{"id":1515,"date":"2014-05-05T15:40:30","date_gmt":"2014-05-05T13:40:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.gambio.de\/?p=1515"},"modified":"2015-03-10T10:41:18","modified_gmt":"2015-03-10T09:41:18","slug":"das-neue-widerrufsrecht-haendler-bewegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gambio.de\/blog\/das-neue-widerrufsrecht-haendler-bewegt\/","title":{"rendered":"\u201eDas Neue Widerrufsrecht\u201c \u2013 Was H\u00e4ndler bewegt"},"content":{"rendered":"<p>Ab dem 13.6.2014 tritt das \u201eneue Widerrufsrecht\u201c in Kraft. Fristen werden ge\u00e4ndert, neue Pflichten werden f\u00fcr Unternehmer eingef\u00fchrt und das alles zum Schutz des Verbrauchers. Aber gerade bei den \u00c4nderungen im Widerrufsrecht wird auch viel zu Gunsten der Shop-Betreiber umgestellt, was den Gesch\u00e4ftsbetrieb erleichtert und die finanzielle Lage verbessert. Auch sie d\u00fcrfen sich deshalb auf die Umsetzung der \u201eVerbraucherrechte-Richtlinie\u201c (VRRL) freuen. Lesen Sie hier den neuesten Beitrag aus unserer Beitragsreihe zur neuen Vebraucherrechterichtlinie in Kooperation mit Gastautoren von unserem Partner Protected Shops.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<h1>Die Nachteile<\/h1>\n<p>Um das Schlimmste gleich hinter uns zu bringen, beginnen wird mit den Nachteilen, die sich durch die Gesetzes\u00e4nderung f\u00fcr H\u00e4ndler ergeben.<\/p>\n<h2>Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich<\/h2>\n<p>Am meisten umst\u00e4ndlich sein d\u00fcrfte die Erstellung einer abmahnsicheren Widerrufsbelehrung. Zurzeit sind H\u00e4ndler noch in der komfortablen Situation, dass sie f\u00fcr die rechtskonforme Belehrung das Muster verwenden k\u00f6nnen, das ihnen vom Gesetzgeber zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Daneben k\u00f6nnen sie auf einen reichhaltigen Fundus an Gerichtsentscheidungen zur\u00fcckgreifen, die Beispiele f\u00fcr zul\u00e4ssige und unzul\u00e4ssige Formulierungen liefern.<\/p>\n<p>Das \u00e4ndert sich nat\u00fcrlich mit der Gesetzes\u00e4nderung. F\u00fcr das neue Recht m\u00fcssen erst Gerichtsentscheidungen ergehen, an denen man sich bei der Formulierung des eigenen Belehrungstextes orientieren kann. Zwar gibt es auch f\u00fcr die neuen Regelungen einen gesetzlichen Mustertext, er ist allerdings nur in wenigen Einzelf\u00e4llen \u00fcberhaupt verwendbar und muss \u2013 je nach Gesch\u00e4ftsmodell \u2013 in verschiedenen Varianten erstellt werden. Denn mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit kann in den meisten F\u00e4llen nicht lediglich eine Belehrung f\u00fcr s\u00e4mtliche Bestellungen genutzt werden.<\/p>\n<p>Am 13.6.2014 um 0:00 Uhr muss die Shop-Seite an die neue Rechtslage angepasst sein. Das bedeutet f\u00fcr Unternehmer, dass sie die verwendeten Texte ge\u00e4ndert oder im schlimmsten Fall sogar v\u00f6llig neu gefasst haben m\u00fcssen.