Steuern bei Versand in die Schweiz

Thema wurde von grafter, 26. November 2020 erstellt.

  1. grafter

    grafter Aktives Mitglied

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    Hallo zusammen,

    kurz und knapp: Welchen Steuersatz müssen wir bei Verkäufen in die Schweiz erheben? Ganz normal 16%? Das System hat auf Grund der Einstellungen eine Rechnung ohne MwSt rausgehauen, nun sagte man mir, dass das falsch wäre. Es geht um B2C ...

    Danke euch!
     
  2. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Die Schweiz gehört nicht zur EU, somit arbeitet das System korrekt ohne MwSt. bei Schweizer Liefer- und Rechnungsanschrift.
    Beim Import in die Schweiz können dann Schweizer MwSt. sowie Zoll anfallen, worauf man den Kunden hinweisen sollte.

    Keine Rechtsberatung!
     
  3. grafter

    grafter Aktives Mitglied

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    Danke dir. Was mich verwirrt ist, dass ich im Internet verschiedene Angaben dazu finde. Hier steht beispielsweise, dass bei Sendungen in ein Drittland ganz normal die deutsche Umsatzsteuer aufgeführt werden muss: https://debitoor.de/blog/rechnungss...du-rechnungen-ins-eu-ausland-und-drittlaender

    Zitat:
    "2. Nur du bist Regelunternehmer
    In diesem Fall bleibt der Leistungsort wiederum Deutschland und du musst die deutsche Umsatzsteuer (19% oder 7%) auf deiner Rechnung in das Drittland anführen."


    Ist das veraltet?
     
  4. barbara

    barbara G-WARD 2014-2020

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    Das wäre mit ganz neu, dass man bei Lieferung in ein Drittland MwSt berechnet.
    Da wir hier aber alle keine Steuerberater sind, solltest Du dazu Deinen befragen. Der muss es ganz genau wissen.
     
  5. marit

    marit Erfahrener Benutzer

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    Mein Steuerberater sagt kategorisch: Drittland keine MWSt. Die zahlen dafür Zoll, wenn die Ware einen bestimmten Wert übersteigt. Geht ja andersrum auch so. Bei uns sind das 80 EUR Warenwert.
     
  6. KlausK

    KlausK Erfahrener Benutzer

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    Ne, ne, ne! Das ist schon richtig so. Grundsätzlich ist auch bei Lieferung in ein Drittland, also außerhalb der EU, die deutsche USt. erstmal auszuweisen bzw. zu kassieren und abzuführen. Die Angaben von Debitoor sind also nicht veraltet.
    Weil es aber mit jedem Drittland unterschiedliche Abkommen gibt, ergeben sich daraus gefühlt 10 Millionen Ausnahmen und Sonderregelungen. Wie immer :)
    Über das jeweilige Steuerrecht des Landes deiner Kunden musst du dich genau informieren. Dafür gibt es z.B. die deutschen Auslandshandelskammern. Die DIHK hilft da weiter. Und ja, der Steuerberater sollte in diesen Fällen immer das letzte Wort haben.

    @grafter deine Frage war, Lieferung an Verbraucher in der Schweiz.
    Die Schweizer sind so verwöhnt, dass viele eine Netto-Rechnung zum Kaufkriterium machen. Dafür zahlen die dann selbst entsprechend Zoll an ihre Ämter.
    Auf deine Rechnung gehört dann aber so ein Textblock, natürlich mit deinen Werten:
    Für die Netto-Rechnung ist vor allem der Zusatz wichtig: Gemäss §4 Nr. 1a UStG Ausfuhrlieferung ohne USt.
    Es gibt aber wohl auch andere Formierungen. Dein Steuerberater weiß das.
    Die je nach Warenart unterschiedlichen Zolltarifnummer bekommst du bei deinem Hauptzollamt.
    Und du musst mittlerweile eine eigene EORI-Nummer haben. Auch beim Hauptzollamt erhältlich.
    Ich glaube das geht mittlerweile auch bei zoll.de
    Ab 1.000 Euro Warenwert musst du außerdem Ausfuhrbegleitdokumente (ABD) erstellen. Das macht meist der Versanddienstleister.
     
