Mehrwertsteuer 16% zum 31.12.2020 - Versand 2021

Thema wurde von wills24, 10. Dezember 2020 erstellt.

  1. wills24

    wills24 Erfahrener Benutzer

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    Hallo zusammen, wie macht ihr das??
    das ist eine rechtliche Frage, glaube ich.
    Wie wird der Verkauf im online-shop gehandelt, ohne den Fiskus zu ärgern?
    Bsp.:
    Verkauf (und Bezahlung) von Waren inkl. 16% MwSt. am 30. oder 31.12.2020 - Versand kann aber erst ab 02.01.2021 erfolgen.
    ABER bei Versand ab 2021 ist die MwSt. von 19% Pflicht !
    Wie soll das gehen?
    Nix mehr Verkaufen, wenn der Versand nicht am 31.12. erfolgen kann ??!!
    Wer hat da eine Lösung ?
    Liebe Grüße, Christel
     
  2. markus_wick

    markus_wick Erfahrener Benutzer

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    Nachdem ich nicht mehr als 20 Paket pro Tage habe werde ich das erst mal schlicht so lösen: Alles was ich am 31.12.2020 noch versenden kann (also bis ca. 15:00 Uhr in meinem Fall, Einlieferung in DHL Filiale), wird Rechnungstechnisch mit 16% erledigt, ist also kein Problem.
    Alles danach wird Rechnungstechnisch mit 19% gebucht, die Differenz der 16/19% MwSt. trage ich selbst. Alles andere wäre mir zu kompliziert. Es geht bei mir aber auch nicht um Riesenmengen und Riesenbeträge...

    Ansonsten würde ich tatsächlich vom letzten noch am 31.12. versendbaren Artikel den Shop für ein paar Stunden schlafen legen und pünktlich am 1.1.2021 früh wieder aufwecken.
     
  3. wills24

    wills24 Erfahrener Benutzer

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    ja, das ist echt schwierig, da ich nicht nur Pakete, sondern auch hochpreisige Ware mit der Spedition versende...
     
  4. Wilken (Gambio)

    Wilken (Gambio) Erfahrener Benutzer

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    Wenn du zum Beispiel ab dem 27.12 bestellte Waren erst im neuen Jahr lieferst, stellst du zum 27.12. die Steuer bereits hoch. Wichtig ist das Leistungsdatum. Niemand zwingt dich die Steuerauszeichnung erst auf den allerletzten Drücker zu machen. Im Zweifel dürfte es das FA auch lieber sehen, wenn du jemandem frühzeitig schon eine höhere Steuer berechnest, als später eine zu niedrige. Du musst dann aber darauf achten das abzuführen, was du auf der Rechnung ausweist.

    Rein theoretisch kannst du auch einen weiteren Steuersatz anlegen und den Artikeln zuweisen, die du erst im neuen Jahr auslieferst. Bei einer groben Masse von Artikeln ist das aber ja ein Aufwand jenseits von gut und böse, den ich nicht gehen würde.

    Noch eine Möglichkeit: Die Lieferzeiten temporär anheben. so dass der Kunde klar sieht du verschickst erst im neuen Jahr.
     
  5. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Ich stelle am 18.12. auf 19% um und storniere bereits jetzt Bestellungen, die ich aufgrund nicht vorhandener Verfügbarkeit eh erst im Januar bauen und liefern kann. Dann spare ich mir das Genöhle, wenn die dann im Januar 3% mehr abdrücken müssen.

    @wills24
    Ausschlaggebend für die Besteuerung ist der Zeitpunkt, an welchem die Ware an den Versanddienstleister übergeben wird.
     
  6. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    In einem anderen Forum wurde geschrieben, das wenn im alten Jahr bestellt wurde und eine Teilzahlung oder Gesamtbetrag im alten Jahr eingeht, die Leistung somit erbracht wurde und man auch im neuen Jahr versenden kann zum alten Steuersatz.
     
  7. Anonymous

    Anonymous Aktives Mitglied

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    meiner Meinung nach zählt das Lieferdatum, also das Datum an dem die Lieferung an DHL/ UPS/ Spedition..... übergeben wurde.
     