<\/p>\n<h2>Muster-Widerrufsformular<\/h2>\n<p>Neben dem Text f\u00fcr die Widerrufsbelehrung muss k\u00fcnftig ein weiterer Text an die K\u00e4ufer \u00fcbermittelt werden. Da das Ziel der VRRL die Vereinfachung des Widerrufs, gerade auch im grenz\u00fcberschreitenden Warenhandel, ist, soll der Verbraucher seinen Widerruf m\u00f6glichst problemlos und ohne gro\u00dfen Aufwand erkl\u00e4ren k\u00f6nnen. Deshalb hat der Gesetzgeber ein Formular entwickelt, das nur noch ausgef\u00fcllt und an den Unternehmer zur\u00fcckgesendet werden muss. Der Unternehmer muss dort bereits seine pers\u00f6nlichen Angaben \u2013 Name und Adresse \u2013 einf\u00fcgen und es dann an seinen Kunden \u00fcbermitteln. Das Muster muss ab dem 13.6.2014 ebenfalls auf der Shop-Seite \u2013 am besten im Anschluss an die Widerrufsbelehrung \u2013 eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit diesem Muster-Widerrufsformular sind bereits vor der Rechts\u00e4nderung Fragen bei den Shop-Betreibern aufgetreten. So ist beispielsweise unklar, ob das gesetzliche Muster zwangsweise zu verwenden ist, oder ob auch ein eigenes Formular erstellt und \u00fcbermittelt werden darf. Eine Antwort auf die Frage kann nur ein Richter geben. Um aber gerade in der Anfangszeit auf Nummer sicher zu gehen, sollte ausschlie\u00dflich das gesetzliche Muster verwendet werden. Selbst wenn dieses zus\u00e4tzlich zu einem eigenen Formular \u00fcbermittelt wird, k\u00f6nnten Probleme auftreten. Denn ein \u201edoppeltes Widerrufsformular\u201c k\u00f6nnte den Kunden dahingehend verunsichern, dass er nicht wei\u00df, welches er denn nun verwenden muss. Das k\u00f6nnte als irref\u00fchrend angesehen werden und deshalb rechtswidrig sein.<\/p>\n<h2>Telefonischer Widerruf<\/h2>\n<p>Der Verbraucher ist allerdings nicht verpflichtet, das Widerrufsformular auch tats\u00e4chlich zu verwenden. Er kann auch selbst ein Schreiben entwerfen und \u00fcbermitteln oder zuk\u00fcnftig sogar beim Verk\u00e4ufer anrufen, um seinen Widerruf zu erkl\u00e4ren. Denn ab dem 13.6.2014 entf\u00e4llt der Formzwang, der zurzeit f\u00fcr die Widerrufserkl\u00e4rung gilt. Muss der K\u00e4ufer bis zur Rechts\u00e4nderung noch Briefe, Faxe oder E-Mails schreiben, ist er danach nicht mehr an die Einhaltung der Textform gebunden. Deshalb sind Shop-Betreiber gezwungen, sp\u00e4testens am Tag des Inkrafttretens der VRRL einen gesch\u00e4ftlichen Telefonanschluss einzurichten und die Nummer, unter der sie erreichbar sind, auf der Shop-Seite anzugeben. Daneben muss auch ein System entwickelt werden, mit dessen Hilfe solche telefonischen Widerrufe bearbeitet und verwaltet werden k\u00f6nnen. Ob und wie das auch automatisiert erfolgen k\u00f6nnte (z.B. mittels Bandansagen oder \u00c4hnlichem), bedarf ebenfalls zun\u00e4chst der richterlichen Kl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Da der Verbraucher allerdings im Streitfall beweispflichtig ist, also sowohl die Widerrufserkl\u00e4rung selbst, als auch den Zeitpunkt (und damit die Einhaltung der Widerrufsfrist) nachweisen muss, ist davon auszugehen, dass telefonische Widerrufe nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig h\u00e4ufig erfolgen werden.