Rücksendekosten aufgrund Nichtabholung...

Thema wurde von Anonymous, 8. November 2021 erstellt.

  1. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Guten Tag,

    wie handhabt Ihr das, wenn ein Paket nicht zugestellt wird und der Kunde dieses auch nicht im Paketshop abholt, so dass es wieder Retour kommt und Ihr die Rücksendekosten habt?

    Berechnet Ihr das dem Kunden? Schreibt nur das gut, abzüglich Rücksendekosten? oder sonst wie?
     
  2. KlausK

    KlausK Erfahrener Benutzer

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    Gemäß meinen AGB (von IT-Recht) gehen in diesem Fall sowohl Hin- als auch die Rücksendekosten zulasten des Kunden. Das ziehe ich direkt vom zu erstattenden Betrag ab. Beschwert hat sich bis heute niemand.

    Das geht natürlich nur, wenn der Kunde nicht widerrufen hat!
     
  3. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    das meinst Du, oder?

    5.2 Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die dem Verkäufer hierdurch entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt im Hinblick auf die Kosten für die Hinsendung nicht, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausübt. Für die Rücksendekosten gilt bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden die in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers hierzu getroffene Regelung.
     
  4. toppik-schnellversand-de-1

    toppik-schnellversand-de-1 Erfahrener Benutzer

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    Seit dem ich mit den nachfolgenden Textblöcken die Kundschaft über die Konsequenzen informiere, habe ich komplett Ruhe im Karton und seit dieser Zeit nie mehr wieder auch nur eine einzige Nichtabholung im Shop gehabt. Rechtliche Angaben scheinen anscheinend Wirkung zu zeigen. Ansonsten stehen Teile der Antworten im nachfolgenden Text.

    " ....
    Hinweis XYZ PaketShop / inkorrekte Lieferadresse:

    Retoure-Kosten nach XYZ PaketShop Lagerfrist oder bei Nichtzustellbarkeit wegen inkorrekter Angabe der Adresse

    Wir weisen darauf hin, dass das Paket bei Nichtabholung vom XYZ PaketShop nach Ende der Lagerfrist kostenpflichtig retourniert wird. Die entstandenen Retourekosten durch den Paketversender werden bei der Kostenrückerstattung in Abzug gebracht z.Zt. 5,- EUR inkl. 19% MwSt / EU-Ausland = wie Paketpreis für den Hinversand (Nichtannahme der Ware beim Erstversand gemäß §§293ff BGB und Annahmeverzug/Ersatz der Mehraufwendung gemäß §304 BGB). Ihre Bestellung wird nach Rückerhalt des Paketes (der Ware) und nach evtl. Rückerstattung anschließend storniert.

    Bitte beachten Sie, dass Sie im Sinne einer Mitwirkungspflicht bei der ordnungsgemäßen Zustellung für die Richtigkeit Ihrer Lieferadressangaben und für die bestmögliche Abgabe zu sorgen haben. Bei inkorrekter Angabe einer Adresse sehen wir uns gehalten, einen erneuten Zustellversuch von der Begleichung der neu anfallenden Versandkosten einerseits (siehe unter "Versand- und Zahlungsbedingungen") und der uns entstandenen Einlagerungskosten (gemäß § 304 BGB) andererseits abhängig zu machen.
    ... "

    Vielleicht kann der eine oder andere diesen Text ebenso verwenden. "XYZ" ist dann gegen den des eigenen Paketdienstleisters auszutauschen.
     
  5. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Sehr gute Idee... Ist das zulässig neben den AGB´s dies hinzuschreiben? Denn genau das bzw. so ähnlich steht ja in den IT-Rechtskanzlei AGB´s unter 5.2.

    Schönen Shop hast Du, hab einen kleinen Fehler gefunden:

    Thema: Retoure-Kosten nach GLS PaketShop Lagerfrist oder bei Nichtzustellbarkeit wegwn inkorrekter Angabe der Adresse

    Du hast wegwn statt wegen geschrieben... ;)
     
  6. toppik-schnellversand-de-1

    toppik-schnellversand-de-1 Erfahrener Benutzer

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    Danke für den Hinweis. Den Fehler hatte ich auch gerade beim Post-Schreiben bemerkt und ihn dort ausgebessert.

    Ob so etwas bei den AGBs zulässig ist, weiß ich nicht (kann keine Rechtsberatung dazu geben). Denke aber nach meiner Einschätzung, das gehört nicht direkt in eine AGB. Ich umgehe dieses Problem ein klein wenig, in dem ich diesen Text in die Bestell-Bestätigung gesetzt habe. Gut sichtbar für jeden Besteller.

    Wenn man möchte, kann man den Text ja auch farbig unterlegen oder in einen Rahmen setzen.

    Meine Erfahrung seit einigen Monaten ist, dass dieser Text anscheinend sehr wohl gelesen wird, weil es seit dieser Zeit keine Shop-Abholprobleme gibt.
     
  7. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    ich meinte nicht, dass man dies zu den AGB´s dazu schreibt sondern ob es so parallel zulässig ist.. so wie bei Dir
     
  8. toppik-schnellversand-de-1

    toppik-schnellversand-de-1 Erfahrener Benutzer

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    #8 toppik-schnellversand-de-1, 9. November 2021
    Zuletzt bearbeitet: 9. November 2021
    ... wie geschrieben, dazu kann ich rechtlich nichts sagen. Andererseits klärt man ja die Kundschaft auf und informiert über die Folgen und den finanziellen Konsequenzen. Ich denke, dies ist eine faire Handlungsweise im Sinne der Verbraucheraufklärung.

