Rechtstipps für Onlinehändler – News für Mai 2015

05. Mai 2015

Unfreie Retouren, die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, „Dranhängen“ bei Amazon, Werbung mit einem auf Kundenbewertungen beruhenden TÜV-Siegel. Die IT-Rechts Kanzlei München hat ihre Jura-News mit interessanten Rechtstipps für den Mai 2015 veröffentlicht. Nicht nur für jeden Shopbetreiber mit Sicherheit lesenswert!

Rechtstipps fuer Onlinehaendler


Müssen Onlinehändler unfreie Retouren annehmen?

Ein großes Ärgernis in der Praxis sind unfreie Retouren, da hier ein erheblicher Portoaufschlag fällig wird. Aber: Sind Onlinehändler überhaupt verpflichtet, unfreie Retouren innerhalb von Deutschland anzunehmen? Klare Antwort: Ja. Aber: Da nach der aktuellen Rechtslage der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung in jedem Falle zu tragen hat (Ausnahmen: der Unternehmer versäumt die dargestellten Unterrichtungspflichten bzw. bietet an, die Kosten zu übernehmen), muss er auch das „Strafporto“ selbst zahlen – welches der Unternehmer dann gleich mit der Erstattung des Kaufpreises verrechnen kann.

Muss in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben sein?

Unsere neuen Widerrufsbelehrungen enthalten die Telefonnummer des Händlers, indes wird an zahlreichen Stellen im Internet genau davor gewarnt. Die Verwirrung ist groß – was ist nun richtig? Einfache Antwort: Die Rechtslage hat sich geändert. Früher durfte die Telefonnummer nicht in die Belehrung, heute dagegen muss sie angegeben werden. Problematisch ist dies für alle Händler, die vor der Novelle im Rahmen einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung bezüglich der Angabe einer Telefonnummer abgegeben haben, diese müssen nun entsprechend tätig werden.

Können beim „Dranhängen“ bei Amazon Probleme entstehen?

Klare Antwort: Ja. Amazon ist ein rechtliches Endlosthema für Onlinehändler – auch und gerade im Markenrecht. Neuester Fall: Nach Rechtsansicht des LG Berlin (Urt. v. 10.02.2015, Az. 15 O 221/14) können Onlinehändler, die ihre Waren auf einer Online-Handelsplattform im geschäftlichen Verkehr anbieten, für eine Markenrechtsverletzung persönlich als Störer abgemahnt werden, selbst wenn sie sich nur an ein bereits bestehendes Angebot des Erstanbieters „anhängen“. Argument: Für den Onlinehändler sei es ohne weiteres feststellbar, ob ein im Erstangebot genutztes Zeichen markenrechtlich geschützt ist, er müsse daher aktiv sicherstellen, dass durch sein Angebot keine Markenrechte verletzt werden.

Dürfen Shopbetreiber mit einem auf Kundenbewertungen beruhenden TÜV-Siegel Werbung machen?

Jein: Wie eine nicht unabhängige Bewertung, die nur das Ergebnis einer Kundenbefragung aufweist, zu beurteilen ist, hat das OLG Saarbrücken entschieden (Urt. v. 28.01.2015, Az. 1 U 100/14): Demnach darf ein solches Siegel nicht den Eindruck erwecken, die darin verkörperte Bewertung beruhe auf einer unabhängigen Untersuchung. Generell ist bei der Verwendung von solchen Siegeln und Prüfzeichen in der Werbung Vorsicht geboten: Neben der Gefahr der Irreführung kann es auch bei der Lesbarkeit des Siegels bzw. bei der fehlenden Angabe der Fundstelle zu Problemen kommen.

 

Die IT-Rechts Kanzlei München ist seit 2004 als mittelständische Sozietät in den Bereichen IT-Recht und e-Commerce-Recht tätig. Der Schwerpunkt wird hierbei auf die qualifizierte Rechtsberatung auf den Gebieten e-Commerce, IT-Vertragsrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht sowie Marken- und Domainrecht gelegt.

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