume und die regul\u00e4ren Banklaufzeiten in Ihre Frist einrechnen und sind finanziell dennoch abgesichert. Denn wenn Sie erst nach Geldeingang die Ware versenden und die \u00fcblichen Fristen sowohl vom Zusteller als auch von den Banken einhalten werden, kommt das Paket immer noch fristgerecht beim Verbraucher an.<\/p>\n<h4>Eigentlich \u00fcberfl\u00fcssig &#8211; Hinweis auf die gesetzlichen M\u00e4ngelhaftungsrechte<\/h4>\n<p>In seinem Bestreben nach einem umfassenden Verbraucherschutz, legt der Gesetzgeber Ihnen zuk\u00fcnftig eine gewisse F\u00fcrsorgepflicht Ihren Kunden gegen\u00fcber auf. Denn er verlangt, dass Sie diese dar\u00fcber informieren, dass ihnen ein gesetzliches M\u00e4ngelhaftungsrecht zusteht. Eigentlich sollte dem Verbraucher mittlerweile klar sein, dass er Rechte gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer hat, wenn die gelieferte Ware kaputt oder nicht funktionst\u00fcchtig ist. Dennoch sind Sie zur Angabe verpflichtet (z.B.: \u201eIhnen stehen die gesetzlichen M\u00e4ngelhaftungsrechte zu.\u201c \u2013 Rechtssicherheit f\u00fcr die Verwendung dieser Formulierung kann erst ein Urteil geben). N\u00e4her erl\u00e4utern m\u00fcssen Sie diese Rechte nicht.<br \/>\nSchwieriger wird es, wenn Sie (im Rahmen des Zul\u00e4ssigen) von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Haben Sie entsprechende Klauseln in Ihren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) formuliert, m\u00fcssen Sie auf diese verweisen (\u201eIhnen stehen M\u00e4ngelhaftungsrechte zu, die sich nach den \u00a7\u00a7 XYZ unseren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen richten.\u201c \u2013 Rechtssicherheit gibt es f\u00fcr diese Formulierung erst nach gerichtlicher Best\u00e4tigung).<\/p>\n<h4>Zeitliche Vorverlagerung &#8211; Hinweis auf Garantien und deren Bedingungen<\/h4>\n<p>Eigentlich ist auch die Pflicht zur Angabe der Garantiebedingungen, sofern eine solche \u00fcberhaupt gew\u00e4hrt wird, nichts Neues F\u00fcr Online-H\u00e4ndler. Allerdings \u00e4ndert sich der Zeitpunkt, wann diese Angabe erfolgen muss. Ab dem 13.6.2014 muss sie dem Verbraucher noch vor Vertragsschluss zur Verf\u00fcgung stehen Das hat zur Folge, dass Sie zuk\u00fcnftig bereits innerhalb der Produktbeschreibung die Bedingungen einer etwaigen Garantie nennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nach geltender Rechtslage m\u00fcssen sie erst angegeben werden, wenn eine sog. \u201eGarantieerkl\u00e4rung\u201c abgegeben wird, also eine Willenserkl\u00e4rung, die auf Abschluss des Garantievertrags gerichtet ist. Bei eBay erfolgt sie bereits durch die Einstellung des Angebots. Deshalb m\u00fcssen eBay-Verk\u00e4ufer die Garantiebedingungen bereits in der Warenpr\u00e4sentation angeben. Anders beim \u201eAngebot\u201c auf der eigenen Shop-Seite. Die \u201eAusstellung der Waren stellt dort noch keine rechtsverbindliche Erkl\u00e4rung dar. Es gen\u00fcgt deshalb, die Garantiebedingungen beispielsweise innerhalb der Bestellbest\u00e4tigung mitzuteilen.<\/p>\n<p>Zum 13.6.2014 ist deshalb eine Umstellung Ihrerseits erforderlich.<\/p>\n<p>Gew\u00e4hren nicht Sie sondern ein \u201eDritter\u201c, z.B. der Hersteller, die Garantie, muss auch dieser die Bedingungen auf seiner Internetseite vorhalten. Sie k\u00f6nnten also theoretisch diese Bedingungen kopieren und in Ihrem Shop einf\u00fcgen. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten. Denn die Garantiebedingungen werden \u2013 wie auch alle anderen Pflichtinformationen &#8211; Bestandteil des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Kunden. Sind diese fehlerhaft, k\u00f6nnte der Verbraucher wegen der Pflichtverletzung auch gegen Sie vorgehen, obwohl Sie den Text gar nicht verfasst haben. Daher sollten Sie auch die Bedingungen des Herstellers auf ihre Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. korrigieren, bevor Sie sie in Ihren Web-Shop einpflegen.