    Jedenfalls besser, als im Nachhinein sich mit dem Kunden über seine Nichtinformiertheit auseinanderzusetzen oder einfach ohne jeden Hinweis Retourekosten zu berechnen/abzuziehen. Das fände ich sehr unfair gegenüber den Bestellern.
     
  9. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    #9 Anonymous, 10. November 2021
    Zuletzt bearbeitet: 5. März 2023
    .
     
  10. FRAGO

    FRAGO Erfahrener Benutzer

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    Bitte vergiss aber nicht den *klugscheiß Modus wieder auf OFF zu stellen ;)
     
  11. toppik-schnellversand-de-1

    toppik-schnellversand-de-1 Erfahrener Benutzer

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    *klugscheiß : Ein überaus sinnvoller und weiterführender Beitrag zum Thema. :rolleyes:
     
  12. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Ja da hast Du auch wieder recht.

    Wartest Du dann bis die 14 Tage WRR ab Bestelldatum vorbei sind, bevor Du dann die Kosten in Abzug bringst?

    Wir haben aktuell wieder so einen Fall:rolleyes:
     
  13. toppik-schnellversand-de-1

    toppik-schnellversand-de-1 Erfahrener Benutzer

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    #13 toppik-schnellversand-de-1, 10. November 2021
    Zuletzt bearbeitet: 10. November 2021
    Ja, ich habe damals immer die 14 Tage abgewartet. Aber du must ein klein wenig die Situationen unterscheiden.

    Ich hatte z.B. einige Besteller, die die Bestellung bezahlt hatten (AmazonPay, PayPal, ganz selten Sofort) und bei denen dann die Bestellung im Paketshop gelandet ist. Das war ja auch deine Eingangsfrage im Post #1.

    Nach der Wartezeit im Shop erhielt ich die Retoure, die ich ja an den Paketdienstleister durch Retourekosten meistens bezahlen muss.

    Das Interessante ist, dass diese Leute bisher niemals einen Widerruf nachgereicht haben und von denen man auch meistens keinen Widerruf erhalten wird, ganz egal in welcher Form! (Meine Erfahrung, andere mögen andere Erfahrungen haben). Kannste also knicken.

    Was ist die Konsequenz daraus?
    1. Man wartet nach der Retoure noch einige Tage ab z.B. 3-4 Tage (da ja kein schriftlicher Widerruf eingegangen ist) und zahlt dann den Rechnungsbetrag abzgl. der Retourekosten (bei mir 5,- EUR) dem Kunden zeitnah zurück). Dann kann der Kunde nicht schimpfen, weil er ja ziemlich schnell sein Geld wieder zurück erhalten hat. Funktionierte bei Bezahlungen mit AmazonPay und mit PayPal bisher ohne Murren.

    2. Im Zweifelsfall habe ich den oben stehenden Info-Text mit den Gesetzesangaben noch zusätzlich bei der Rückzahlung in das Mitteilungsfeld von AP oder PP hineinkopiert. Bisher kam auch bei dieser Form der Retourekosten-Information nie mehr wieder eine Beschwerde, nie.

    3. In der weiteren Konsequenz in Bezug auf eine Erstinformation für den Kunden, habe ich den Retoure-Info-Text ans Ende meiner Zahlungs- und Lieferbedingungen geschrieben. Das heißt, jeder Interessent kann sich VOR einer Bestellung über eventuelle Retourekosten informieren. Ich denke, auch dies gehört zur Verbraucherinformation dazu, in den Lieferbedingungen zu informieren. Das kannst du bei mir unter Zahlungs-/Lieferbedingungen in meinem Shop, Link unten im Footer, ansehen.

    => Wenn der Kunde zusätzlich sein WR ausübt, dann würde ich die 14 Tage nach Eingang der Nachricht mit der Rückzahlung warten (eher nur 12-13 Tage damit keiner was zu meckern hat). Nach WRR hast du diese 14 Tage für die Rückzahlung. Die würde ich auch ausnutzen.

    Nur bei sehr guten Kunden, bei denen man was falsch gelaufen ist, würde ich mich um eine sehr schnelle Erledigung bemühen.

    => Bei deinem aktuellen Fall würde ich genau hinsehen, in wie weit du den Kunden schon in irgendeiner Weise zuvor auf die Retourekosten hingewiesen hast. Wenn du das noch nicht gemacht hast, dann würde ich in den sauren Apfel beißen und selbst die Kosten übernehmen.

    => Dafür würde ich dann aber jetzt unverzüglich die Bestellbestätigung um den obigen Retoure-Text erweitern. Ab diesem Zeitpunkt ist dann jeder Bestellende informiert. Ist dann sein eigenes Problem, wenn er seine eigene Bestellung nicht liest.

    Und ich würde mir ernsthaft überlegen, die Punkte 1. bis 3. umzusetzen.

    Ich hoffe, ich konnte umfassend behilflich sein.
     
  14. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Ganz leiben Dank für Deine ausführliche Nachricht. Finde es gut wie Du es machst. In den sauren Apfel beiße ich nicht, denn bei mir ist das ja in den AGB @Devil *klugscheißmodus verankert wie jeder hier nachlesen kann unter:

    5.2 Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die dem Verkäufer hierdurch entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt im Hinblick auf die Kosten für die Hinsendung nicht, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausübt. Für die Rücksendekosten gilt bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden die in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers hierzu getroffene Regelung.
     
  15. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Das sowie so nicht... ist ja nicht meine Aufgabe...