  8. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Ich habs mal rausgesucht:
    (Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.)

    Schreibt:
    Das gilt für die Steuersenkung von 19>16 aber gilt auch wieder hoch, denn da steht:

     
  9. barbara

    barbara G-WARD 2014-2020

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    Interessant.
    Die IT-Recht schreibt hier
    (Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.)
    dazu:
    also genau das Gegenteil.....
     
  10. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    #10 Anonymous, 11. Dezember 2020
    Zuletzt bearbeitet: 11. Dezember 2020
    Aber ITR ist ein Interpretierer, der Link ist die Gesetzesanordnung vom Bundesfinanzministerium an die Finanzämter.

    Und wenn man sich das mehrmals durchliest (warum müssen Gesetze eigentlich so unlesbar sein?), liest es sich, das 2 Faktoren erfüllt sein müssen, Bestellung und Zahlung. Eine Verbindung oder Ausschluß mit dem Versand lese ich da nirgends im ganzen PDF...

    Und wenn das jemand bei einer Steuerprüfung hinterfragt, welche Aussage gewichtet schwerer? Die von ITR oder die vom (Finanzamts-)Chef?

    Ich denke da zum Beispiel an die Amazon-Besteller:
    Kunde bestellt am 31.12, und zahlt per Amapay.
    Ich versende am 2.1. - mit 16 oder 19%? Hat der Kunde bereits bezahlt und freut sich über 16% (ich bekomme ja die Bestellung von Amazon freigegeben, also ist Factoring durch / 16%) oder gibt es Schreiberei im Januar weil Versand erst im Januar /19%?
     
  11. barbara

    barbara G-WARD 2014-2020

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    In Deinem Link steht aber auch:
    und in 1.2 Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG)
    steht:
    Da lese ich auch raus, dass das Datum der Leistung zählt und nicht das der Rechnung.

    Aber vielleicht kommt es auch darauf an, ob man eine Istversteuerung hat oder nicht.

    Nachtrag:
    steht ein Stück weiter dann auch deutlich da:
     
  12. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Menno, so viel Text und keine Bilder. Aber -hmm... ich bin Sollversteuert.

    Warum können die nicht einfach schreiben wie man es macht.
     
  13. barbara

    barbara G-WARD 2014-2020

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    Weil es dann jeder könnte:)

    Dann hätten die armen Steuerberater auch nichts mehr zu tun, wenn das jeder verstehen würde.
     
  14. marit

    marit Erfahrener Benutzer

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    Mein Steuerberater stöhnt regelmäßig, wenn ich ihm erzähle, was ich im Internet wieder alles an beratenden Weisheiten gefunden habe.
    Ich hab mal ein paar Jahre bei der KPMG gejobbt (manche Künstler kellnern oder fahren Taxi, mich zieht's eher dahin, wo man wirklich Geld verdienen kann). Dort gibt es viele Manager, die Jura studiert haben. Die müssen sich durch eine harte Zusatzausbildung kämpfen und ihre Steuerberaterprüfung bestehen, ehe sie Klienten gegenüber irgendwelche steuerlichen Auskünfte geben dürfen. Die Durchfallquote beträgt 30%.

    Ein inzwischen verstorbener Freund von mir war WIrtschaftsanwalt. Der ließ immer seine Frau die Steuererklärung machen, weil er sich damit nicht genügend auskannte.

    Im ach so geduldigen Internet braucht kein Jurist irgendwelche besonderen Qualifikationen oder Extradiplome zu haben, um seine mitunter oft unausgegorenen Weisheiten zu verbreiten. Es gibt ja auch Ärzte, die einen Scheiß von Covid-19 wissen und trotzdem das Blaue vom Himmel ... na ja, lassen wir das.
     
  15. wills24

    wills24 Erfahrener Benutzer

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    ....kompliziert....ich wusste es :oops:
     
  16. Anonymous

    Anonymous G-WARD 2015/2016

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    da wir auch sehr hochpreisige Waren verkaufen und alle jetzt verkauften Artikel nicht vor 2021 versendet werden können, habe ich die Preise im Shop schon mal erhöht. Dann muss ich den Kunden in 2021 nicht hinterher laufen :).