<\/p>\n<h2>R\u00fcckzahlung nach Widerruf<\/h2>\n<h3>Zahlungsmittel<\/h3>\n<p>Hat der K\u00e4ufer den Vertrag wirksam widerrufen, sind die Verk\u00e4ufer gezwungen, den Kaufpreis zur\u00fcckzuzahlen. Wie diese R\u00fcckzahlung erfolgt (R\u00fcck\u00fcberweisung, Gutschrift auf dem PayPal-Konto, usw.) liegt derzeit noch im Ermessen der Unternehmer. Diese haben diese Rechtslage aber verst\u00e4rkt dahingehend ausgenutzt, dass sie statt des Geldes, Gutscheine in entsprechender H\u00f6he ausgestellt haben. So konnten sie den Kunden trotz Widerruf an sich binden. Was f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbetrieb durchaus positiv ist, empfindet der Gesetzgeber als negativ f\u00fcr die Verbraucher. Deshalb m\u00f6chte er dieser g\u00e4ngigen Praxis Einhalt gebieten und stellt die Art der R\u00fcckzahlung k\u00fcnftig in das Ermessen des K\u00e4ufers.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss die R\u00fcckerstattung ab dem 13.6.20914 n\u00e4mlich auf demselben Weg erfolgen, wie auch die urspr\u00fcngliche Zahlung durch den Kunden vorgenommen wurde. Gutscheine sind k\u00fcnftig also nur noch dann m\u00f6glich, wenn auch zur Begleichung der Rechnung ein Gutschein eingel\u00f6st wurde. Ist der Betrag auf dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben worden, muss er entsprechend zur\u00fcck\u00fcberwiesen werden. Allerdings besteht die M\u00f6glichkeit, \u201eetwas anderes\u201c zu vereinbaren. Wirksam ist eine solche Vereinbarung aber nur wenn sie \u201eausdr\u00fccklich\u201c erfolgt ist. Ob eine Klausel innerhalb der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen daf\u00fcr ausreicht, ist unklar. Rechtssicherheit kann \u2013 wie so oft \u2013 erst ein Urteil bringen.<\/p>\n<h3>Umfang<\/h3>\n<p>Ebenfalls ungekl\u00e4rt ist zurzeit noch, ob nach Widerruf neben dem eigentlichen Warenpreis und den Versandkosten auch andere Geb\u00fchren vom Unternehmer zur\u00fcckgezahlt werden m\u00fcssen. In Betracht kommen insbesondere Geb\u00fchren, die H\u00e4ndler f\u00fcr die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart (z.B. bei Kreditkartenzahlung) erheben. Eine gesetzliche Regelung gibt es diesbez\u00fcglich nicht. Einziger Anhaltspunkt f\u00fcr die k\u00fcnftige Handhabung ist eine EuGH-Entscheidung, die allerdings nach \u201ealtem Recht\u201c ergangen ist. Sie bezieht sich auf eine Richtlinie, die durch die VRRL abgel\u00f6st wird. Der Grundgedanke des Urteils d\u00fcrfte aber auch auf die neue Rechtslage \u00fcbertragbar sein.<\/p>\n<p>Denn nach Ansicht der europ\u00e4ischen Richter soll der Verbraucher nicht von der Aus\u00fcbung seines Widerrufsrechts abgehalten werden, weil ihm dadurch Kosten entstehen, f\u00fcr die er keinen Gegenwert (in Form von Waren oder Dienstleistungen) erh\u00e4lt. Er soll nur die unmittelbaren Kosten der Warenr\u00fccksendung tragen, zu denen die Zahlartgeb\u00fchren nicht z\u00e4hlen. Nach dieser Argumentation w\u00fcrden Unternehmer wohl auch zur R\u00fcckzahlung der Zahlartgeb\u00fchren verpflichtet sein. Ob sie aber auch auf das neue Recht Anwendung findet, bleibt abzuwarten.<\/p>\n<h1>Die Vorteile<\/h1>\n<p>Kommen wir nun aber zum erfreulichen Teil der Gesetzes\u00e4nderung, n\u00e4mlich den Verbesserungen f\u00fcr die Unternehmer.