Herstellerinformation an/auf dem Artikel

Thema wurde von Anonymous, 9. Januar 2025 erstellt.

  1. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Hallo zusammen,

    ich weiß gerade nicht ob ich unnötig oder zu kompliziert denke.

    Wenn ich heute einen Artikel verkaufe/versende, müssen an oder auf diesem die Herstellerinformationen vorhanden sein.
    Außer, ich habe den Artikel schon vor dem 13.12.2024 im Lager gehabt.
    Denn dann wurde dieser ja vor dem 13.12.2024 in den Umlauf gebracht, wobei egal ist, ob b2b oder b2c.

    Demnach müssten ja auf allen Artikeln, die ich ab dem 13.12.2024 von meinen Herstellern geliefert bekomme, die Herstellerinformationen an oder auf dem Artikel angebracht sein.
    Sind sie aber nicht und nun frage ich mich, wie damit umgehen.
    Es ist für mich ja auch verständlich, da die Hersteller nicht alle Artikel, welche sie im Lager haben, nun umverpacken oder umetikettieren können. Aber eigentlich müssten sie das machen, sobald sie die Artikel in den Umlauf bringen.

    Was mache ich nun also mit Artikeln, bei denen ich nicht nachweisen kann, dass ich diese vor dem 13.12.2024 im Lager hatte. Hänge ich da nun an jeden die Herstellerinformationen mit dran wenn ich versende?
    Ich denke, die Gefahr einer Abmahnung hat man eher, wenn man an Endkunden liefert, als wenn man Hersteller ist.

    Was meint ihr zu dem Thema?
     
  2. Linda Skora

    Linda Skora Erfahrener Benutzer

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    ich hab mit ein Etikett Drucker gekauft und drucke dann selber die Aufkleber aus
     
  3. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Daran scheitert es nicht, ich habe Etiketten und Drucker.
    Mir geht es darum, ob man sich die Mühe überhaupt machen muss.
     
  4. barbara

    barbara G-WARD 2014-2020

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    Es gibt da wohl die ersten Abmahnungen, weil die Daten auf dem Artikel fehlen.
    Wobei mir rätselhaft ist, woher die Abmahner wissen wollen wann der Artikel ins Lager kam.

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  5. dmun

    dmun Erfahrener Benutzer

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    Überhaupt nicht, diese Angaben waren auch schon vor dem 13.12.2024 vorgeschrieben.

    Grüße, Dirk
     
  6. barbara

    barbara G-WARD 2014-2020

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    ah, deshalb, Dann sind da jetzt nur einige durch die neue Verpflichtung drauf gekommen.
     
  7. Michaela Heinrichs

    Michaela Heinrichs Erfahrener Benutzer

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    Wie sieht es denn mit Feuerzeugen aus wenn ich die versende im 4er Set ? Auf den Feuerzeugen steht nur Clipper drauf mehr nicht. Wenn ich diese im Geschäft kaufe ist dort auch nichts weiter an Angaben drauf.
     
  8. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Hallo Ihr Lieben, wir arbeiten mit Ersatzteile die für den Oldtimerbereich sind. D.h. zum einen, daß dieses Ersatzteile für Fahrzeuge sind, die bereits vor über 30 Jahren in den Verkehr gebracht worden sind. Wir stellen uns nun die Frage, ob hier das Ersatzteil zu Grund gelegt werden soll oder das Fahrzeug. Unter Antiqutäten fallen wir sicherlich nicht.
    Egal wie, wir haben uns vor dem 13.12.2024 nochmals gut mit Ersatzteilen eingedeckt, um für die neue Saison vorbereitet zu sein. Dennoch haben wir folgende Herstellerinfos drin: "Dieses Produkt ist vor dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht worden."
    ...wenn der Vorrat abverkauft ist, müssen wir das sicherlich ändern. Bis dahin abwarten...
     
  9. Simer

    Simer Erfahrener Benutzer

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    Guten Morgen,
    es geht bei der Produktsicherheitsverordnung 2023/988 nicht darum, wann der Arikel bei euch am Lager gelandet ist. Es ist relevant, wann er in die EU eingeführt wurde. Das heißt zbsp: wir kaufen unsere Dekoartikel beim Großhändler A, der bestellt sie im Verbund bei einen Importeur B, der sie in China ordert.
    Für mich gilt: ich muss jeden Artikel, den ich bei A bestellt habe, mit den Daten des Importeurs B versehen. Ausschlaggebend ist dafür, wann der Artikel in der Eu angekommen ist und nicht, wann er an mich geliefert wurde.
    Ich habe die letzten Tage etwas dazu rechechiert und mit der zuständigen Stelle bei der Europe-Direkt-Kontaktzentrum telefoniert und von ihnen auch einige Infos per E-Mail erhalten. Bei Interesse kannn ich es gerne weiterleiten.
    Schönen Sonntag
    Jola Simer
     
  10. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Hm, das habe ich anders verstanden.
    Denn es gibt ja tatsächlich auch Hersteller, die in D oder der EU fertigen und dann wären diese ja außen vor.
    Es geht somit nicht nur um die Einfuhr in die EU, sondern um das "in den Verkehr bringen" innerhalb der EU.

    "..... gilt für Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden und in den Händen von Verbrauchern landen (könnten). Dabei spielt es keine Rolle, ob diese aus dem B2C- oder B2B-Bereich kommen."

    Demnach musst auch nicht du als Wiederverkäufer die Artikel mit den Herstellerdaten versehen, sondern das muss schon derjenige machen, der diese in die EU einführt, also erstmalig in den Umlauf bringt.

