Ab dem 09.01.2016 müssen alle Online-Händler neuen Link setzen

Thema wurde von IPman, 5. Januar 2016 erstellt.

  1. Thorsten Schoepper

    Thorsten Schoepper Erfahrener Benutzer

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    Ich hatte janlow angeschrieben und folgende Antwort erhalten..................

    die Hinweispflicht in Form eines LINKS auf die sog. OS-Plattform (gem. Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013) können Händler noch nicht erfüllen, da die Plattform voraussichtlich (und frühestens) erst ab dem 15. Februar 2016 der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird.

    Wir informieren unsere Kunden, sobald die Europäische Kommission die Plattform veröffentlicht hat.

    Die Rechtstexte von janolaw sind von dieser EU-Verordnung übrigens nicht betroffen, der Link sollte als eigener Menüpunkt auf der Shop-Homepage angezeigt werden.



    Jetzt bin ich immer noch nicht schlauer

    Gruß
    Thorsten
     
  2. IPman

    IPman Erfahrener Benutzer

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    Wieso nicht schlauer??
    Gambio muß nichts ändern, den Zweizeiler von DTR-Shop fügst Du unter deine AGB und Impressum und gut ist.
    ....und das gilt für "alle" Onlinehändler die was an Endkunden verkaufen.

    Diesmal wars ja wirklich einfach. ;-)
     
  3. 1000Himmel

    1000Himmel Erfahrener Benutzer

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    Ich lach mich schlapp, die Europäische Kommission für duselige Entscheidungen hat wieder zugeschlagen :)
     
  4. Thorsten Schoepper

    Thorsten Schoepper Erfahrener Benutzer

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    #24 Thorsten Schoepper, 6. Januar 2016
    Zuletzt bearbeitet: 6. Januar 2016

    Meinst du mich?

    Da steht janolaw und nichts von Gambio!

    Meine Rechtstexte werden von janolaw gehostet, da komm ich so nicht dran!

    Gruß
    Thorsten
     
  5. Dan (sunnywall.de)

    Dan (sunnywall.de) Erfahrener Benutzer

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    So also für Ebay und Amazon ist die Änderung ebenfalls notwendig.
     
  6. Razorback1977

    Razorback1977 Erfahrener Benutzer

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    Ist es denn sinnvoll die Texte jetzt schon einzupflegen da es ja erst ab den 09.01.16 gilt?
     
  7. Dan (sunnywall.de)

    Dan (sunnywall.de) Erfahrener Benutzer

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    Ja, natürlich.
     
  8. pema

    pema Erfahrener Benutzer

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    E-Recht24 schreibt dazu, dass der Link auf jeden Fall schon stehen muss, auch wenn die Plattform noch gar nicht vorhanden ist. Ist dann für janolaw Nutzer ein Problem, falls der Link zur Plattform erst automatisch eingefügt wird, nachdem die Plattform erreichbar ist.

     
  9. Thorsten Schoepper

    Thorsten Schoepper Erfahrener Benutzer

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    #29 Thorsten Schoepper, 6. Januar 2016
    Zuletzt bearbeitet: 6. Januar 2016
    Nochmal ein Update von mir.

    Ich habe bei janolaw noch mal nachgefragt und bekomme dann das hier als Antwort.............

    ich kann Ihre Nervosität aufgrund der Informationswellen im Netz nachvollziehen.

    Hier z.B. auch noch ein Update von Trusted Shops bzgl. des Links (Stand: 16.30 Uhr, 6.1.2016)

    Siehe Bild im Anhang!
    [​IMG]
    Sie sehen also, dass aktuell viele Ansichten zur Verfügung stehen.

    Daher: Falls Sie abgemahnt werden, weil in Ihren janolaw-Rechtstexten Impressum oder AGB mit Kundeninformationen kein Hinweis in dieser Art
    [​IMG]

    oder dieser Art

    ............Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert

    steht und die Abmahnung hält einer gerichtlichen Überprüfung stand, übernimmt die janolaw AG die angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten.




    Was soll ich nun davon halten? Es gibt offensichtlich unterschiedliche juristische Meinungen. Ich bin eigentlich kurz davor zum Händlerbund zu wechseln.