<\/p>\n<h2>Neue Ausnahmetatbest\u00e4nde<\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst gibt es Erleichterungen dahingehend, dass bei weiteren Warengruppen ein Widerruf entweder \u00fcberhaupt nicht mehr m\u00f6glich sein wird, oder dieses Recht vorzeitig entf\u00e4llt.<\/p>\n<h3>\u201eVin en Primeur\u201c und Co.<\/h3>\n<p>Vollst\u00e4ndig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden Vertr\u00e4ge \u201e\u00fcber die Lieferung von alkoholischen Getr\u00e4nken, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber fr\u00fchestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden k\u00f6nnen und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abh\u00e4ngt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat\u201c. Betroffen ist davon beispielsweise der Kauf von \u201eVin en Primeur\u201c. Derartige Vertr\u00e4ge haben ein spekulatives Element, da der Preis zu einem Zeitpunkt vereinbart wird, zu dem die Ware tats\u00e4chlich noch nicht ausgeliefert wird, ihr Wert sich aber noch ver\u00e4ndern kann. Tritt dieser Fall ein, ist der Kauf f\u00fcr eine der Vertragsparteien bei Lieferung ung\u00fcnstig. Ist der K\u00e4ufer von der Wertverschlechterung betroffen, k\u00f6nnte er sich \u00fcber das Widerrufsrecht einfach vom Vertrag l\u00f6sen ohne die Konsequenzen dieser Entwicklung tragen zu m\u00fcssen. Das Risiko w\u00fcrde dann allein beim Verk\u00e4ufer liegen. Da aber beide Seiten wissen, worauf sie sich einlassen, wird diese \u201eHintert\u00fcrchen\u201c k\u00fcnftig gesetzlich geschlossen.<\/p>\n<h2>Vorzeitiger Wegfall des Widerrufsrechts<\/h2>\n<p>Bei anderen Waren gibt es zwar weiterhin ein Widerrufsrecht, dieses entf\u00e4llt aber unter gewissen Umst\u00e4nden noch bevor die Widerrufsfrist von 14 Tagen abgelaufen ist. Von dieser Neuregelung betroffen sind \u201edigitale Inhalte\u201c und \u201eGesundheits- und Hygieneartikel\u201c<\/p>\n<h3>&#8222;digitale Inhalte\u201c<\/h3>\n<p>Digitale Inhalte werden vom Gesetz als Daten definiert, die digital hergestellt und bereitgestellt werden. Gemeint sind beispielsweise Computerprogramme oder Apps (also Anwendungen). Werden diese \u201eunverk\u00f6rpert\u201c, also \u00fcber Download oder Streaming zum Kauf angeboten, endet das Widerrufsrecht, wenn der K\u00e4ufer mit dem Herunterladen beginnt. Voraussetzung ist allerdings, dass er vorher \u00fcber diese Folge informiert wurde und dennoch die Lieferung vor Ablauf seiner 14t\u00e4gigen Widerrufsfrist verlangt hat.<br \/>\nDer Hintergrund dieser Regelung d\u00fcrfte der sein, dass verhindert werden soll, dass der Verbraucher \u00fcber sein Widerrufsrecht eine kostenlose \u201eRaubkopie\u201c erh\u00e4lt. Mit dem Download erstellt sich der K\u00e4ufer eine Kopie der Daten auf seinem PC, Smartphone oder einem anderen Endger\u00e4t. Widerruft er danach den Vertrag, m\u00fcsste er die \u201eWare\u201c eigentlich zur\u00fcckgeben, um den Kaufpreis zur\u00fcckzuerhalten. Das ist bei Daten allerdings schwierig, vor allem dann, wenn sie nicht auf einem Datentr\u00e4ger (z.B. einer CD oder einem USB-Stick) verkauft werden. Der K\u00e4ufer k\u00f6nnte nur eine Kopie, n\u00e4mlich die auf der Festplatte des PCs, auf dem Smartphone oder eine neu erstellte (beispielsweise auf eine DVD gebrannte) zur\u00fcckgeben. Das wird er im Zweifel aber nicht wollen und vor allem kann nicht sichergestellt werden, dass er keine weitere Kopie beh\u00e4lt. Um dieses gesamte Chaos zu vermeiden, entf\u00e4llt das Widerrufsrecht mit dem Beginn des Downloadvorgangs auch vor Ablauf der 14-Tage-Frist.