Innergem... Lieferung

Thema wurde von C h r i s t i a n, 12. Juli 2013 erstellt.

  1. C h r i s t i a n

    C h r i s t i a n G-WARD 2012

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    #1 C h r i s t i a n, 12. Juli 2013
    Zuletzt bearbeitet: 12. Juli 2013
    Moin, ich bin grad etwas verwirrt,

    Ein Kunde aus Österreich bestellt Ware und gibt als abweichende Lieferanschrift eine Adresse in Deutschland an. Da es sich um einen Stammkunden mit gültiger UID-Nummer handelt, ist er in der Kundengruppe, die innergemeinschaftlich erwerben kann und die Umsatzsteuer in seinen Land abführt.

    Nun zum Problem: Wieso bekommt der Kunde eine Bestellbestätigung ohne 19% wenn er eine lieferadresse in Deutschland angibt? Das doch verkehrt oder was?
     
  2. HolgerNils (xycons.de)

    HolgerNils (xycons.de) G-WARD 2013/2014

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    Fiskale Grundlage des Vertrages dürfte doch die Rechnungsanschrift sein, oder? Dann wär das ja eigentlich richtig, denn Dein Kunde ist ja ein Öschi und dann kommt das Reverse Charge Verfahren zum Ansatz; glaube ich ;-)
    Ist keine Beratung :rolleyes:
     
  3. C h r i s t i a n

    C h r i s t i a n G-WARD 2012

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    Mh, dann kannst ja Deutschland Pleite machen.... Danke für den Tipp.
     
  4. HolgerNils (xycons.de)

    HolgerNils (xycons.de) G-WARD 2013/2014

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    Ich wär dabei...!! :cool:
     
  5. Anonymous

    Anonymous G-WARD 2015/2016

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    Also ich kenne das nur so dass die Lieferanschrift für die Steuer maßgeblich ist....

    wirst doch wie Dennis anfangen immer das "ist" weg zu lassen ? :)
     
  6. Manni_HB

    Manni_HB G-WARD 2012/13/14/15

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    Dann wäre aber m.E. der Hinweis bei der Standard-Adresse nicht so ganz richtig:
    "Diese Adresse wird auch als Basis für die Berechnung eventueller Steuern und Versandkosten verwendet."
     
  7. Christian Mueller

    Christian Mueller Beta-Held

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  8. Chris :-)

    Chris :-) Erfahrener Benutzer

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    Richtig, Du musst sogar nachweisen, dass die Ware direkt beim Empfänger im Ausland angekommen ist. Lieferungen mit Zwischenstation in DE > MWST müssen berechnet werden.
     
  9. C h r i s t i a n

    C h r i s t i a n G-WARD 2012

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    So auch die Info von unseren Steuerfuzzi. Und nun, wie kann man das für die Zukunft unterbinden oder geht das sogar schon? Hab ich eine Einstellung übersehen?
     
  10. C h r i s t i a n

    C h r i s t i a n G-WARD 2012

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    Vielleicht ein Tipp von Gambio, bin nämlich jetzt Mode. gleich 4 solcher Bestellungen dies Wochenende, nun muss ich die Bestellbestätigungen widerrufen alles neu usw...
     
  11. Chris :-)

    Chris :-) Erfahrener Benutzer

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    Ich habe eine Kundengruppe für EU-Auslandskunden angelegt. Sobald jemand ein Kundenkonto aus dem EU-Ausland mit UstID eröffnet, rutscht der da rein und es werden keine Umsatzsteuer berechnet. Wenn eine Lieferadresse in DE angegeben wird, bekommt der Kunde von mir eine Email mit dem entsprechendem Vermerk, dass in dem Fall die Steuer berechnet werden muss. Der Eine entscheidet sich zur Direktlieferung, der Andere nickt das ab - je nachdem, wie die so drauf sind. Das die Lieferadresse mit dem Land übereinstimmen muss - diese Einstellung gibt es glaube ich nicht, da bin ich mir relativ sicher. Übrigens: Ich mag keine Innergemeinschaftlichen Lieferungen - was für ein Aufwand mit der Steuer!
     
