Noch mehr Angaben auf der Shop-Seite ab dem 13.6.2014 erforderlich

23. April 2014

Auch wenn die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in deutsches Recht am 13.6.2014 mit umfassenden Verbesserungen für Unternehmer verbunden ist (insbesondere was das Widerrufsrecht betrifft), kommt doch auch einiges an Arbeit auf Online-Händler zu. Denn vor allem im Bereich der Pflichtinformationen, die den Käufern zu Verfügung gestellt werden müssen, besteht Anpassungsbedarf und muss auch der Wegfall von Rechten hingenommen werden. Im zweiten Teil der Beitragsreihe mit Gastautoren des Protected Shops Teams informieren wir Sie vorab über alle relevanten Rechtsänderungen.

Das ändert sich – ein Überblick

Ab dem 13.6.2014 müssen Sie als Shop-Betreiber verschiedene neue Informationen auf Ihrer Web-Seite angeben. Daneben werden zwar aus der gesetzlichen Auflistung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) auch Punkte gestrichen, ob das dazu führt, dass auch Sie die Angabe streichen können, ist zweifelhaft.

Neu hinzuzufügen:

Bei Verträgen im Fernabsatz – also innerhalb des Distanzhandels

  • Telefonnummer
  • Ggf. Faxnummer und E-Mail-Adresse
  • Konkreter Liefertermin
  • Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsrechte
  • Hinweis auf Kundendienst(-leistung) und Garantien
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen
  • Hinweis auf und Bedingungen von Kautionen oder anderen erforderlichen Sicherheitsleistungen
  • Ggf. außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren

Im elektronischen Geschäftsverkehr – also bei Warenbestellungen über das Internet

  •  Hinweis auf Lieferbeschränkungen
  • Akzeptierte Zahlungsarten

Beim Verkauf digitaler Inhalte – also Daten, die digital her- und bereitgestellt werden

  • Funktionsweise und anwendbare technische Schutzmaßnahmen
  • Beschränkungen der Interoperabilität und Kompatibilität

Ab dem 13.6.2014 aus dem EG BGB gestrichen:

  • Name des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen
  • Der Hinweis auf den Vorbehalt der Ersatzlieferung
  • Rechtsfolgen bei Ausübung des Widerrufsrechts
  • Befristung der Gültigkeitsdauer der angegebenen Informationen (insb. hinsichtlich des Preises)

Neue Pflichtangaben im Fernabsatz

Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass ein Verbraucher bestimmte Informationen braucht, damit er eine fundierte Kaufentscheidung treffen kann. Diese Informationen beziehen sich auf die Person des Verkäufers aber auch auf die Ware, die zum Verkauf steht. Deshalb ist es bereits nach geltender Rechtslage erforderlich, bestimmte Angaben zu machen. Ab dem 13.6.2014 werden weitere dazukommen.

Telefonanschluss muss eingerichtet und die Nummer angegeben werden

Besonders folgenreich dürfte die neue Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer sein. Der Hintergrund dieser Pflicht dürfte sein, dass Verbraucher zukünftig ihren Widerruf auch telefonisch erklären können. Um ihnen diese Möglichkeit zu geben, muss die geschäftliche Rufnummer angegeben werden. Problematisch wird es, wenn ein geschäftlicher Telefonanschluss gar nicht existiert.

Im Online-Handel erfolgt die Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer meist über E-Mail. Händler können diese automatisiert versenden und der Kunde ist nicht an Geschäftszeiten gebunden. Auch wenn das sicher die Ausnahme ist, mag es sein, dass es aus diesem Grund Händler gibt, die einen Telefonanschluss überhaupt nicht eingerichtet habe. Ab dem 13.6.2014 handeln diese rechtswidrig. Denn der Gesetzgeber hat die Angabe der Telefonnummer (im Gegensatz zur Faxnummer oder E-Mail-Adresse) nicht optional ausgestaltet. Die Angabe ist folglich nicht nur dann erforderlich, wenn ein Anschluss überhaupt existiert, sondern immer. Das bedeutet auf der anderen Seite, dass ein Telefonanschluss im Zweifel einzurichten ist.

Für Sie als Shop-Betreiber hat das zur Folge, dass Sie einen Telefonanschluss zukünftig vorhalten müssen. Diesen können Ihre Kunden künftig nutzen, um den Vertrag zu widerrufen. Sie müssen also auch ein System in Ihren Geschäftsbetrieb implementieren, um telefonische Widerrufe abzuwickeln. Da der Verbraucher aber in der Nachweispflicht ist, ist zu hoffen, dass solche telefonischen Widerrufe eher die Seltenheit sind.