<\/p>\n<h3>\u201eGesundheits- und Hygieneartikel\u201c<\/h3>\n<p>Ebenfalls noch vor Ablauf der Regelfrist entf\u00e4llt das Widerrufsrecht bei \u201eversiegelten Waren, die aus Gr\u00fcnden des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur R\u00fcckgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde\u201c. Welche Produkte genau unter diese Ausnahmeregelung fallen, wird sich erst im Laufe der Anwendung des neuen Rechts zeigen. Betroffen sein d\u00fcrften solche, die bereits nach einmaligem Gebrauch nicht erneut verkauft werden k\u00f6nnen (so z.B. Hautcremes, Windeln, Verh\u00fctungsmittel oder Erotikspielzeug).<\/p>\n<p>Damit das Widerrufsrecht noch vor Ablauf der Frist entf\u00e4llt, ist aber erforderlich, dass die Waren ein Siegel aufweisen, das vom Verbraucher gebrochen wird. ein unversehrtes Siegel liefert den Nachweis, dass die Ware noch nicht in Gebrauch genommen wurde und deshalb auch nach erfolgtem Widerruf zum unverminderten Preis verkauft werden kann. Der Unternehmer ist also in seinem Gesch\u00e4ftsbetrieb gesch\u00fctzt. Denn entweder kann er seine Produkte nach Widerruf erneut verkaufen (weil das Siegel ungebrochen ist) oder der Verbraucher kann, wenn er das Siegel gebrochen hat, den Vertrag nicht widerrufen.<\/p>\n<h3>\u201edoppelte Widerrufsbelehrung\u201c<\/h3>\n<p>Zwar dient die Einf\u00fchrung der neuen Ausnahmeregelungen dem Unternehmer und seinem Gesch\u00e4ftsbetrieb, sie hat aber zus\u00e4tzlichen Aufwand zur Folge. Denn weil es ein Widerrufsrecht zun\u00e4chst gibt, muss der Verk\u00e4ufer seine Kunden ganz normal dar\u00fcber belehren. Weiterhin muss er aber auch dar\u00fcber informieren, dass und unter welchen Umst\u00e4nden das Widerrufsrecht noch vor Ablauf der 14-Tage-Frist erlischt. Es wird also eine Belehrung in doppelter Hinsicht erforderlich sein.<\/p>\n<h2>Widerruf muss \u201eeindeutig\u201c erkl\u00e4rt werden<\/h2>\n<p>Um sein Widerrufsrecht auszu\u00fcben, muss der Verbraucher den Widerruf k\u00fcnftig \u201eeindeutig\u201c erkl\u00e4ren. Was genau das hei\u00dft, muss erst abgewartet werden. Nicht mehr ausreichend ist allerdings, dass die bestellten Waren ohne weitere Angaben \u2013 quasi \u201ekommentarlos\u201c \u2013 an den Verk\u00e4ufer zur\u00fcckgesendet werden, oder das Paket vom Zusteller gar nicht erst angenommen wird. Die Folge dieser Neuregelung ist, dass es ab dem 13.6. 2014 nicht mehr m\u00f6glich sein wird, statt des Widerrufsrechts, den Kunden ein R\u00fcckgaberecht (das eben durch blo\u00dfe Warenr\u00fccksendung ausge\u00fcbt werden konnte) einzur\u00e4umen.