Bewertungen, Preiswerbung, Grundpreise – diese drei Fakten zur Omnibus-Richtlinie müssen Online-Händler jetzt kennen

25. Mai 2022

Mit der Omnibus-Richtlinie wurden zahlreiche, für den Online-Handel relevante, Vorschriften geändert. Diese Änderungen müssen ab dem 28. Mai 2022 umgesetzt werden. Hier erfahrt ihr, welche drei Regeln ihr in jedem Fall kennen müsst.

Ist diese Bewertung echt?

In den Produktkacheln oder auch der Listenansicht für Kategorien, könnt ihr unter den Bewertungssternen einen Freitext anzeigen, in dem ihr darauf hinweisen könnt, ob eure Bewertungen geprüft wurden oder nicht:

Bewertungen haben Einfluss auf das Kaufverhalten von Kunden und sind daher wichtig. Umso ärgerlich ist es für alle, also sowohl für Händler, als auch für Verbraucher, wenn mit sogenannten Fake-Bewertungen gearbeitet wird. Künftig soll daher für alle besser einzuschätzen sein, welche Qualität die Bewertungen haben und diese Qualität bemisst sich nun einmal an der Echtheit.

In der Praxis sieht das ganze dann so aus, dass Online-Händler den Seitenbesucher darüber informieren müssen, ob Rezensionen geprüft werden oder eben nicht. Dieser Hinweis muss transparent und gut erkennbar platziert werden. Er kann entweder einmal über dem Abschnitt mit den Kundenbewertungen oder aber an jeder Bewertung einzeln platziert werden. Letzteres ergibt vor allem dann Sinn, wenn der Online-Händler sowohl geprüfte, als auch ungeprüfte Bewertungen verwendet.Werden Bewertungen überprüft, so muss auch über das „Wie“ informiert werden.

Über die konkrete Umsetzung im Online-Shop schweigt sich das Gesetz aus. Auch Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es noch nicht. Daher sind die Online-Händler relativ frei; müssen sich aber an den Grundsätzen des Verbraucherschutzes orientieren. Die Hinweise müssen daher transparent, verständlich und leicht erkennbar sein.

Aus diesem Grundsatz ergeben sich konkrete Handlungsempfehlungen:

  1. Die Hinweise sollten in deutscher Sprache erfolgen, bzw. in der Sprache, die das Zielpublikum spricht.
  2. Sie sollen auf einem Blick mit den Bewertungen wahrnehmbar sein, also entweder gut sichtbar über allen Bewertungen stehen, oder aber an jeder Bewertung einzeln.
  3. Werden die Bewertungen geprüft, so kann im gleichen Hinweis das „Wie“ stehen. Denkbar ist beispielsweise folgende Formulierung: „Eine Überprüfung der Bewertungen hat wie folgt stattgefunden: Wir prüfen Bewertungen zu unseren Produkten vor der Veröffentlichung. Jede Bewertung wird individuell darauf geprüft, ob diese ein Verbraucher vorgenommen hat, der die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich bei uns erworben hat. Eine Freischaltung findet erst nach frühestens 24 h statt.” 
  4. Denkbar sind aber auch kurze Hinweise, wie „Geprüfte Bewertungen“ oder „eine Überprüfung fand statt“. Über das Verfahren kann auf einer weiterführenden Seite informiert werden. Dabei sollte allerdings gut erkennbar sein, dass sich hinter dem Hinweis an den Bewertungen ein weiterführender Link verbirgt. Das kann durch ein „(weitere Informationen hier)“ erreicht werden. 
  5. Werden Gesamtbewertungen dargestellt, muss auch hier eine Kennzeichnung vorgenommen werden, ob sich diese Gesamtergebnisse aus verifizierten oder nicht-verifizierten zusammensetzen.

Weitere praktische Tipps rund um das Thema „Bewertungen richtig kennzeichnen“ stellt der Händlerbund hier bereit.

Neue Regeln der Rabattschlacht

Diese neue Regelung soll für mehr Transparenz im Werben mit Rabatten sorgen. Werden Produkte künftig mit einem Rabatt beworben, so muss ein Bezugspreis, auch Streichpreis genannt, angegeben werden, auf den sich der Rabatt bezieht. Als Bezugspreis darf allerdings nicht unbedingt der letzte, tatsächlich verlangte Preis dargestellt werden. Um sogenannte Mondpreise zu verhindern, soll der günstigste Preis, der in den vergangenen 30 Tagen verlangt wurde, als Bezugspreis herangezogen werden.

Praxistipp zum Werben mit UVP:
Auf das Werben mit der unverbindlichen Preisempfehlung hat diese Vorschrift keine Auswirkungen. Online-Händler müssen sich hier wie gehabt an ein paar Regeln halten. So muss für den Verbraucher erkennbar sein, dass es sich bei dem Bezugspreis um die UVP handelt. Das wird dadurch erreicht, in dem davor die gängige Abkürzung „UVP“ oder eben ausgeschrieben „unverbindliche Preisempfehlung“ steht. Aber Vorsicht: Wer mit einer veralteten oder nicht mehr vorhandenen UVP wirbt, riskiert eine Abmahnung. Daher muss regelmäßig ein Abgleich mit den Preislisten der Hersteller erfolgen.

Grundpreise werden vereinheitlicht

Grundpreise müssen immer dann angegeben werden, wenn Produkte nach Länge, Fläche, Volumen oder Gewicht verkauft werden. Hintergrund ist die Vergleichbarkeit von Preisen bei unterschiedlichen Füllmengen. Der Joghurt im 500-Gramm-Becher soll eben mit dem im 250-Gramm-Becher verglichen werden können, ohne dabei die Rechenkünste der Konsumenten zu sehr beanspruchen zu müssen.

Bisher war es so, dass Händler bei Produkten, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise die 250-Gramm- bzw. -Milliliter-Grenze nicht überschritt – also der typische Becher mit Schlagsahne, Joghurt oder Schmand – den Grundpreis auch pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben durften. Diese Kann-Vorschrift wird nun gestrichen.

In der Praxis müssen Händler die Grundpreise nun grundsätzlich pro einem Liter, Kilogramm, Quadratmeter, Kubikmeter oder Meter angeben.

Praxistipp:
Es wurde zwar auch an der Formulierung über das „Wo“ der Grundpreisangabe geschraubt; in der Praxis wird sich das im Online-Handel aber kaum auswirken. Die Empfehlung lautet daher weiterhin, den Grundpreis immer in der Nähe zum Gesamtpreis darzustellen, sodass beides auf einen Blick wahrnehmbar ist. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass der Grundpreis gegenüber dem Gesamtpreis optisch zurücktritt. Er darf also nicht hervorgehoben werden, damit Verbraucher auf einen Blick erkennen, welche Zahl welche Aussage hat.

Fazit: Der frühe Vogel handelt klug

Auch wenn diese Anforderungen erst ab dem 28. Mai 2022 umgesetzt werden müssen, spricht nichts dagegen, jetzt schon damit anzufangen. Es ist kein Fehler, bereits jetzt die Grundpreise anzupassen, Hinweise an Bewertungen einzupflegen und die Streichpreise entsprechend zu berechnen. Das erspart Nacht- und Nebelaktionen.

Der Händlerbund hilft!

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Über die Autorin

Sandra May schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.


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