Nichts Neues – Nennung eines konkreten Liefertermins

Ab dem 13.6.2014 wird die Nennung eines konkreten Liefertermins gesetzliche Pflicht. Änderungen bedeutet das für Sie allerdings wohl nicht. Zur Angabe sind Sie auch nach geltendem Recht verpflichtet. Daher kann vermutet werden, dass Sie auch weiterhin kein konkretes Datum nennen müssen, sondern die Angabe eines Zeitraums im Sinne von „Lieferung in 3-5 Werktagen“ ausreicht.

Wenn der Gesetzgeber aber tatsächlich eine inhaltliche Änderung nicht vorgesehen hat, bleibt es auch bei den aktuellen Schwierigkeiten. Sie als Unternehmer haben im Zweifel keine Ahnung, wann der Lieferant tatsächlich zustellt, sind aber trotzdem verpflichtet, die Termine einzuhalten. Komplizierter wird es dann, wenn weitere Umstände hinzukommen, auf die Sie keinen Einfluss haben. Ein gutes Beispiel ist dafür die Vereinbarung der Zahlung mittels Vorkasse. Wie sollen Sie einen Liefertermin angeben, wenn Sie nicht wissen, wann Ihr Kunde die Zahlung veranlasst?

Die Vorkasse-Zahlung ist für Händler deshalb attraktiv, weil die Gutschrift des Rechnungsbetrages abgewartet werden kann, bevor die Ware versendet wird. Das bietet finanzielle Sicherheit. Trotzdem müssen Sie die Liefertermine einhalten. Das ist gerade bei Vorkasse-Zahlung aber nur dann möglich, wenn sie von bestimmten Umständen abhängig gemacht werden können. Das ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Gewährleistet sein muss aber stets, dass der Verbraucher selbstständig errechnen kann, wann die Ware spätestens bei ihm eintrifft. Der Liefertermin darf also nur von solchen Ereignissen abhängig sein, die der Verbraucher kennt oder auf die er Einfluss hat.

D.h. aber leider, dass Sie den Liefertermin nicht vom Eingang des Geldes auf Ihrem Konto abhängig machen können. Diesen Zeitpunkt kennt Ihr Kunde nicht. Was er aber weiß, weil er es selbst in der Hand hat, ist, wann seine Bank mit der Überweisung des Rechnungsbetrages beauftragt wird. Auch wenn Sie als Unternehmer nicht wissen, wann das der Fall ist, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, den Zahlungseingang abzuwarten, bevor Sie die Ware versenden.

Sie können den Liefertermin von der Zahlungsveranlassung seitens des Käufers abhängig machen, die vom Zusteller angegebenen Lieferzeiträume und die regulären Banklaufzeiten in Ihre Frist einrechnen und sind finanziell dennoch abgesichert. Denn wenn Sie erst nach Geldeingang die Ware versenden und die üblichen Fristen sowohl vom Zusteller als auch von den Banken einhalten werden, kommt das Paket immer noch fristgerecht beim Verbraucher an.

Eigentlich überflüssig – Hinweis auf die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte

In seinem Bestreben nach einem umfassenden Verbraucherschutz, legt der Gesetzgeber Ihnen zukünftig eine gewisse Fürsorgepflicht Ihren Kunden gegenüber auf. Denn er verlangt, dass Sie diese darüber informieren, dass ihnen ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht zusteht. Eigentlich sollte dem Verbraucher mittlerweile klar sein, dass er Rechte gegenüber dem Verkäufer hat, wenn die gelieferte Ware kaputt oder nicht funktionstüchtig ist. Dennoch sind Sie zur Angabe verpflichtet (z.B.: „Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu.“ – Rechtssicherheit für die Verwendung dieser Formulierung kann erst ein Urteil geben). Näher erläutern müssen Sie diese Rechte nicht.
Schwieriger wird es, wenn Sie (im Rahmen des Zulässigen) von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Haben Sie entsprechende Klauseln in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert, müssen Sie auf diese verweisen („Ihnen stehen Mängelhaftungsrechte zu, die sich nach den §§ XYZ unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten.“ – Rechtssicherheit gibt es für diese Formulierung erst nach gerichtlicher Bestätigung).

Zeitliche Vorverlagerung – Hinweis auf Garantien und deren Bedingungen

Eigentlich ist auch die Pflicht zur Angabe der Garantiebedingungen, sofern eine solche überhaupt gewährt wird, nichts Neues Für Online-Händler. Allerdings ändert sich der Zeitpunkt, wann diese Angabe erfolgen muss. Ab dem 13.6.2014 muss sie dem Verbraucher noch vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen Das hat zur Folge, dass Sie zukünftig bereits innerhalb der Produktbeschreibung die Bedingungen einer etwaigen Garantie nennen müssen.