  12. steper

    steper Aktives Mitglied

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    Gelangesbestätigung ist erst ab 01.10.2013 anzuwenden.

    ----->
    Nach langen Diskussionen um die sogenannte Gelangensbestätigung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2013 die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verabschiedet. Hierdurch werden die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1. Oktober 2013 neu geregelt. Bis dahin können die die bis Ende 2011 geltenden Nachweise weiterhin verwendet werden.
    <-----

    Gruß
     
  13. Chris :-)

    Chris :-) Erfahrener Benutzer

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    ..und was bedeutet das? Noch komplizierter oder vereinfacht?
     
  14. steper

    steper Aktives Mitglied

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    Info Handelskammer Hamburg:

    Die Kernpunkte der beschlossenen Neuregelung sehen folgendermaßen aus:
    Für die Frage, durch welche Belege der Nachweis zu führen ist, wird wie bislang unterschieden in so genannte Beförderungsfälle, in denen Kunde oder Lieferer selbst die Ware, z.B. mit Werks-Lkws, transportieren und in so genannte Versendungsfälle, in denen selbständige Dritte, z.B. Spediteure, in den Transportvorgang eingeschaltet sind.
    Gelangensbestätigung: Für alle genannten Transportvarianten, also Beförderung wie Versendung, ist der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Vorhandensein eines Doppels der Rechnung durch eine so genannte Gelangensbestätigung zu führen. Hierbei handelt es sich um ein Dokument mit folgenden Angaben:

    • Name und Anschrift des Abnehmers
    • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist.
    • Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, d.h. des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet. Dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert. D.h., in dem Fall muss er im Nachhinein nicht nur - wie jetzt - bei Abholung die Bestätigung abgeben.
    • Ausstellungsdatum der Bestätigung
    • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Wichtig: Die elektronische Übermittlung ist zulässig, in dem Fall kann auf die handschriftliche Unterzeichnung verzichtet werden, soweit erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen wurde, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers.
    Bitte beachten Sie: Nach dem aktuellen Entwurf des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Abschnitt 6a.3 Abs. 6 S. 4 – abrufbar in der Servicespalte rechts – kann eine Gelangensbestätigung auch als Sammelbestätigung für mehrere Gegenstände einer Lieferung ausgestellt werden. In der Gelangensbestätigung können nach dem aktuellen Entwurf auch mehrere Umsätze zusammengefasst werden.
    Gemäß Abschnitt 6a.3 Abs. 6a S. 7 des Entwurfs des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses kann eine elektronische Übermittlung per E-Mail, ggf. mit PDF- oder Textdateienanhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustausches (EDI) übermittelt werden. Auch kann danach der deutsche Lieferer dem Abnehmer eine E-Mail mit allen relevanten Daten der Lieferung (s.o.) zukommen lassen. Der Abnehmer kann dann den Warenerhalt über die Antwort-Funktion bestätigen.
    Die Beantwortung der Frage, wie bei einer elektronischen Übermittlung die Archivierung zu erfolgen hat, ist noch offen, wobei es derzeit danach aussieht, als müssten elektronische Dokumente auch elektronisch aufbewahrt werden.
    Im Zusammenhang mit der Änderung von Abschnitt 6a.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurden außerdem drei Vorlagen für eine Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprache erstellt. Diese Muster sind als Anlagen 1-3 dem Entwurf eines BMF-Schreiben vom 21. März 2012, Az. IV D 3 – S 7141/11/10003-02 –abrufbar über die Servicespalte rechts – als Anhang beigefügt.
    Wichtig - weil erleichternd - ist, dass die Gelangensbestätigung aus mehreren Dokumenten bestehen kann. D.h., es ist nicht zwingend ein Muster zu verwenden oder Formular einzusetzen. Auch die Mehrheit von Dokumenten mit den genannten Angaben genügt als Nachweisdokument. Die Bestätigung kann überdies als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben werden (wobei dann trotzdem für das Transport-Ende der jeweilige Monat genannt sein muss).
    Der Abnehmer muss die Gelangensbestätigung nicht persönlich unterzeichnen. Vielmehr können nunmehr auch vom Abnehmer Beauftragte (z.B. selbständige Lagerhalter) bzw. bei Reihengeschäften der letzte Abnehmer die Gelangenbestätigung unterschreiben. Der Nachweis einer Vollmacht des Beauftragten muss nicht erbracht werden. Es ist zu empfehlen, dass die Gelangensbestätigung neben der Unterschrift des Beauftragten durch einen Firmenstempel quittiert wird.