<\/p>\n<h2>Online-Widerruf<\/h2>\n<p>Zwar muss die Erkl\u00e4rung des Widerrufs k\u00fcnftig \u201eeindeutig\u201c erfolgen, sie ist aber nicht l\u00e4nger an eine Form gebunden. Das erm\u00f6glicht den bereits oben erw\u00e4hnte telefonischen Widerruf, bietet den Unternehmern aber auch die Chance, den Kunden ein Online-Formular zur Verf\u00fcgung zustellen, das auf der Webseite ausgef\u00fcllt und im Anschluss online \u00fcbermittelt wird. Wird diese M\u00f6glichkeit angeboten und vom Verbraucher genutzt, muss der Widerruf vom H\u00e4ndler unverz\u00fcglich best\u00e4tigt werden. Auch wenn das zun\u00e4chst wie ein weiterer Einschnitt der Unternehmerrechte klingt, k\u00f6nnen damit Vereinfachungen des Gesch\u00e4ftsbetriebs verbunden sein. Denn die Zuordnung der Widerrufe zu dem jeweiligen Kundenkonto und deren Bearbeitung k\u00f6nnte automatisch erfolgen, genauso wie die erforderliche Best\u00e4tigung. Denn diese sollte mittels automatisierter E-Mail m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Das bedeutet zwar, dass zu Beginn des neuen Rechts zun\u00e4chst das notwendige System in den Shop eingebunden und die Verarbeitung programmiert werden muss. Danach muss aber nicht jede Erkl\u00e4rung des Kunden einzeln inhaltlich gepr\u00fcft und bearbeitet werden, was die Gesch\u00e4ftsprozesse enorm verschlanken d\u00fcrfte.<\/p>\n<h2>Widerrufsfristen<\/h2>\n<p>Neben der Art und Weise, wie der Verbraucher seinen Widerruf zu erkl\u00e4ren hat, \u00e4ndert sich auch die Frist, die er daf\u00fcr Zeit hat. Die Widerrufsfristen werden europaweit vereinheitlicht. Daneben wird es in Deutschland nur noch zwei Fristen geben, n\u00e4mlich die Regelfrist und die Maximalfrist.<\/p>\n<h3>Die Regelfrist<\/h3>\n<p>Die \u201enormale\u201c Widerrufsfrist wird nach der Umsetzung der VRRL 14Tage betragen. Zwar sind diese 14 Tage auch nach \u201ealtem Recht\u201c die Regel, es existiert allerding noch eine weitere, \u201everl\u00e4ngerte Widerrufsfrist\u201c von einem Monat. Diese kommt zur Anwendung, wenn Unternehmer zu sp\u00e4t \u00fcber das Widerrufsrecht belehren. Diese Monatsfrist wird es k\u00fcnftig nicht mehr geben. Es bleibt aber dabei, dass die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn die H\u00e4ndler ihre Kunden korrekt \u00fcber ihr Widerrufsrecht belehrt haben.<\/p>\n<h3>Die Maximalfrist<\/h3>\n<p>Ebenfalls abgeschafft wird die \u201eunendliche Widerrufsfrist\u201c. Verbrauchern wird es nicht mehr m\u00f6glich sein, auch noch Jahre nach Vertragsschluss zu widerrufen. Selbst wenn sie von Unternehmern \u00fcberhaupt nicht belehrt worden sind, haben sie ab dem 13.6.2014 nur 12 Monate und 14 Tage Zeit, ihren Widerruf zu erkl\u00e4ren. Auch das ist eine erhebliche Erleichterung f\u00fcr den unternehmerischen Gesch\u00e4ftsbetrieb. Denn nach Ablauf dieser Frist, m\u00fcssen H\u00e4ndler nicht mehr f\u00fcrchten, Geld, das sie bereits fest verplant haben, zur\u00fcckgeben zu m\u00fcssen.