<\/p>\n<p>Innerhalb der Garantieerkl\u00e4rung m\u00fcssen folgende Angaben gemacht werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Garantiefall: Wann greift die Garantie (z.B. wenn auf eine Ware 5 Jahre Garantie gew\u00e4hrt werden, diese aber bereits nach 3 Jahren kaputt ist)<\/li>\n<li>Garantieversprechen: welche Handlung wird im Garantiefall vorgenommen (Kaufpreiserstattung, Austausch, Reparatur, usw.)<\/li>\n<li>Garantiefrist: Wie lange kann die Garantie geltend gemacht werden (z.B. bis zu 5 Jahre nach dem Kauf)<\/li>\n<li>Weitere wesentliche Informationen zur Geltendmachung der Garantie (z.B. der r\u00e4umliche Geltungsbereich, erforderliche Nachweise, wie der Kaufbeleg, usw.)<\/li>\n<li>Garantiegeber: Name und Anschrift desjenigen, der die Garantie verspricht<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Neue Pflichtangaben im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr<\/h3>\n<p>Da Sie als Online-H\u00e4ndler auch im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr unterwegs sind, m\u00fcssen Sie neben den oben genannten, weitere Angaben auf Ihrer Web-Seite einf\u00fcgen. Geschuldet sind diese neuen Pflichtangaben dem Vertriebssystem.<br \/>\nBestehende Lieferbeschr\u00e4nkungen<br \/>\nDem \u201eOnline-Handel\u201c immanent ist es, dass die bestellten Waren vom Lager des Unternehmers zur vom Kunden angegebenen Lieferadresse versendet werden. Denn es gibt (meist) gerade keinen station\u00e4ren Laden, in dem sie abgeholt werden k\u00f6nnten. Um aber zu wissen, ob das konkrete Angebot durch den K\u00e4ufer \u00fcberhaupt genutzt werden kann, muss k\u00fcnftig vorvertraglich mitgeteilt werden, welche Gebiete der H\u00e4ndler beliefert.<\/p>\n<h4>Akzeptierte Zahlungsmethoden<\/h4>\n<p>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit der Bezahlung des Rechnungsbetrages. Da sich Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer nicht pers\u00f6nlich gegen\u00fcberstehen und einfach Bargeld austauschen k\u00f6nnten, muss die Zahlung auf anderem Wege erfolgen. In Betracht kommen sowohl \u201eklassische Zahlarten\u201c (\u00dcberweisung, Kreditkarten- oder Lastschriftzahlung) als auch internetspezifische Methoden (PayPal, SOFORT-\u00dcberweisung oder Click&amp;Buy). Nicht alle Bezahlvarianten werden von jedem H\u00e4ndler angeboten oder vom Verbraucher genutzt. Sie m\u00fcssen aber zumindest eine anbieten, die Ihr Kunde verwenden kann um den Kaufpreis zu bezahlen.<\/p>\n<p>F\u00fcr H\u00e4ndler bietet es sich deshalb an, mehrere Methoden zur Verf\u00fcgung zu stellen. Bei der Auswahl sollte darauf geachtet werden, dass sowohl klassische, als auch internetspezifische Varianten dabei sind. So k\u00f6nnen Sie eine Vielzahl von potenziellen K\u00e4ufern ansprechen.<\/p>\n<h3>Neue Pflichtangaben beim Verkauf \u201edigitaler Inhalte\u201c<\/h3>\n<p>Beim Vertrieb \u201edigitaler Inhalte\u201c sind zus\u00e4tzliche, warenspezifische Angaben erforderlich. Der K\u00e4ufer muss wissen, ob und wie er die Daten nutzen kann und braucht m\u00f6glicherweise auch andere Informationen.<br \/>\nDigitale Inhalte sind Daten, die digital her-und bereitgestellt werden, etwa Computerprogramme oder Anwendungen (Apps). F\u00fcr die Pflicht zur Information ist es unerheblich, ob Sie diese Daten verk\u00f6rpert, beispielsweise auf einer CD, DVD oder einem USB-Stick, oder \u201eunk\u00f6rperlich\u201c \u00fcber Download oder Streaming verkaufen.<\/p>\n<h4>Interoperabilit\u00e4t und Kompatibilit\u00e4t<\/h4>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Nutzung von Daten ist ein Betriebssystem, das in der Lage ist, sie zu lesen und entsprechend zu \u201everwenden\u201c (Musikdateien m\u00fcssen als solche erkannt und abspielbar sein). Ob der K\u00e4ufer das erforderliche System auf seinem Endger\u00e4t nutzt, muss er deshalb wissen, bevor er die Waren kauft. Ist daneben auch eine bestimmte Version dieses Betriebssystems erforderlich, muss er auch dar\u00fcber informiert werden. Angaben m\u00fcssen jedoch nur in dem Rahmen erfolgen, wie sie f\u00fcr den Verbraucher \u201e\u00fcblicherweise wichtig\u201c sind. Was genau das hei\u00dft, bleibt allerdings Gerichtsentscheidungen vorbehalten.