Sonderangebot, Anzeige des alten Preises

Thema wurde von Anonymous, 18. Mai 2022 erstellt.

  1. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Hallo,
    ich habe mich sowohl im Forum als auch im Handbuch und Shop dumm und dämlich gesucht.

    Wenn ich ein Sonderangebot einstellen möchte muss ich ja jetzt ab Ende des Monats den alten Preis anzeigen.
    Wenn ich den Artikel bei der IT Recht richtig gelesen habe darf beim Artikel nicht nur "-xx %" stehen, sondern es muss auch der alte Preis dargestellt werden.

    Wie setze ich das im Cloudshop um? Gibt es da überhaupt eine Möglichkeit? Oder muss ich die Werbung mit der Preisermäßigung ganz raus nehmen?
     

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  2. timogleinig

    timogleinig Erfahrener Benutzer

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    Geh mal in die Gambio Einstellungen und suche dort nach "UVP", das aktivierst du. Der normale Preis wird dann auch angezeigt. Das wort UVP kannst du dann bei "Texte anpassen" ändern in was du möchtest.
     
  3. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Genau das habe ich gesucht. Vielen Dank!
     
  4. Kai Schoelzke

    Kai Schoelzke Beta-Held

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    Nicht das da was falsch verstanden wurde, man soll den niedrigsten Preis der letzten 3 Monate anzeigen, nur wenn der unterboten wird, ist das dann ein Sonderangebot. Das hat meiner Meinung nach nichts mit dem Normalpreis zu tun. So eine Funktion gibt es aber im Gambio noch nicht, da müssen sich erst die Anwälte streiten. So habe ich das ganze verstanden. Irgendwer hier im Forum hat da schon vor längerer Zeit ein Modul gebaut, müsst Ihr mal die Suche verwenden.
     
  5. Christian Mueller

    Christian Mueller Beta-Held

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    Künftig heißt es in § 11 Preisangabenverordnung:

    „(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

    Da steht 30 Tage, nicht 3 Monate.
    Da müssen sich auch keine Anwälte für streiten.

    Wenn es in den letzten 30 Tagen einen höheren Preis gab, kann man den dem neuen Preis gegenüber stellen.Wenn es in den letzten 30 Tagen keinen höheren Preis gab, darf man auch nicht mit Sonderpreis oder Knallerpreis oder Aktionspreis werben.

    Einzig ein höherer Hersteller-Listenpreis kann angegeben werden, wenn der belegbar ist. Das muss dann aber auch klar erkenntlich gekennzeichnet sein. Ob da "UVP" reicht, werden ganz sicher irgendwelche Gerichte klären.
     
  6. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Aber nur als tägliche Warn-Email zur manuellen Behebung:
    (Link nur für registrierte Nutzer sichtbar.)
     
  7. Anonymous

    Anonymous Erfahrener Benutzer

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    Das Modul bringt mir auch nichts, da wir einen Cloudshop verwenden