Aktuelles zur Widerrufsbelehrung
Es kann jederzeit in Kraft treten und wird von vielen bereits mit großer Spannung erwartet: Mit dem neuen Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel kommen auf die Shopbetreiber wieder einmal umfangreiche Änderungen ihrer Widerrufsbelehrung zu. Die gesetzliche Neuregelung war erforderlich geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutschen Regelungen zum Wertersatz als nicht europarechtskonform moniert hatte (Az.: C-489/07).
Die bisherige Umsetzung der EU-Fernabsatzrichtlinie sieht vor, dass ein Kunde allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung während der Widerrufsfrist zahlen muss. Diesen generellen Wertersatz trotz fristgerechter Ausübung des Widerrufsrechts hat der EuGH als zu weitgehend beanstandet.
Nach den neuen Regelungen müssen die Verbraucher künftig nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. So darf der Kunde z.B. eine Tauchausrüstung weiterhin ausprobieren, aber nicht für den Sommerurlaub „ausleihen“. Allerdings muss der Verkäufer im Streitfall nachweisen, dass der Kunde die Kaufsache tatsächlich „übergebührlich“ genutzt hat.
Aber noch gelten die neuen Regelungen nicht. Zwar ist das Gesetzgebungsverfahren nahezu abgeschlossen, aber das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, damit es einen Tag später in Kraft treten kann. Ob diese Neuregelung dann einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält, bleibt abzuwarten.
Für die Neuregelung ist eine Übergangszeit vorgesehen: Demnach haben Online-Händler nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung drei Monate Zeit, neue Widerrufsbelehrungen zu erstellen und in ihrem Onlineshop und in ihren Auftrags- bzw. Eingangsbestätigungs-E-Mails gegen die alten auszutauschen. Doch Vorsicht: Nach Ablauf der Frist droht erhöhte Abmahngefahr bei Verwendung veralteter Belehrungstexte.
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus, janolaw AG
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