<\/p>\n<h4>Funktionsweise und anwendbare Schutzma\u00dfnahmen<\/h4>\n<p>Daten haben teilweise auch andere als die vertraglich vereinbarten Funktionen. Welche das sind, wie die digitalen Inhalte also genutzt werden k\u00f6nnen (beispielsweise zur Nachverfolgung des Verbraucherverhaltens), m\u00fcssen Sie Ihren Kunden ab dem 13.6.2014 (am besten innerhalb der Produktbeschreibung) mitteilen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen Sie ihn auch informieren ob und welchen technischen Schutzma\u00dfnahmen die Daten unterliegen. Relevant k\u00f6nnte beispielsweise die digitale Rechteverhaltung oder eine Regionalcodierung sein.<\/p>\n<h4>Informationen, die \u201etheoretisch\u201c nicht mehr anzugeben sind<\/h4>\n<p>Das Einf\u00fchrungsgesetz zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) enth\u00e4lt eine Liste der Informationen, die Unternehmer ihren Kunden im Fernabsatz zur Verf\u00fcgung stellen m\u00fcssen. Diese wird ab dem 13.6.2014um die genannten Angaben erweitert. Auf der anderen Seite werden durch die Gesetzes\u00e4nderung aber auch Punkte aus der Auflistung entfernt. Das hat aber nicht zwingend zur Folge, dass auch Sie sie von Ihrer Web-Seite streichen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Name des Vertretungsberechtigten<\/h4>\n<p>Aus der Liste des EG BGB entf\u00e4llt zun\u00e4chst die Pflicht, den Namen des Vertretungsberechtigten einer juristischen Person (z.B. den des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH) anzugeben. F\u00fcr Unternehmer im Fernabsatz hat das zur Folge, dass diese Angabe ab dem 13.6. 2014 nicht mehr erforderlich ist. Sie sind aber nicht nur im Fernabsatz t\u00e4tig, sondern als Online-H\u00e4ndler auch \u201eDiensteanbieter\u201c im Sinne des Telemediengesetzes (TMG). Dieses schreibt in \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 ebenfalls vor, dass der Name des Vertretungsberechtigten einer juristischen Person anzugeben ist. Diese Norm ist von der \u00c4nderung durch die VRRL nicht betroffen. Deshalb bleibt die Pflicht zur Angabe f\u00fcr Online-H\u00e4ndler auch nach dem 13.6.2014 erhalten, ergibt sich dann aber ausschlie\u00dflich aus dem TMG. Sie darf deshalb nicht aus dem Impressum (in dem sie meist erfolgt) gestrichen werden.<\/p>\n<h4>Rechtsfolgen nach Widerruf<\/h4>\n<p>\u00c4hnlich ist es mit der Belehrung \u00fcber die Rechtsfolgen des Widerrufs. Zwar hat der Gesetzgeber auch diese Pflichtangabe gestrichen, ob das allerdings tats\u00e4chlich bedeutet, dass dieser Hinweis zuk\u00fcnftig nicht mehr erfolgen muss, ist zweifelhaft. Denn in seinem Mustertext hat er selbst eine solche Belehrung aufgenommen. Das l\u00e4sst vermuten, dass er sie weiterhin f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Es empfiehlt sich deshalb (bis zu einer kl\u00e4renden Gerichtsentscheidung) auch diesen Hinweis weiterhin auf der Shop-Seite vorzuhalten.<\/p>\n<h4>Hinweis auf Vorbehalt einer Ersatzlieferung<\/h4>\n<p>Welche Angabe hingegen nicht mehr erfolgen darf, ist der Hinweis darauf, dass Sie sich eine Ersatzlieferung vorbehalten, wenn die bestellte Ware nicht mehr lieferbar ist. Dieses Recht steht Ihnen nur noch bis einschlie\u00dflich 12.6.2014 zu. Danach werden diese Ersatzlieferungen wir \u201eunbestellte Leistungen\u201c behandelt. Diese muss der Verbraucher weder annehmen noch bezahlen, selbst wenn er sie statt seiner eigentlichen Bestellung beh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ist der Hinweis aber auch ab dem 13.6.2014 noch auf Ihrer Shop-Seite vorhanden, k\u00f6nnte beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass er, beh\u00e4lt er das von Ihnen als Ersatz zugesendete Produkt, auch den Kaufpreis zahlen muss. Da das nicht der Fall ist, ist der Hinweis m\u00f6glicherweise irref\u00fchrend, damit wettbewerbswidrig und vor allem abmahnbar. Sie sollten Ihn daher am 13.6.entfernen!