Nach geltender Rechtslage müssen sie erst angegeben werden, wenn eine sog. „Garantieerklärung“ abgegeben wird, also eine Willenserklärung, die auf Abschluss des Garantievertrags gerichtet ist. Bei eBay erfolgt sie bereits durch die Einstellung des Angebots. Deshalb müssen eBay-Verkäufer die Garantiebedingungen bereits in der Warenpräsentation angeben. Anders beim „Angebot“ auf der eigenen Shop-Seite. Die „Ausstellung der Waren stellt dort noch keine rechtsverbindliche Erklärung dar. Es genügt deshalb, die Garantiebedingungen beispielsweise innerhalb der Bestellbestätigung mitzuteilen.

Zum 13.6.2014 ist deshalb eine Umstellung Ihrerseits erforderlich.

Gewähren nicht Sie sondern ein „Dritter“, z.B. der Hersteller, die Garantie, muss auch dieser die Bedingungen auf seiner Internetseite vorhalten. Sie könnten also theoretisch diese Bedingungen kopieren und in Ihrem Shop einfügen. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten. Denn die Garantiebedingungen werden – wie auch alle anderen Pflichtinformationen – Bestandteil des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Kunden. Sind diese fehlerhaft, könnte der Verbraucher wegen der Pflichtverletzung auch gegen Sie vorgehen, obwohl Sie den Text gar nicht verfasst haben. Daher sollten Sie auch die Bedingungen des Herstellers auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und ggf. korrigieren, bevor Sie sie in Ihren Web-Shop einpflegen.

Innerhalb der Garantieerklärung müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Garantiefall: Wann greift die Garantie (z.B. wenn auf eine Ware 5 Jahre Garantie gewährt werden, diese aber bereits nach 3 Jahren kaputt ist)
  • Garantieversprechen: welche Handlung wird im Garantiefall vorgenommen (Kaufpreiserstattung, Austausch, Reparatur, usw.)
  • Garantiefrist: Wie lange kann die Garantie geltend gemacht werden (z.B. bis zu 5 Jahre nach dem Kauf)
  • Weitere wesentliche Informationen zur Geltendmachung der Garantie (z.B. der räumliche Geltungsbereich, erforderliche Nachweise, wie der Kaufbeleg, usw.)
  • Garantiegeber: Name und Anschrift desjenigen, der die Garantie verspricht

Neue Pflichtangaben im elektronischen Geschäftsverkehr

Da Sie als Online-Händler auch im elektronischen Geschäftsverkehr unterwegs sind, müssen Sie neben den oben genannten, weitere Angaben auf Ihrer Web-Seite einfügen. Geschuldet sind diese neuen Pflichtangaben dem Vertriebssystem.
Bestehende Lieferbeschränkungen
Dem „Online-Handel“ immanent ist es, dass die bestellten Waren vom Lager des Unternehmers zur vom Kunden angegebenen Lieferadresse versendet werden. Denn es gibt (meist) gerade keinen stationären Laden, in dem sie abgeholt werden könnten. Um aber zu wissen, ob das konkrete Angebot durch den Käufer überhaupt genutzt werden kann, muss künftig vorvertraglich mitgeteilt werden, welche Gebiete der Händler beliefert.

Akzeptierte Zahlungsmethoden

Ähnlich verhält es sich mit der Bezahlung des Rechnungsbetrages. Da sich Verkäufer und Käufer nicht persönlich gegenüberstehen und einfach Bargeld austauschen könnten, muss die Zahlung auf anderem Wege erfolgen. In Betracht kommen sowohl „klassische Zahlarten“ (Überweisung, Kreditkarten- oder Lastschriftzahlung) als auch internetspezifische Methoden (PayPal, SOFORT-Überweisung oder Click&Buy). Nicht alle Bezahlvarianten werden von jedem Händler angeboten oder vom Verbraucher genutzt. Sie müssen aber zumindest eine anbieten, die Ihr Kunde verwenden kann um den Kaufpreis zu bezahlen.

Für Händler bietet es sich deshalb an, mehrere Methoden zur Verfügung zu stellen. Bei der Auswahl sollte darauf geachtet werden, dass sowohl klassische, als auch internetspezifische Varianten dabei sind. So können Sie eine Vielzahl von potenziellen Käufern ansprechen.

Neue Pflichtangaben beim Verkauf „digitaler Inhalte“

Beim Vertrieb „digitaler Inhalte“ sind zusätzliche, warenspezifische Angaben erforderlich. Der Käufer muss wissen, ob und wie er die Daten nutzen kann und braucht möglicherweise auch andere Informationen.
Digitale Inhalte sind Daten, die digital her-und bereitgestellt werden, etwa Computerprogramme oder Anwendungen (Apps). Für die Pflicht zur Information ist es unerheblich, ob Sie diese Daten verkörpert, beispielsweise auf einer CD, DVD oder einem USB-Stick, oder „unkörperlich“ über Download oder Streaming verkaufen.