<\/p>\n<h3>Maximalfrist auch f\u00fcr Vertr\u00e4ge die nach \u201ealtem Recht\u201c geschlossen wurden<\/h3>\n<p>Diese Maximalfrist wird \u00fcbrigens ebenfalls f\u00fcr Vertr\u00e4ge gelten, die noch vor der Gesetzes\u00e4nderung (also bis einschlie\u00dflich 12.6.2014) geschlossen wurden. Zwar bleibt auf diese \u201eAltvertr\u00e4ge\u201c grunds\u00e4tzlich altes Recht anwendbar, das gilt aber nicht f\u00fcr das \u201eewige Widerrufsrecht\u201c. Verbraucher haben auch bei diesen Vertr\u00e4gen nur noch 12 Monate und 14 Tage Zeit, ihren Widerruf zu erkl\u00e4ren. Um ihnen die \u00dcbergangszeit aber leichter zu machen, beginnt diese Frist fr\u00fchestens am 13.6.2014 (also mit Inkrafttreten der VRRL) ansonsten mit Warenzustellung bzw. Vertragsschluss (bei Vertr\u00e4gen \u00fcber digitale Inhalte und Dienstleistungen). Das bedeutet, dass sie fr\u00fchestens am 27.6.2015 endet.<\/p>\n<p>Da wie gesagt auf diese Vertr\u00e4ge aber altes Recht anwendbar bleibt, k\u00f6nnen H\u00e4ndler die Maximalfrist auf einen Monat verk\u00fcrzen, wenn sie die korrekte Widerrufsbelehrung nachholen.<\/p>\n<h2>R\u00fcckgew\u00e4hrfristen<\/h2>\n<p>Auch die Fristen f\u00fcr die R\u00fcckabwicklung des widerrufenen Vertrages werden durch die VRRL ge\u00e4ndert. Beide Seiten haben k\u00fcnftig nur noch 14 Tage Zeit, Ware bzw. Geld zur\u00fcck zu gew\u00e4hren. Zwar wird dadurch auch die Frist gek\u00fcrzt, die H\u00e4ndler f\u00fcr die R\u00fcckzahlung Zeit haben (nach geltendem Recht sind es immerhin 30 Tage), ihnen wird aber zuk\u00fcnftig ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht einger\u00e4umt. Sie m\u00fcssen also solange das Geld nicht zur\u00fcckzahlen, bis sie entweder ihre Ware oder ein Beleg in den H\u00e4nden halten, der die Absendung bescheinigt. L\u00e4uft die Frist ab, ohne dass das eine oder andere beim H\u00e4ndler eingegangen ist, kann sein Kunde ihn auch nicht zur R\u00fcckzahlung zwingen.<\/p>\n<h2>Verteilung der Versandgeb\u00fchren<\/h2>\n<h3>Hinsendekosten<\/h3>\n<p>Die gr\u00f6\u00dfte Freude d\u00fcrfte H\u00e4ndlern wohl die gesetzliche Verteilung der Versandkosten machen. Zwar bleibt es beim Grundsatz, dass die Unternehmer nach Vertragswiderruf neben dem Warenpreis auch die Hinsendekosten zur\u00fcckerstatten m\u00fcssen. Diese Kosten sind k\u00fcnftig aber der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkt. Der H\u00e4ndler muss nur noch die Geb\u00fchren zur\u00fcckzahlen, die er f\u00fcr den von ihm angebotenen g\u00fcnstigsten Standardversand verlangt. Nicht entscheidend ist daf\u00fcr, dass der K\u00e4ufer diese Versandart auch gew\u00e4hlt hat. L\u00e4sst er sich die Waren \u00fcber eine Express-Lieferung oder die Lieferung am Wunschdatum zustellen, muss er die Differenz zum Standardversand selbst tragen.<\/p>\n<h3>R\u00fccksendekosten<\/h3>\n<p>Ebenfalls selbst tragen muss er ab dem 13.6.2014 die R\u00fccksendekosten. Bisher konnten diese nur in bestimmten F\u00e4llen von den H\u00e4ndlern auf ihre Kunden abgew\u00e4lzt werden. N\u00e4mlich dann, wenn die \u201ewiderrufene Ware\u201c einen Wert von 40 EUR nicht \u00fcbersteigt und die \u00dcbernahme ausdr\u00fccklich vertraglich vereinbart wurde. An die \u201eAusdr\u00fccklichkeit\u201c wurden von Gerichten teils hohe Anforderungen gestellt. Das hat oft dazu gef\u00fchrt, dass der Unternehmer, dessen AGB-Klausel als rechtswidrig angesehen wurde, auch mit den R\u00fccksendekosten belastet war.