Die letzten Meter: Das müssen Shop-Betreiber bis zum 13.6. noch alles beachten

30. Mai 2014

Viel Zeit bleibt nicht mehr, um sich mit den Rechtsänderungen durch die Verbraucherrechte-Richtlinie auseinander zu setzen. In knapp 2 Wochen ist es soweit. Viel wird sich ändern, der Abmahnwahn wird von vorne losgehen und vor allem muss die eigene Shop-Seite bis dahin auf den neuesten Stand gebracht werden. Was sich neben den neuen Pflichtinformationen und dem Widerrufsrecht noch alles ändert und vor allem, was Sie als Online-Händler bis zum 13.6.2014 noch alles zu erledigen haben, erfahren Sie hier im letzten Beitrag unserer Blogreihe zusammen mit Gastautoren von Protected Shops

Gesetzliche Vorgaben für die Kundenhotline

Schon durch die Neuerungen im Widerrufsrecht und die Erweiterung der Pflichtinformationen muss einiges bei der Bereithaltung eines geschäftlichen Telefonanschlusses künftig beachtet werden. So muss ein solcher für Kunden überhaupt zur Verfügung stehen und die Nummer angegeben werden. Es wird aber noch weitere gesetzliche Vorgaben geben.

Beschränkung der Telefongebühren…

So dürfen Shop-Betreiber für die Nutzung dieses Telefonanschlusses in bestimmten Fällen nur noch beschränkt Gebühren verlangen. Nämlich nur noch in der Höhe, wie sie für die reine Nutzung des Telekommunikationsmittels anfallen. Zusatzkosten sind ab dem 13.6.2014 verboten. Mehrwertdienste-Nummern dürfen Sie als Online-Händler also in den vorgeschriebenen Fällen nicht mehr verwenden.

…bei Fragen und Erklärungen zu einem bestehenden Vertrag

Von der Regelung sind Fragen und Erklärungen betroffen, die sich auf einen bereits bestehenden Vertrag beziehen. Hat Ihr Kunde also beispielsweise Fragen zur Beschaffenheit der gekauften Ware oder zu den Zahlungs- oder Versandbedingungen, oder will er sich informieren, wie die Rückabwicklung des Kaufs vonstattengeht, kann er nur zur Tragung der Kosten des „Grundtarifs“ verpflichtet werden. Das Selbe gilt für Vertragserklärungen wie den Widerruf, den Rücktritt, die Mängelanzeige oder das Nachbesserungsverlangen. Denn in diesen Fällen möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass der Verbraucher durch die hohen Gebühren vom Anruf abgehalten wird, obwohl er ein nachvollziehbares Interesse an der Klärung hat.

Anruf muss nicht kostenlos sein

Nicht erforderlich ist es aber, dass er Anruf völlig kostenlos ist. Daher dürften die folgenden Rufnummern auch weiterhin zulässig sein:

  • Ortsgebundene Rufnummern (z.B. 0211 für Düsseldorf oder 0511 für Hannover)
  • Nationale Teilnehmerrufnummern (032 für Deutschland)
  • Rufnummern für mobile Dienste (015x, 016x, 017x)
  • Persönliche Rufnummern (0700)
  • Service-Dienste-Nummern im Sinne des § 3 Nr. 8b Telekommunikationsgesetz (TKG), sofern vom Anbieter des Telekommunikationsdienstes kein Entgelt an den Unternehmer abgeführt wird.

Mehrwertdienste-Nummern in bestimmten Fällen auch weiterhin zulässig

Andere Anrufe, beispielsweise von „interessierten Kunden“, die sich allgemein über Ihr Angebot informieren, oder Käufern, die ihre Bestellung telefonisch abgeben wollen, können hingegen auch weiterhin über Mehrwertdienste-Nummern abgewickelt werden. Für sie gilt die gesetzliche Beschränkung nicht. Wenn Sie für diese Telefonate zusätzliche Gebühren erheben wollen, müssten Sie allerdings zwei verschiedene Anschlüsse einrichten und besetzen, was allein schon mit Kosten und Aufwand verbunden ist. Daneben müssten Sie auch gewährleisten, dass zumindest die Kunden, die wegen eines bereits bestehenden Vertrages anrufen, auf die kostengünstige Leistung umgeleitet werden. Ob dieser Aufwand sich lohnt, muss jeder Händler für sich entscheiden.