Interoperabilität und Kompatibilität

Entscheidend für die Nutzung von Daten ist ein Betriebssystem, das in der Lage ist, sie zu lesen und entsprechend zu „verwenden“ (Musikdateien müssen als solche erkannt und abspielbar sein). Ob der Käufer das erforderliche System auf seinem Endgerät nutzt, muss er deshalb wissen, bevor er die Waren kauft. Ist daneben auch eine bestimmte Version dieses Betriebssystems erforderlich, muss er auch darüber informiert werden. Angaben müssen jedoch nur in dem Rahmen erfolgen, wie sie für den Verbraucher „üblicherweise wichtig“ sind. Was genau das heißt, bleibt allerdings Gerichtsentscheidungen vorbehalten.

Funktionsweise und anwendbare Schutzmaßnahmen

Daten haben teilweise auch andere als die vertraglich vereinbarten Funktionen. Welche das sind, wie die digitalen Inhalte also genutzt werden können (beispielsweise zur Nachverfolgung des Verbraucherverhaltens), müssen Sie Ihren Kunden ab dem 13.6.2014 (am besten innerhalb der Produktbeschreibung) mitteilen. Darüber hinaus müssen Sie ihn auch informieren ob und welchen technischen Schutzmaßnahmen die Daten unterliegen. Relevant könnte beispielsweise die digitale Rechteverhaltung oder eine Regionalcodierung sein.

Informationen, die „theoretisch“ nicht mehr anzugeben sind

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) enthält eine Liste der Informationen, die Unternehmer ihren Kunden im Fernabsatz zur Verfügung stellen müssen. Diese wird ab dem 13.6.2014um die genannten Angaben erweitert. Auf der anderen Seite werden durch die Gesetzesänderung aber auch Punkte aus der Auflistung entfernt. Das hat aber nicht zwingend zur Folge, dass auch Sie sie von Ihrer Web-Seite streichen können.

Name des Vertretungsberechtigten

Aus der Liste des EG BGB entfällt zunächst die Pflicht, den Namen des Vertretungsberechtigten einer juristischen Person (z.B. den des Geschäftsführers einer GmbH) anzugeben. Für Unternehmer im Fernabsatz hat das zur Folge, dass diese Angabe ab dem 13.6. 2014 nicht mehr erforderlich ist. Sie sind aber nicht nur im Fernabsatz tätig, sondern als Online-Händler auch „Diensteanbieter“ im Sinne des Telemediengesetzes (TMG). Dieses schreibt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ebenfalls vor, dass der Name des Vertretungsberechtigten einer juristischen Person anzugeben ist. Diese Norm ist von der Änderung durch die VRRL nicht betroffen. Deshalb bleibt die Pflicht zur Angabe für Online-Händler auch nach dem 13.6.2014 erhalten, ergibt sich dann aber ausschließlich aus dem TMG. Sie darf deshalb nicht aus dem Impressum (in dem sie meist erfolgt) gestrichen werden.

Rechtsfolgen nach Widerruf

Ähnlich ist es mit der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Zwar hat der Gesetzgeber auch diese Pflichtangabe gestrichen, ob das allerdings tatsächlich bedeutet, dass dieser Hinweis zukünftig nicht mehr erfolgen muss, ist zweifelhaft. Denn in seinem Mustertext hat er selbst eine solche Belehrung aufgenommen. Das lässt vermuten, dass er sie weiterhin für erforderlich hält. Es empfiehlt sich deshalb (bis zu einer klärenden Gerichtsentscheidung) auch diesen Hinweis weiterhin auf der Shop-Seite vorzuhalten.

Hinweis auf Vorbehalt einer Ersatzlieferung

Welche Angabe hingegen nicht mehr erfolgen darf, ist der Hinweis darauf, dass Sie sich eine Ersatzlieferung vorbehalten, wenn die bestellte Ware nicht mehr lieferbar ist. Dieses Recht steht Ihnen nur noch bis einschließlich 12.6.2014 zu. Danach werden diese Ersatzlieferungen wir „unbestellte Leistungen“ behandelt. Diese muss der Verbraucher weder annehmen noch bezahlen, selbst wenn er sie statt seiner eigentlichen Bestellung behält.

Ist der Hinweis aber auch ab dem 13.6.2014 noch auf Ihrer Shop-Seite vorhanden, könnte beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass er, behält er das von Ihnen als Ersatz zugesendete Produkt, auch den Kaufpreis zahlen muss. Da das nicht der Fall ist, ist der Hinweis möglicherweise irreführend, damit wettbewerbswidrig und vor allem abmahnbar. Sie sollten Ihn daher am 13.6.entfernen!


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