  7. mmatecki

    mmatecki Erfahrener Benutzer

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    #7 mmatecki, 26. November 2020
    Zuletzt bearbeitet: 26. November 2020
    Ohje, Halbwissen

    Bis 1000 Euro kannst so versenden, z.B. mit DHL, die Begieitpapiere werden da gleich mitgeliefert ausgedruckt, Handelsrechnung (hier wichtig, eintragen wer Zollgebühren zahlt) ausstellen und ab die Post.

    Ab 1001 Euro muss die Ausfuhr zusätzlich beim Zoll deklariert werden (dafür benötigt man die EORI Nummer) das macht kein Versandienstleister!
     
  8. mmatecki

    mmatecki Erfahrener Benutzer

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    #8 mmatecki, 26. November 2020
    Zuletzt bearbeitet: 26. November 2020
    Aufgepsst, Kunden aus der Schweiz lassen sich die Ware auch gerne mal an eine deutsche Adresse / Paketdienste in Grenznähe liefern! Hier werden dann die deutschen derzeit gültigen Umsatzsteuer fällig.

    Der Schweizer kann sich dann die Rechnung beim Schweizer Zoll bei Einfuhr in die Schweiz abstempeln lassen und sich die gezahlte Umsatzsteuer zurückholen! Auch beim Verkäufer!:cool:
     
  9. marit

    marit Erfahrener Benutzer

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    #9 marit, 26. November 2020
    Zuletzt bearbeitet: 26. November 2020
    Bei kleinpreisigen Artikeln mit geringer Stückzahl, z.B. Bücher oder CDs, braucht man überhaupt keine Papiere und keine Zolltarifnummern. Da reicht das grüne Aufkleberli. So kriege ich es auch, wenn ich sowas privat aus der Schweiz bestelle: netto (mit der allfälligen Bemerkung, dass ich es hier versteuern muss). Diese Bemerkung steht übrigens auch auf der Rechnung, wenn ich aus Frankreich eine B2B-Lieferung zum Nettopreis kriege. Hat mein Steuerberater aber noch nie in die Listen aufgenommen, weil er meint, die würden im FA nur stöhnen, wenn man einen Betrag als Soll einbucht, um ihn gleich wieder in der Vorsteuertabelle als Forderung auszuweisen. Der Buchstabe des Gesetzes ist manchmal ein ziemlich vertrottelter Herrscher, den keiner mehr ernst nimmt.:rolleyes:
     
  10. KlausK

    KlausK Erfahrener Benutzer

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    Wieso Halbwissen? Meine Ausführungen mögen unvollständig sein, aber ganz sicher nicht falsch!

    Lediglich der Satz mit der EORI-Nummer war unglücklich formuliert. Die Nummer braucht man, wenn man einen Warenwert ab 1.000 Euro ausführen möchte.

    Die von dir genannten 1.001 Euro sind jedoch falsch. Entweder heißt es unter 1.000 Euro oder eben ab 1.000 Euro. Aber deshalb nenne ich dich nicht gleich Halbwissenden!

    Außerdem:
    Das ABD, das du ab 1.000 Euro benötigst, muss zwingend elektronisch via ATLAS oder IAA Plus erfolgen. Zudem gibt es noch weitere Dinge die zwingend zu beachten sind. Viele Versender können und/oder wollen das aber nicht, weil Fehler schnell zu unangenehmen Problemen führen können. Genau aus diesem Grunde bieten ALLE bekannten Versanddienstleister und Spediteure die Anmeldung und Ausfertigung aller nötigen Dokumente an. Gegen Gebühr versteht sich. Kann natürlich auch Vertragsbestandteil sein.

    Und wenn du schon den Schlaumeier raushängen lassen willst, dann hättest du ja auch gleich erwähnen können, dass die Handelsrechnung immer mindestens 3-fach, unterschrieben und gestempelt anzufertigen ist.
     
  11. marit

    marit Erfahrener Benutzer

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    Aber, aber, Kinder! Bald ist Weihnachten, da muss man doch lieb sein! Nicht immer gleich verbal draufhauen, ihr Buben, gelt? Beim Karate dreht man sich einfach elegant zur Seite, wenn man mit einem Messerchen angegriffen wird, dann fällt der Angreifer auf die Schnauze und man kann inzwischen Teetrinken gehen ... :p
     
  12. mmatecki

    mmatecki Erfahrener Benutzer

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    WOW:D Da hast ja mal einen rausgehauen, geht also doch mit dem richtigen erklären:p
     
  13. KlausK

    KlausK Erfahrener Benutzer

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    Ja, wenn ich dich nicht hätte ... :p
     
  14. marit

    marit Erfahrener Benutzer

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    Na bitte! Jetzt lacht ihr wieder. Zwar noch mit raushängender Zunge, aber das wird schon! Friede, Friede! :)
     
  15. gregor_gross

    gregor_gross Mitglied

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    wie kriege ich denn diesen Satz "Gemäss §4 Nr. 1a UStG Ausfuhrlieferung ohne USt." in die Rechnung hinein?
     