    Und das ist eben meine Überlegung, wobei man das ja bis ins Undendliche weiterspinnen kann.
    Ich als Wiederverkäufer weiß ja gar nicht, wann der Hersteller oder Lieferant die Artkel in den Umlauf gebracht hat.
    Ich schwanke derzeit zwischen, einfach so lassen wie ich die Sachen beliefert bekomme, oder mit den Herstellerangaben versehen.
    Für mich ist beides irgendwie nicht die richtige Lösung.
     
  11. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Und wenn der alte Artikel wieder eingelagert wird, also das Regal wieder aufgefüllt, dann sind die Angaben auch fällig.
     
  12. mmatecki

    mmatecki Erfahrener Benutzer

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    Nö, solange der Importeur A, wie im Besispiel von @Simer, die Ware vor dem 13.12 gekauft und eingelagert hat und du die Waren nachdem 13.12 bei Importeur A bestellst und bei dir im Shop wieder einlagerst ist da nichts anzugeben!
     
  13. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Sagte ITR mir anders, das es unser Lagerbestand ist der zählt. Ich weiß garnicht wann der Importeur was eingelagert hat.
     
  14. Simer

    Simer Erfahrener Benutzer

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    Die Anwaltskanzlei Weiß & Partner schreibt dazu:
    • Die Regelungen der Verordnung gelten ab dem 13.12.2024. Produkte die vor dem 13.12.2024 auf dem Markt in den Verkehr gebracht worden sind und der bis dahin geltenden Richtlinie 2001/95/EG entsprechen, dürfen auch nach dem 13.12.2024 bereitgestellt werden, ohne den Anforderungen der neuen Verordnung zu entsprechen.
    Auch hier kann man einiges dazu erfahren:
    https://www.it-recht-kanzlei.de/gpsr-online-kennzeichnung-produkte-uebergangsbestimmung.html
     
  15. Ralf.S

    Ralf.S Erfahrener Benutzer

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    Also ich vertreibe hauptsächlich alte Ersatzteile aus den 1970/80 und 90ern. Normalerweise brauch ich dazu keine Angabe, gerade weil vor dem 13.12.2024, und auch ein Großteil der Hersteller und Vertriebe nicht mehr Existieren.

    Und Angaben für Produkte und dessen Einführung, die Nachweislich vor dem 13.12.2024 geschehen sind , ist nicht nötig.

    Kleines Beispiel:
    Ich kaufe am 05.02.2023 einen Bestand eines Sammlers, oder eines Händlers. Buche diesen aber erst Mitte des Jahres 2025 im System ein bzw. den Kunden zum kauf an, ist das absolut egal, wenn ich nachweisen kann , z.b durch eine alte Preisliste, das diesen Produkt schon im Jahr 1991 durch einen Deutschen Vertrieb oder durch einen Vertrieb aus einem Europaland oder EU Land verkauft wurde. Vor dem 13.12.2024 fällt das unter die Richtlinie 2001/95/EG so wie es im GPSR und Artikel 51 festgehalten ist.

    Nichtsdestotrotz mache ich folgende Angaben unter dem Produkt im Shop:

    Hersteller Existiert nicht mehr
    GPSR Art.51
    Richtlinie 2001/95/EG

    oder

    Bauteil aus dem Jahr 1980.
    GPSR Art.51
    Richtlinie 2001/95/EG


    damit habe ich allem genüge getan.

    ich hoffe ich konnte damit ein wenig helfen .

    Gruß
    Ralf
     
  16. IX99

    IX99 Aktives Mitglied

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    Das ist natürlich grundlegend richtig.
    Das Problem ist nur, dass man selbst oft gar nicht weiß wann es erstmalig in der EU in Verkehr gebracht wurde. Daher kann man den eigenen Wareneingang als gute Referenz nehmen.
    Das Ding ist halt, dass man selbst natürlich versuchen sollte unnötige Probleme vom eigenen Geschäft fernzuhalten.
    Denn aktuell ist ja in erster Linie der (Online-)Händler in der Schusslinie. Wenn Angaben fehlen, ist man der dumme, oder muss Nachweise bringen dass alles konform ist.
    Die chinesischen Hersteller wird es wenig interessieren und die werden auch nicht dafür haften, wenn ein von dir verkaufter Artikel irgendwelche Richtlinien missachtet. Den Ärger bekommst erstmal du.

    Das andere ist, dass alles was derzeit durch das Netz schwirt, "nur" Interpretationen von diversen Anwaltskanzlein oder Händlervereinen sind. Sicherheit was nun alles korrekt ist, wird man erst nach den ersten Urteilssprüchen zu diesen Sachverhalten bekommen.
     
  17. Simer

    Simer Erfahrener Benutzer

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    Witzigerweise gibt es in der VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, folgenden Passus:
    (41)
    Damit Wirtschaftsakteure, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinstunternehmen, handelt, in der Lage sind, die durch diese Verordnung auferlegten neuen Pflichten zu bewältigen, sollte die Kommission ihnen praktische Leitlinien und eine maßgeschneiderte Beratung zur Verfügung stellen, zum Beispiel einen direkten Kanal, über den Sachverständige bei Fragen kontaktiert werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass Vereinfachungen erforderlich sind und der Verwaltungsaufwand begrenzt werden muss.


    Da bin ich mal gespannt.

    Wir machen das so: alles, was jetzt neu gekauft wird, das wird mit den notwendigen Angaben versehen – auch wenn die Bestände einfach nur aufgefüllt werden und die Sachen bestimmt schon länger beim Lieferanten liegen. Das ist für uns am einfachsten.
     
  18. Ralf.S

    Ralf.S Erfahrener Benutzer

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    Ja das mache ich auch so.....alles andere ist ja kaum zu bewältigen.