Tracking-Tool Google Analytics künftig datenschutzkonform verwenden

20. September 2011

Bislang war es für Shopbetreiber kaum möglich, das kostenlose Tracking-Tool Google Analytics einzusetzen, ohne gegen geltende Datenschutzbestimmungen zu verstoßen, da für die Analyse vollständige IP-Adressen übermittelt wurden.

Aufgrund dessen gab es eine lang anhaltende Auseinandersetzung zwischen Datenschützern und Google, die nun durch eine abschließende Einigung zwischen der Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde und Google beendet sein dürfte.

Um Google Analytics künftig datenschutzkonform einzusetzen, empfiehlt die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde die Durchführung folgender Maßnahmen:

  1. Der Shopbetreiber muss folgenden von Google zur Verfügung gestellten Vetrag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich abschließen: http://static.googleusercontent.com/external_content/untrusted_dlcp/www.google.de/de/de/intl/de/analytics/tos.pdf.
  2. Der Shopbetreiber muss seine Datenschutzerklärung ergänzen und seine Besucher auf die Verarbeitung personenebezogener Daten im Rahmen von Google Analytics sowie die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Aufnahme dieser von Google hinweisen.
  3. Damit durch den Einsatz von Google Analytics keine vollständigen IP-Adressen mehr an Google übermittelt werden, muss der Shopbetreiber Google mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragen, indem er Anpassungen im Google-Analytics-Programmcode vornimmt. Hierzu muss auf jeder Webseite mit Analytics-Einbindung der Tracking-Code um folgenden Teil erweitert werden: „_anonymizeIp()“. Weitere Infos finden Sie hier: http://code.google.com/intl/de/apis/analytics/docs/gaJS/gaJSApi_gat.html#_gat._anonymizeIp
  4. Die bislang über Google Analytics gespeicherten Altdaten müssen gelöscht werden. Da es hierfür jedoch bislang keine Funktion im Google-Analytics-Account gibt, muss dazu der komplette Account gelöscht und ein neuer Account angelegt werden.