  16. rom

    rom Erfahrener Benutzer

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    Bitte um eure Unterstützung in unserem konkreten Fall.
    Kunde aus der Schweiz bestellt über Onlineshop und wählt als Versandart: Selbstabholung aus.
    Kunde holt also die bestellte Ware persönlich ab und verbringt diese im Anschluss daran direkt in die Schweiz.
    Wieso berechnet das Shopsystem in diesem Fall eine MwSt., normalerweise sind Lieferungen an Schweizer Kunden steuerfrei.
    Sie dazu
    https://www.s-ge.com/sites/default/...rwertsteuer-geschaeftsverkehr-eu-20170301.pdf
    Beispiel unter Punkt 3.2;
     
  17. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    #17 Anonymous, 4. Oktober 2021
    Zuletzt bearbeitet: 4. Oktober 2021
    NEIN. Steuerort der MwSt ist das Lieferland. Selbstabholer = Euer Lieferland = Eure Adresse. Der Kunde bekommt seine RG mit der DE MwSt und dackelt zum Zoll inkl. der Ware. Habt Ihr nix mit am Hut. Betreffend MwSt-Rückerstattung wäre dieser 'lustige' Ausfuhrschein für ihn angenehm, den Ihr evtl. schnell irgendwoher bekommt. Dann darf der Kunde bei der Ausfuhr beim Zoll abstempeln und wenn es ihm interessant vorkommt, später erneut bei Euch antraben mit dem abgestempelten Ausfuhrschein sich die MwSt von Euch auszahlen lassen (was korrekt wäre). :)

    P.S.: Einfach so eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen, ohne Nachweis, dass es in ein Drittland geht und dorthin verbracht wurde (Grenzübertritt der Ware) ist übrigens direkt Steuerbetrug. Würde ich nicht machen
     
  18. Christian Mueller

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    Wenn es um Steuern geht, geht es immer um Zeit und Ort. Die Zeit ist hierbei erstmal uninteressant, aber der Lieferort ist etscheidend. Wenn der Kunde die Ware in Deutschland abholt, dann ist der Lieferort Deutschland. Wer der Rechnungsempfänger ist, ist völlig egal. Es fallen hier die deutschen Mehrwertsteuern an.

    Der Kunde kann die Ware ausführen und einen Ausfuhrnachweis beibringen, natürlich erst später. Der muss vom schweizerischen Zoll abgestempelt sein. Das kann einfach Eure Rechnung sein. Das wäre dann die sog. Gelangensbestätigung. Daraufhin könnt ihr dem Kunden die vorher gezahlte Mehrwersteuer erstatten. Als Nachweis fürs Finanzamt benötigt ihr aber den original abgestempelten Beleg, keine Kopie!
     
  19. wvnetdesign

    wvnetdesign Erfahrener Benutzer

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    Ich möchte mich hier gleich anhängen. Ich habe den umgekehrten Fall: Schweizer bestellt online mit Selbstabholung hier in Österreich (Shop ist in AT). Und bekommt aber KEINE MWSt. ausgewiesen.
    Auf Wunsch vom Kunden habe ich generell den MWSt. Satz für EU und EU Ausland gleich gesetzt.
    Was läuft da schief?
    Shop: GX3.6
    Standort: AT

    Thx
    Heidemarie
     
  20. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Bei Selbstabholung in Österreich gilt das Lieferland Österreich (EU), d.h. die österreich. MwSt muss auf der RG ausgewiesen werden. Der Kunde aus der Schweiz kann sich aber nach Einfuhr in die Schweiz diese MwSt. von Euch nachträglich zurück erstatten lassen. Dafür benötigt Ihr die vom schweiz. Zoll abgestempelte Original Rechnung (keine Kopie) für eure Buchhaltung.

    Und bekommt aber KEINE MWSt. ausgewiesen. - Falsch, das Lieferland ist ausschlaggebend für die MwSt. Berechnung.

    VlG Elke