    Gruß
    Thorsten
     

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  10. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    @Irena
    Der Link sollte nicht schon da stehen!
    Warum: wenn der link nicht erreichbar ist, ist es eine Irreführung.
    Das könnte dann abgemahnt werden. Solange die Seite nicht ON ist braucht Frau/Mann nichts machen.
    In den AGB´s oder im Impressum muss es erst 2017 stehen.
    Janolaw setzt kein Link in die AGB´s, dass müsstest Du selber machen
    z.B. Kopf oder Fußzeile reicht aus.
     
  11. Dan (sunnywall.de)

    Dan (sunnywall.de) Erfahrener Benutzer

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    Wie schon gesagt geteilter Meinung.
    Händlerbund hat uns den Link mit eingefügt. Sollte nun etwas daran falsch sein, haftet der Händlerbund!
    Nur mal so nebenbei.
     
  12. Dan (sunnywall.de)

    Dan (sunnywall.de) Erfahrener Benutzer

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    So nochmal damit kein Blödsinn geredet wird:

    Der fehlende Link zur „OS-Plattform“ entbindet Sie jedoch nicht von der ab 09.01.2016 zwingend geltenden Informationspflicht. Bis der endgültige Link von der EU-Kommission zur Verfügung gestellt wird, halten wir eine Lösung vor, die es Ihnen ermöglicht, Ihrer Informationspflicht nach derzeitigem Stand nachzukommen und der Gefahr einer Abmahnung entgegen zu wirken. Erneute Anpassungen der Rechtstexte werden unumgänglich sein, sobald die EU-Kommission den Link veröffentlicht.
     
  13. Thorsten Schoepper

    Thorsten Schoepper Erfahrener Benutzer

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    Wie geht das? Die Texte werden von janolaw gehostet. Im Content Manager sieht das bei mir so aus.

    Gruß
    Thorsten
     

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  14. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Hallo Thorsten,

    das ist richtig das die Texte von janolaw gehostet werden.
    Die setzen aber keinen Link, dass muss Du selber machen.
    Mache im Content ein Menü (z.B. EU Recht) und setze es oben in Box Content.
     
  15. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    @Thorsten,
    habe Dir eine PN gesendet
     
  16. Enrico Lukacs

    Enrico Lukacs Erfahrener Benutzer

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    Hallo diesen text bekam ich heute von (JANOLAW) darin steht das man den Link sichtbar auf der Startseite platzieren sollte!

    Nach der europäischen ODR-Verordnung (Verordnung über die außergerichtliche Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) haben Unternehmer, die an Verbraucher verkaufen

    · ab dem 9. Januar 2016 auf
    · ihren Webshops (gilt auch für Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon etc.) einen
    · Link zur Online Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform)

    aufzunehmen.

    Achtung!!
    Diese OS-Plattform wird wohl erst ab dem 15. Februar 2016 betriebsbereit sein. Der Link auf die OS-Plattform wurde aber nun zur Verfügung gestellt:

    http://ec.europa.eu/consumers/odr/

    Form: Gemäß der ODR-Verordnung darf der Link nicht versteckt sein (z.B. im Impressum oder in den AGB), sondern muss für Verbraucher leicht auffindbar sein. Sie sollten den Zugang daher direkt auf der Startseite bzw. der Plattformverkaufsseite einrichten (z.B. durch einen Button/Link: Online-Streitschlichtungsplattform).

    Weiterhin haben Unternehmer gemäß der ODR-Verordnung ihre E-Mail-Adressen anzugeben. Die E-Mail Adresse befindet sich meist schon im Impressum. Wir empfehlen aber, die E-Mail-Adresse für Verbraucherbeschwerden unmittelbar bei dem Link auf die OS-Plattform anzugeben.

    WICHTIG! Weitere Informationspflichten bestehen für Händler aktuell nicht! Ihre Rechtsdokumente (AGB oder Impressum) müssen Sie jetzt NICHT neu erstellen, sondern erst in 2017!

    Praxistipp: Falls Sie Fragen oder Probleme mit der Einrichtung des Links haben, wird Ihnen der Support Ihres Shopsystemanbieters, Ihrer Agentur bzw. Ihres Online-Markplatzes gerne weiterhelfen.

    Hintergrund zur OS-Plattform:
    Es handelt sich um ein standardisiertes Beschwerdeformular für Verbraucher in allen Amtssprachen der EU. Diese Beschwerden werden dann an das jeweilige Unternehmen weitergeleitet. Die Teilnahme ist für Verbraucher kostenfrei und freiwillig, für Unternehmer nur freiwillig. Eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle versucht dann außergerichtlich eine Lösung zu finden. Die zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle müssen allerdings in Deutschland noch eingerichtet werden.