Gesetzliche Vorgaben für Zahlartgebühren

Künftig wird es auch bei Gebühren, die für die Nutzung bestimmter Bezahlmethoden erhoben werden, Beschränkungen geben. So dürfen diese nur noch dann in Rechnung gestellt werden, wenn es neben den kostenpflichtigen Zahlarten auch mindestens eine unentgeltliche gibt. Eine solche muss im Zweifelsfall also spätestens ab dem 13.6.2014 angeboten werden. Hinzukommt, dass Sie nur noch Ihre eigenen Kosten auf die Kunden abwälzen dürfen, also den Betrag, den Sie selbst für die Nutzung entrichten mussten. Zusätzlichen Gewinn dürfen Sie über die von Ihnen angebotenen Bezahlmöglichkeiten nicht mehr erwirtschaften.

So will der Gesetzgeber vermeiden, dass Verbraucher in ihrer Wahlfreiheit beschränkt werden. Denn meist werden erhöhte Gebühren für diejenige Zahlarten erhoben, die für den Händler unattraktiv sind, etwa weil sie mit hohen Risiken, Kosten oder Aufwand verbunden sind. Bei den Käufern sind aber gerade diese meist sehr beliebt.

Nebenleistungen nur noch über Opt-In-Verfahren

Was hingegen bei vielen Händlern sehr beliebt ist, sind Voreinstellungen innerhalb des Bestellablaufs. Vor allem wenn es um Dienstleistungen geht, die neben den eigentlichen Waren angeboten werden, wird eine Bestellung bereits vorgegeben und muss vom Käufer, wenn er sie nicht in Anspruch nehmen will, entfernt werden. Betroffen sind beispielsweise Geräteversicherungen für die angebotenen Elektrogeräte, der Aufbau verkaufter Möbel oder die Installation der bestellten Software. Diese Nebenleistungen werden in der Bestellmaske vielfach vorangekreuzt und sozusagen „automatisch“ mitbestellt, wenn der Kunde das Kreuz nicht entfern.

Da der Verbraucher aber meist auf die Bestellung des eigentlich begehrten Artikels fixiert ist und Voreinstellungen – wenn überhaupt – nur am Rande wahrnimmt, wird ihm diese Zusatzleistung nach Ansicht des Gesetzgebers „untergeschoben“. Ab dem 13.6.2014 wird dieses Vorgehen deshalb unzulässig. Zusatzleistungen müssen dann vom Käufer bewusst ausgewählt und bestellt werden, damit die Vereinbarung wirksam ist. Das heißt, das bisher verwendete Opt-Out-Verfahren muss in ein Opt-In-System umgewandelt werden. Andernfalls kann Ihr Kunde zwar die Lieferung der Ware – gegen Zahlung des Kaufpreises – verlangen, muss aber nicht auch die daneben „vereinbarte“ Dienstleistung in Anspruch nehmen.

AGB-Anpassung notwendig

In vielen Fällen wird wohl auch die Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich sein. Schon allein deshalb, weil diese ab dem Stichtag mit sämtlichen anderen Informationen und Belehrungen übereinstimmen müssen, die Sie auf Ihrer Shop-Seite vorhalten. Denn auch die “vorvertraglichen Pflichtinformationen“ (Lieferzeitangaben, Widerrufsbelehrung, usw.) werden Bestandteil des letztendlich geschlossenen Vertrages. Weichen diese von den Angaben innerhalb Ihrer AGB ab, ist der Vertragstext widersprüchlich.

Bei der Angabe der Lieferzeiten stellt das wohl ein „irreführendes Verhalten“ dar, das als wettbewerbswidrig von Konkurrenten abgemahnt werden kann. Inhaltliche Abweichungen zwischen AGB und Widerrufsbelehrung können dazu führen, dass Sie sowohl Rücksendekosten als auch Wertersatzansprüche gegen Ihre Kunden nicht geltend machen können. Denn die gesetzlich erforderlichen Informationen gelten bei Widersprüchen wohl als „nicht erteilt“. Die entsprechende Belehrung ist für die Geltendmachung aber zwingend notwendig.

Zusätzlich dazu müssen bestimmte Klauseln aus dem AGB-Text vollständig gestrichen werden.

