Hi, gerade setze ich einen neuen Shop auf 3.10.1-0 auf und will Google Fonts einbauen. Bei "Google Webfonts-URL" steht Code: "https://fonts.googleapis.com/css?family=Notable:400,700,300,900" Darunter bei Schriftart steht Code: Notable Soweit sollte das korrekt sein. Der Font wird nur leider nicht angezeigt, auch nach mehrmaligem Cache-löschen nicht :-( Hab's auch mit anderem Font probiert, bspw.: Google Webfonts-URL: "https://fonts.googleapis.com/css?family=Cedarville+Cursive" Schriftart: 'Cedarville Cursive' Wird auch nicht angezeigt :-( P.S.: Ja, ich weiß,Google Webfonts sind wegen DSGVO böse. Werde die Fonts auch lokal einbauen, wenn der Shop live geht.
Der Weg ist korrekt, im Demoshop probiert, tut auf Anhieb. Setz nur wenn statt "Notable" bei der Schrift "Notable, Arial, sans-serif" ein, damit es einen Fallback gibt. Warum das bei dir nicht geht hab ich so blind keine Ahnung. Unsinn. Webfonts sind prima und kein Problem.
Danke. Dann machst Du irgendwas anders als ich. Kann aber nicht soviel sein. Nutze Chrome auf WIndows 10. Habe einen frischen 3.10.1.0 heruntergeladen und installiert. Per FTP wurden alle Dateien übertragen, keine vergessen. Dann Shopeinrichtung durchgeführt, Shop aufgerufen, Templateeinestellungen aufgerufen, Kategorien mittig gesetzt und Font eingebunden. Wird nicht angezeigt: auch nicht mit der Erweiterung "Notable, Arial, sans-serif" :-(
Müsste man sich dann am Objekt ansehen. Tut bei mir sowohl im öffentlichen Demoshop als auch meiner eigenen Labormöhre. Der Screenshot ist abgeschnitten, sieht aber tendenziell richtig aus.
Der Screenshot ist abgeschnitten, weil das rechte Fenster des StyleEdit nicht weiter aufgeht Habe jetzt den Shop komplett runtergeworfen und ganz frisch installiert. Fonts eingebunden: Geht nicht. Soll ich Dir die Zugangsadaten mal per Mail rüberschicken?
Wenn wir jetzt spezielle Agreements mit wenigen Leuten ausklammern ist das so, ja. Es gibt sonst sofort Probleme mit Haftungsfragen, Datenschutzthematiken,...
@Wilken (Gambio) Janolaw sieht das anders, Zitat: Nach der Einführung der DSGVO am 25. Mai 2018 hat es nicht lange gedauert bis die ersten Abmahnungen ausgesprochen werden: Abgemahnt wird die Verwendung von Google-Fonts ohne vorherige Einwilligung des Webseitenbesuchers. Google-Fonts sind Schriftarten, die von Google für Webseitenbetreiber bereitgestellt werden. Falls personenbezogene Daten an Google durch die Nutzung von Google Fonts weitergegeben werden (gerichtlich geklärt ist das unseres Wissens nach nicht), dann bedarf es dafür einer Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Als Rechtsgrundlagen kommen in Betracht: eine Einwilligung (Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) Beim Einholen einer Einwilligung muss der Webseitenbesucher vor dem Beginn der Datenübertragung u.a. auf sein Recht auf Widerruf seiner Einwilligung für die Zukunft hingewiesen werden. Wenn dieses Recht auf Widerruf ausgeübt wird, muss es auch umgesetzt werden, d.h. der Dienst muss dann für diesen Kunden deaktiviert werden. ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen – in der Regel der Webseitenbetreiber (Rechtgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Das Interesse des Webseitenbetreibers muss ausdrücklich genannt/ausformuliert werden und es muss das Datenschutzgrundrecht des Webseitenbesuchers überwiegen. Beim berechtigten Interesse (eine Rechtsgrundlage nur für besondere Ausnahmefälle) muss der Webseitenbesucher vorab zwar keine Einwilligung in Datenverarbeitung erteilen, dafür muss er aber auf sein Widerspruchsrecht zur Datenverarbeitung ausdrücklich hingewiesen werden. Auch dieses Widerspruchsrecht muss technisch implementiert und im Praxisfall dann auch umgesetzt werden. Google Fonts ist ein Dienst wie viele andere Dienste auch, deren Nutzung durch die DSGVO zweifelhaft geworden ist. Als Leitlinie gilt für alle diese Dienste folgende Überlegung: Riskante Lösung: Wer sich auf das „überwiegende Interesse“ als Rechtsgrundlage stützt, läuft Gefahr, dass ein Gericht im Zweifelsfall zu einer anderen Wertung kommt. Zudem kann die Beschreibung, die das jeweilige Unternehmen zu diesem Dienst veröffentlicht, fehlerhaft sein. Bei diesen Google Produkten Google Maps, YouTube, G+ Buttons, reCAPTCHa, Blogger geht Google selbst davon aus, dass das berechtigte Interesse nicht als Rechtsgrundlage reicht. Datenschutzkonforme, aber technisch und rechtlich anspruchsvolle Lösung: Eine ausdrückliche Einwilligung als Rechtsgrundlage hat viele, auch technische Voraussetzungen, die nicht durch eine Datenschutzerklärung allein erfüllt werden. Sichere Lösungen: Dienste, deren Funktionsweise nicht klar ist oder für die keine Einwilligung eingerichtet werden kann, sollten nicht verwendet werden. Zum Teil gibt es auch Alternativen: Google erlaubt auch die Nutzung von Google Fonts auf dem eigenen Server / dem eigenen Computer, vgl. https://developers.google.com/fonts/faq. Wenn dadurch keine personenbezogenen Daten des Webseitenbesuchers mehr verarbeitet bzw. an Google weitergeleitet werden, bedarf es auch keiner Rechtsgrundlage mehr. Für eine Verlinkung benötigt man auch keine Rechtsgrundlage. Eine Verlinkung bietet sich auch an auf Google Maps und auf YouTube. Kein technischer Support: Bei der technischen Umsetzung zum Widerspruchsrecht, Einholung einer Einwilligung, Google Fonts-Nutzung auf dem eigenen Server etc. müssen Sie ggf. auf einen IT-Fachmann zurückgreifen, janolaw kann in diesem Bereich keinen Support leisten.
Mir ist durchaus bekannt dass Janolaw das anders sieht. Ich teile den Standpunkt nicht, die meisten von uns befragten Rechtsleute tuns auch nicht. Was man sagen kann: Von einer Abmahnwelle wäre nichts bekannt. Und wer abmahnt hat nicht automatisch recht. Er meint das, aber obs so ist stellt dann ein Gericht fest. Ein Urteil gibts aber nicht. Damit ist aktuell keine stahlbeton-zementierte Gewissheit verfügbar. Um nochmal auf das Zitat zurückzukommen bleibe ich bei der Aussage. Webfonts sind prima und kein Problem. Solange man die Webfonts lokal von seiner Seite ausliefert, wie es zum Beispiel aktuelle Shopversion tun, sind die unbestritten rechtlich einwandfrei. Wenn man Webfonts, wie ältere Shopversionen es zum Beispiel im Standard tun, von Google lädt, haben einige wenige rechtliche Zweifel.
Wie ist den hier der aktuelle Stand bei 3.11.2.0? Ich habe noch lokale Fonts eingebunden über CSS, da gab es mal eine Anleitung hier im Forum. Kann ich das wieder zurückschreiben wie früher, also CSS weg, und den Google-Link im SE3 wieder rein? Dann werden die gewünschten Fonts von Shop runtergeladen und lokal gespeichert und den Besuchern ausgeliefert, somit DSGVO-Konform? Gruß Peru