<\/p>\n<div class=\"alert alert-info\" role=\"alert\">\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Mit der Umsetzung der VRRL zum 13.6.2014 kommt einiges an Arbeit auf Sie zu. Sie m\u00fcssen Ihre Shop-Seite und vermutlich auch Ihre AGB den neuen Bestimmungen anpassen. Da es keine \u00dcbergangsfrist gibt, muss die Umstellung am 13.6.2014 um 0:00 Uhr erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Wenn Sie sich zuk\u00fcnftig nicht mehr um Rechts- und Gesetzes\u00e4nderungen k\u00fcmmern m\u00f6chten, kann Ihnen das Angebot der Protected Shops GmbH das Leben erleichtern. Denn wir stellen unseren Kunden die f\u00fcr den Warenvertrieb \u00fcber das Internet erforderlichen Rechtstexte (z.B. die Widerrufsbelehrung, das Impressum, Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen und vieles mehr) zu Verf\u00fcgung und halten diese auf dem aktuellsten Stand. Sie m\u00fcssen lediglich einige Fragen zu Ihrem Shop beantworten und k\u00f6nnen die Texte nach wenigen Minuten herunterladen und in Ihrem Shop einf\u00fcgen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"alert alert-warning\" role=\"alert\">\n<p style=\"text-align: left;\">Mehr zu den \u00c4nderungen durch die VRRL am 13.6.2014 erfahren Sie in unseren Whitepapern, die zum kostenlosen Download zur Verf\u00fcgung stehen:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u201e<strong>Neue Spielregeln im Online-Vertrieb: Das \u00e4ndert sich f\u00fcr Online-H\u00e4ndler in 2014<\/strong>\u201c unter <a title=\"www.protectedshops.de\/neues-verbraucherrecht\" href=\"http:\/\/www.protectedshops.de\/neues-verbraucherrecht\">www.protectedshops.de\/neues-verbraucherrecht<\/a><br \/>\n\u201e<strong>Zen \u2013 oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren<\/strong>\u201c unter <a title=\"www.protectedshops.de\/neues-widerrufsrecht\" href=\"http:\/\/www.protectedshops.de\/neues-widerrufsrecht\">www.protectedshops.de\/neues-widerrufsrecht<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><strong>Ihr Protected Shops Team<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<hr \/>\n<p>F\u00fcr aktuelle News aus der Welt des E-Commerce folgen Sie uns bei <a href=\"https:\/\/twitter.com\/Gambio\" target=\"_blank\"><strong>Twitter<\/strong> <\/a><\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich finden Sie uns auch bei <a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/GambioGmbH\" target=\"_blank\"><strong>Facebook<\/strong> <\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch wenn die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in deutsches Recht am 13.6.2014 mit umfassenden Verbesserungen f\u00fcr Unternehmer verbunden ist (insbesondere was das Widerrufsrecht betrifft), kommt doch auch einiges an Arbeit auf Online-H\u00e4ndler zu. Denn vor allem im Bereich der Pflichtinformationen, die den K\u00e4ufern zu Verf\u00fcgung gestellt werden m\u00fcssen, besteht Anpassungsbedarf und muss auch der Wegfall [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":11,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,5],"tags":[],"class_list":["post-1491","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","category-gastbeitraege"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1491","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/11"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1491"}],"version-history":[{"count":21,"href":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1491\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2659,"href":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1491\/revisions\/2659"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1491"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1491"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1491"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}