    --------------------------------------------------------------
    Das sind die Kernpunkte.

    Um ganz sicher zu gehen: Betrag mit MwSt zahlen lassen, Eingang der Gelangesbestätigung abwarten, Prüfen ob alles OK ist und dann den MwSt Betrag dem Kunden zurückzahlen.

    Gruß
     
  15. C h r i s t i a n

    C h r i s t i a n G-WARD 2012

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    Tipp:
    Es genügt bei Versendung als
    innergemeinschaftliche Lieferung
    durch einen Postdienstleister jedoch auch, wenn wie bei Versendung durch einen Kurier die Auftragserteilung und das Tracking-and-Tracing-Protokoll als Nachweis aufbewahrt werden.
     
  16. C h r i s t i a n

    C h r i s t i a n G-WARD 2012

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    Alles schön und gut, aber wie bekomme ich es nun hin, daß Kundengruppe bei uns "Gewerbe EU" Lieferadresse = Rechnungsadresse hat? Nur so ist es richtig....
     
  17. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Ohne was umzuprogrammieren würde mir nur der Weg einfallen, das über die Versandart der Kundengruppe zu lösen. Für "Gewerbe EU" alle Versandmodule sperren, die nach DE liefern können. Falls du Versandmodule mit Zonen o.Ä. verwendest, das entsprechende Modul klonen. Eine Version davon dann nur nach DE versenden lassen, die andre in die restlichen Zonen.
     
  18. barbara

    barbara G-WARD 2014-2020

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    Es müsste doch möglich sein die Steuerberechnung/ Abfrage von billing_adress auf shipping_adress zu ändern.
    Ist halt die frage in welcher Datei:confused:
     
  19. Teelirium

    Teelirium Erfahrener Benutzer

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    Hallo Christian, wie kann ich denn dafür sorgen, dass Kunden, die eine EU Ust-ID angeben, direkt und automatisch in die Kundengruppe "EU-Händler" reinrutschen???
     
  20. Christian Mueller

    Christian Mueller Beta-Held

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    #20 Christian Mueller, 15. Dezember 2013
    Zuletzt bearbeitet: 15. Dezember 2013
    Adminbereich

    Konfiguration->USt-IDNr.

    Alles auf "JA" stellen.

    Kundengruppe für USt-IdNr.-geprüfte Kunden (Ausland) auf "EU-Händler" stellen.

    ACHTUNG:
    DIE PRÜFUNG FINDET NUR STATT WENN DER KUNDE DIE USTID BEI DER REGISTRIERUNG EINGIBT.
    Wenn der Kunde die UstID später nachträgt, findet weder eine Prüfung noch eine automatische Zuordnung der Kundengruppe statt.

    Den Fehler gibt es in Gambio seit mindestens 6 Jahren. Wahrscheinlich ist es aber schon falsch aus XTC übernommen worden.

    Habe ich Gambio bereits mehrfach drauf hingewiesen. Ist aber hochgradig unwichtig. Wer das falsch anwendet, darf dann auch nur Umsatzsteuern nachzahlen, die er selbst nicht kassiert hat und auch nur für alle Auslandsrechnungen seit der letzten Steuerprüfung.
    (Nur mal so.. dagegen ist eine Abmahnung wegen falsch angegebener Versandkosten pillepalle)