    Unsere Ansicht:
    Entgegen vielen anderslautenden Berichten im Internet sehen wir KEINE aktuelle Abmahngefahr, falls Sie den Link noch nicht ab dem 9. Januar 2016 auf Ihren Seiten eingebaut haben.

    Grund: Die einschlägige ODR-Verordnung besagt, dass Unternehmer ihre Informationspflichten möglichst gebündelt veröffentlichen sollen. Da es in Deutschland noch gar keine Verbraucherschlichtungsstelle gibt, an denen Sie sich beteiligen können, ist eine gebündelte Information voraussichtlich erst im Jahr 2017 möglich.

    Was bedeutet gebündelte Information?
    Das noch nicht in Kraft getretene deutsche Verbraucherstreitschlichtungsgesetz wird Händler erst ab 2017 dazu verpflichten, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich weitere INFORMATIONEN zugänglich zu machen:

    · Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle
    · eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen

    Erst der Link auf die OS- Plattform UND die weiteren Informationen ab 2017 ERGEBEN die gebündelten Informationen.

    Unser Fazit: Sie können aber jetzt schon den Link auf die OS-Plattform setzen UND Ihre Rechtsdokumente (AGB oder Impressum) müssen Sie jetzt NICHT neu erstellen, sondern erst in 2017!
     
  17. pema

    pema Erfahrener Benutzer

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    #37 pema, 7. Januar 2016
    Zuletzt bearbeitet: 7. Januar 2016
    Vorhin kam zu dem Thema eine Rundmail von Gambio.

    ODR.PNG

    Da wir keinen Update-Service einer Rechtskanzlei haben und derzeit fast nur über den Shop (nicht Amazon/Ebay etc.) verkaufen, fügen wir das ein und hoffen auf das Beste. Ab dem 15.1. wissen wir sicher alle mehr :D
     
  18. IngeMaisel

    IngeMaisel Erfahrener Benutzer

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    Ja, diese Mail haben wir auch bekommen.
    Herzlichen Dank an Gambio !!!
    Das Thema ist ja schon ein paar Tage aktuell und es gibt da eben geteilte Meinungen. Ich veröffentliche Mal was Internetrecht Rostock geschrieben hat:
    "Übersicht


    Die Europäische Union hat 2009 die Richtlinie 2009/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, Verbrauchern ein effektives Instrument für eine außergerichtliche Streitbeilegung im Verhältnis zu Unternehmern an die Hand zu geben.

    Dies betrifft auch den Internethandel wie auch sämtliche Dienstleistungsangebote im Internet, soweit Verbraucher beteiligt sind.

    Die EU beabsichtigt, eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung zu stellen (OS-Plattform genannt). Auf dieser EU-weit einheitlichen Plattform können Verbraucher Streitigkeiten mit Online-Händlern melden. Die OS-Plattform vermittelt diese Streitigkeiten dann an zuständige nationale Schlichtungseinrichtungen. Diese nationalen Schlichtungseinrichtungen werden in Deutschland alternative Streitbeilegung (AS) genannt.

    Wir hatten bereits in unserem Update-Service darauf hingewiesen, dass der deutsche Gesetzgeber das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verabschiedet hat. Das Gesetz ist im Dezember im Bundestag verabschiedet worden. Eine Zustimmung des Bundesrates wird nicht vor Ende Januar 2016 erfolgen. Das Gesetz tritt dann erst 12 Monate später in Kraft. Wichtige Auswirkungen für Händler hinsichtlich des deutschen Gesetzes kommen auf Sie somit frühestens im Februar 2017 zu.

    Ganz unabhängig davon, hat die Europäische Union bereits am 21.05.2013 die Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erlassen (EU-Verordnung 524/2013).

    Diese EU-Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die EU-Verordnung ist somit so zu behandeln, als wäre sie ein deutsches Gesetz.

    Diese Verordnung gilt ab dem 09.01.2016.

