What’s new: Jura-News Januar 2014

23. Januar 2014

Das neue Widerrufsrecht 2014 wird neue Probleme für e-Trader mit sich bringen – aber nicht die, die in der Presse gemeldet werden: Die Berichterstattung in den Massenmedien ist derzeit eher fehlerhaft. Außerdem werfen wir einen kurzen Blick auf das aktuelle BGH-Urteil zu Rabattaktionen sowie auf die Probleme, die entstehen können, wenn ein Einzelunternehmer sich selbst mit einer wohlklingenden Position schmückt.

Widerrufsrecht 2014: Falsche Darstellungen in der Presse!

In den letzten Tagen widmeten sich zahlreiche Medien den Änderungen beim Fernabsatzwiderrufsrecht, die ab dem 13.06.2014 im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie auf die Verbraucher zukommen. Dabei haben wir jedoch eine Reihe von falschen Darstellungen entdeckt; insbesondere die Online-Ausgabe des renommierten Magazins FOCUS fiel durch etliche Fehler im entsprechenden Beitrag auf. Neben einem falschen Zeitpunkt des Inkrafttretens wurden ungenaue Angaben zu Rücksendekosten gemacht, außerdem bedarf der Widerruf künftig weder einer Begründung noch der Nutzung eines Formulars. Zuletzt wurde das Erlöschen des Widerrufsrechts nach dem Bruch des Sicherheitssiegels viel zu ausufernd dargestellt. Zwar richtet sich der in Bezug genommene Artikel von FOCUS Online an Verbraucher, so dass er eher laienverständlich als juristisch auf hohem Niveau gehalten sein darf. Derartige Unrichtigkeiten stiften jedoch unnötige Verwirrung – wer sich wirklich über die Änderungen des Widerrufsrechts informieren will, halte sich besser an die Fachpresse.

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Aktuelles BGH-Urteil: Das vorzeitige Beenden einer Rabattaktion ist unzulässig

Treueaktionen sind nicht nur im Einzelhandel, sondern zunehmend auch im elektronischen Geschäftsverkehr ein beliebtes Mittel, um Kunden durch Preisvorteile an den jeweiligen Anbieter zu binden und sie zu einem gesteigerten Kaufverhalten zu bewegen. Mit Urteil vom 16.05.2013 (Az. ZR 175/12) hat der BGH jedoch entschieden, dass der vorzeitige Abbruch solcher Treueaktionen eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und somit eine wettbewerbswidrige, unzulässige Handlung darstellt. Argument:  Der Verbraucher dürfe bei befristeten Verkaufsaktionen im Einzelhandel grundsätzlich die Einhaltung der zeitlichen Grenzen erwarten und müsse nicht mit einem vorzeitigen Abbruch rechnen. Mithin sind sich erst während der Aktion einstellende Umstände wie eine nicht erwartete übergroße Nachfrage für die Beurteilung der Unlauterkeit irrelevant; vorsichtshalber sollte deshalb bei Rabattaktionen grundsätzlich der Hinweis auf die bloße Möglichkeit eines frühzeitigen Ausverkaufs (z.B. „Nur solange der Vorrat reicht.“) erfolgen.

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OLG München: Bezeichnung eines Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ im Impressum kann abgemahnt werden

Mit Urteil vom 14.11.2013 hat das OLG München entschieden, dass die Bezeichnung eines Einzelunternehmers in dessen Impressum als „Geschäftsführer“ einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Das Urteil des OLG München verdeutlicht einmal mehr, dass es für Einzelunternehmer mehr als ratsam ist, sich selbst im Rechtsverkehr keine Phantasiepositionen wie eben „Geschäftsführer“ zu verleihen. Zwar lag der Entscheidung des OLG eine besondere Konstellation zugrunde, bei neben der Falschbezeichnung auch noch nicht erkennbar war, wer Diensteanbieter ist bzw. Vertragspartner wird. Um sich unnötigen Ärger zu ersparen, sollten Einzelunternehmer jedoch die gerade Bezeichnung als „Geschäftsführer“ tunlichst vermeiden, zumal sich nicht erschließt, welchen Vorteil sich ein Einzelunternehmer davon verspricht.

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Autor: IT-Recht Kanzlei
Die Münchener IT-Recht Kanzlei ist eine mittelständische Anwaltssozietät, die seit 2004 im Bereich des IT-Rechts tätig ist. Der Beratungsschwerpunkt liegt dabei in den Bereichen E-Commerce, IT-Vertragsrecht, Vergaberecht/EVB-IT, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht sowie Marken- und Domainrecht. Die praktische Tätigkeit der letzten Jahre deckt jedoch auch exotischere Rechtsgebiete wie etwa Lebensmittelrecht oder ärztliches Werberecht ab. Die IT-Recht Kanzlei berät derzeit ca. 1500 Online-Unternehmen. Zum Kerngeschäft der IT-Recht Kanzlei zählt dabei insbesondere die rechtssichere Gestaltung von gewerblichen Internetpräsenzen wie etwa Online-Shops oder Online-Portalen.

Unter der Internetadresse http://www.it-recht-kanzlei.de betreibt die IT-Recht Kanzlei einen umfangreichen Mediendienst zu den Themengebieten IT-Recht und E-Commerce. Neben aktuellen News aus dem Bereich des Online-Handels werden dort kostenlose Tools zur Verfügung gestellt wie etwa ein Impressumsgenerator oder ein Email-Pflichtangaben-Generator.

Gewerbliche Anbieter von Online-Präsenzen können von der IT-Recht Kanzlei verschiedene Schutzpakete erwerben, die den rechtssicheren Vertrieb von Waren und/oder das rechtssichere Angebot von Dienstleistungen ermöglichen. Zum Angebot der IT-Recht Kanzlei gehört dabei auch eine dauerhafte rechtliche Betreuung von gewerblichen Online-Präsenzen im Rahmen eines Update-Services. Ferner informiert die IT-Recht Kanzlei in einem kostenlosen Newsletter über die neuesten rechtlichen Entwicklungen im Bereich des E-Commerce.