<br \/>\nDie Pflicht zur Kosten\u00fcbernahme ist k\u00fcnftig der gesetzliche Grundfall. Eine vertragliche Vereinbarung ist also nicht mehr erforderlich. Entsprechende Klauseln m\u00fcssen vielmehr aus den Unternehmer-AGB gestrichen werden. Die Zahlungspflicht ist auch nicht l\u00e4nger beschr\u00e4nkt und gilt ebenfalls f\u00fcr Waren mit einem Wert von \u00fcber 40 EUR. Der Verbraucher muss k\u00fcnftig auch den Transport von Speditionsg\u00fctern zahlen und sogar selbst\u00e4ndig organisieren. Denn die H\u00e4ndler sind ab dem 13.6.2014 nicht l\u00e4nger verpflichtet, diese \u201enicht-paketversandf\u00e4higen Waren\u201c nach Widerruf abzuholen.<\/p>\n<div class=\"alert alert-info\" role=\"alert\">\n<h1>Fazit<\/h1>\n<p>Gerade im Bereich der R\u00fcckabwicklung widerrufener Vertr\u00e4ge bietet sich f\u00fcr Online-H\u00e4ndler zuk\u00fcnftig die M\u00f6glichkeit, sich von der Konkurrenz abzusetzen und Verbraucher durch Kundenfreundlichkeit von ihrem Angebot zu \u00fcberzeugen. Denn Unternehmer k\u00f6nnen die Kosten der R\u00fccksendung trotz Gesetzes\u00e4nderung \u201efreiwillig\u201c \u00fcbernehmen oder auch weiterhin den R\u00fccktransport von Waren organisieren, die nicht auf dem normale Postweg versendet werden k\u00f6nnen. Sind sie dazu nicht bereit, k\u00f6nnten sie im Gegenzug m\u00f6glicherweise den Warenpreis senken und so neue Kunden gewinnen.<\/p>\n<p>Die Rechts\u00e4nderung hat also durchaus auch ihr Gutes.<\/p><\/div>\n<div class=\"alert alert-warning\" role=\"alert\">Mehr zu den \u00c4nderungen durch die VRRL erfahren Sie in unseren Whitepapern, die zum kostenlosen Download zur Verf\u00fcgung stehen:<\/p>\n<p>\u201eNeue Spielregeln im Online-Vertrieb: Das \u00e4ndert sich f\u00fcr Online-H\u00e4ndler in 2014\u201c unter <a title=\"www.protectedshops.de\/neues-verbraucherrecht\" href=\"http:\/\/www.protectedshops.de\/neues-verbraucherrecht\" target=\"_blank\">www.protectedshops.de\/neues-verbraucherrecht<\/a><br \/>\n\u201eZen \u2013 oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren\u201c unter <a title=\"www.protectedshops.de\/neues-widerrufsrecht\" href=\"http:\/\/www.protectedshops.de\/neues-widerrufsrecht\" target=\"_blank\">www.protectedshops.de\/neues-widerrufsrecht<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">Ihr Protected Shops Team<\/p>\n<\/div>\n<hr \/>\n<p>F\u00fcr aktuelle News aus der Welt des E-Commerce folgen Sie uns bei <a href=\"https:\/\/twitter.com\/Gambio\" target=\"_blank\"><strong>Twitter<\/strong> <\/a><\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich finden Sie uns auch bei <a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/GambioGmbH\" target=\"_blank\"><strong>Facebook<\/strong> <\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab dem 13.6.2014 tritt das \u201eneue Widerrufsrecht\u201c in Kraft. Fristen werden ge\u00e4ndert, neue Pflichten werden f\u00fcr Unternehmer eingef\u00fchrt und das alles zum Schutz des Verbrauchers. Aber gerade bei den \u00c4nderungen im Widerrufsrecht wird auch viel zu Gunsten der Shop-Betreiber umgestellt, was den Gesch\u00e4ftsbetrieb erleichtert und die finanzielle Lage verbessert. 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