    -----------------------------------------------------------------------------

    Neue Verpflichtung, auf OS-Plattform zu verlinken


    Artikel 14 der EU-Verordnung enthält eine Informationspflicht für Internetanbieter. Es heißt dort:

    „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

    Somit besteht - theoretisch - für alle Internethändler wie auch für alle Online-Marktplätze, wie bspw. eBay, wie aber auch für sämtliche Anbieter, die in irgendeiner Form Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten, die Verpflichtung, auf die OS-Plattform zu verlinken und die E-Mail-Adresse anzugeben.

    -----------------------------------------------------------------------------

    Problem: Die OS-Plattform gibt es noch nicht


    Obwohl die Europäische Union weitaus mehr als zwei Jahre Zeit hatte, die OS-Plattform einzuführen, ist dies bisher noch nicht erfolgt. Artikel 6 der Verordnung regelt, dass die Europäische Union die OS-Plattform bis zum 09.01.2016 testet. Bereits jetzt hat die Europäische Kommission jedoch mitgeteilt, dass die OS-Plattform frühestens zum 15.02.2016 online sein wird.

    Konkrete Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite Schlichtungs-Forum unter

    www.schlichtungs-forum.de/neuigkeiten/eu-plattform-zur-online-schlichtung-hat-startprobleme/

    Es ist nicht möglich, auf etwas zu verlinken, was es nicht gibt

    Obwohl die auch in Deutschland direkt geltende EU-Richtlinie eine Verlinkung auf die OS-Plattform für jeden Internethändler ab dem 09.01.2016 vorschreibt, können Internethändler diese Verpflichtung nicht umsetzen, wenn es die OS-Plattform noch nicht gibt und somit auch noch kein Link existiert.

    Nach unserer Auffassung brauchen Sie somit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die OS-Plattform der Europäischen Union noch nicht zugänglich ist, darüber auch noch nicht zu informieren. Einen allgemeinen Hinweis ab dem 09.01.2016, in dem darauf hingewiesen wird, dass die OS-Plattform noch nicht existent ist, halten wir nicht für notwendig.

    -----------------------------------------------------------------------------

    Konkrete vorab-Informationen zur Umsetzung der neuen Informationspflicht


    Sie erhalten von uns im Rahmen des Update-Services selbstverständlich unverzüglich ganz konkrete Informationen einschließlich des Links auf die OS-Plattform, sobald die OS-Plattform erreichbar ist.

    Wir gehen davon aus, dass die Plattform tatsächlich um den 15.02.2016 erreichbar sein wird. Da die EU-Verordnung keine Übergangsfrist vorgesehen hat, möchten wie Sie bitten, auf unseren Update-Service gerade im Zeitraum Mitte Februar 2016 ganz besonders zu achten.

    Bereits jetzt möchten wir auf folgende Aspekte zur neuen Informationspflicht hinweisen:

    Artikel 14 der Verordnung schreibt vor, dass auf der Website des Online-Händlers ein Link zur OS-Plattform eingestellt sein muss. Der Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.

    Ein leichter Zugang zu dieser Information ist nach unserer Auffassung nicht gegeben, wenn diese Information lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt wird. Vielmehr wird eine gut zu erkennende Information außerhalb der AGB notwendig sein.

    Bei Amazon besteht das grundsätzliche Problem, dass von der Händlershop-Detailseite nicht verlinkt werden kann. Wir haben Kontakt mit Amazon aufgenommen und auf das Problem hingewiesen und um einen Lösungsvorschlag gebeten. Leider haben wir bisher von Amazon noch keine Antwort erhalten.

    Sobald der Link auf die OS-Plattform bekannt ist, erhalten Sie von uns einen konkreten Gestaltungsvorschlag zur Ergänzung Ihrer Händlershop-Detailseite.

    Bitte richten Sie sich somit darauf ein, um den 15.02.2016 Ihre Händlershop-Detailseite bei Amazon abzuändern.

    Eine allgemeine Besprechung dieser Thematik finden Sie im Übrigen auf unserer Seite unter
    http://shopnews.internetrecht-rostock.de/?A=275
    "
    LG Inge
     
  19. Anonymous

    Anonymous G-WARD 2015/2016

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    #39 Anonymous, 19. November 2016
    Zuletzt bearbeitet: 19. November 2016
    da gibt es wohl schon wieder was Neues ab Februar 2017, siehe hier:

    (Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.)
     
  20. bt012ss

    bt012ss Erfahrener Benutzer

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    Ändere mal in Februar 2017 ;)