40-Euro-Klausel

Dazu zählt zunächst die sog. „40-Euro-Klausel“. Nach derzeit geltendem Recht ist diese erforderlich, wenn Händler ihren Kunden die Kosten für die Warenrücksendung im Widerrufsfall auferlegen wollen. Geregelt werden kann diese Kostenübernahme nur für Artikel, die einen Wert von bis zu 40 EUR haben. Für alle anderen Waren muss der Unternehmer die Rückversandgebühren selbst zahlen.

Das wird sich ab dem 13.6.2014 nun grundlegend ändern. Denn künftig ist der Verbraucher gesetzlich verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen. D.h. es bedarf weder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, noch ist diese Pflicht auf bestimmte Waren beschränkt. Selbst für Speditionsgüter muss der Käufer die Rücktransportkosten tragen.

Ist in Ihren AGB die Klausel aber auch nach der Umsetzung der VRRL enthalten, vermittelt das den Eindruck, dass Ihre Kunden auch weiterhin nur in diesen Fällen, also für Artikel mit einem Wert bis 40,- Euro, die Rücksendekosten zahlen müssen. Wollen Sie aber eine andere Regelung treffen, muss die Klausel gestrichen werden.

Vorbehalt einer Ersatzlieferung

Ebenfalls zu streichen ist die Information darüber, dass Sie sich die Lieferung einer Ersatzware für die Fälle vorbehalten, in denen das eigentlich bestellte Produkt nicht mehr lieferbar ist. Ist der vom Käufer georderte Artikel bei Ihnen nicht mehr verfügbar, dürfen Sie nach aktueller Rechtslage stattdessen einen anderen liefern, sofern dieser preislich und qualitativ gleichwertig ist und Sie Ihren Kunden über diese Möglichkeit informiert haben.

Nach der Rechtsänderung werden derartige Ersatzlieferungen wie „unbestellte Leistungen“ behandelt. D.h. Ihr Kunde muss den Ersatz weder annehmen noch den Kaufpreis zahlen. Selbst dann nicht, wenn er den zugesandten Artikel behält. Ist in Ihren AGB diese Information aber auch nach dem 13.6.2014 noch enthalten, könnte der Verbraucher den Eindruck bekommen, dass er eben doch zur Annahme und Zahlung verpflichtet ist. Eine derartige Klausel ist irreführend und deshalb wegen wettbewerbswidrigem Verhalten abmahnbar.

„Nachvertragliche Informationspflicht“ heißt jetzt „Vertragsbestätigung“

Nichts Neues ist hingegen die „Vertragsbestätigung“, durch die dem Verbraucher der Inhalt des geschlossenen Vertrages noch einmal zusammengefasst zur Verfügung gestellt wird. Sie entspricht der bereits heute notwendigen „nachvertraglichen Informationspflicht“ und muss ebenfalls spätestens bis zur Warenlieferung an den Käufer übermittelt werden. Im vergleich zur aktuellen Rechtslage müssen dort aber die ab dem 13.6.2014 neu erforderlichen Pflichtangaben eingefügt werden.

Erleichterungen bei der Preisangabe

Erleichterungen für die Shop-Betreiber soll es künftig bei den Pflichten bzgl. der Preisangabe geben.

Erleichterungen bei Reklame

Bei der Bewerbung Ihrer Artikel, die Sie ausschließlich in Ihrem Online-Shop anbieten und nicht zusätzlich in einem stationären Ladengeschäft, ist künftig kein Hinweis mehr darauf nötig, dass der angegebene Preis auch die Mehrwertsteuer und ggf. weitere Preisbestandteile enthält. Demnach sollte die Angabe „13,06 EUR“ statt „13,06 EUR inkl. MwSt.“ genügen. Einberechnen müssen Sie aber beides auch weiterhin. Sie sollen nur den Hinweis auf diese Vorgehensweise nicht doppelt, nämlich einmal innerhalb der Werbung und einmal beim konkreten Angebot selbst, geben müssen.

Erleichterungen bei konkreten Angeboten

Eine weitere Erleichterung betrifft die Angabe der Versandkosten. Können diese im Vorfeld nicht betragsmäßig errechnet werden, sind Shop-Betreiber derzeit noch verpflichtet, eine Tabelle oder eine einfache Formel anzugeben, mit deren Hilfe sich der Verbraucher die Kosten im Zweifelsfall selbst ausrechnen kann. Glaubt man dem Gesetzestext, wie er ab dem 13.6.2014 gilt, sollte diese Berechnungsgrundlage künftig nicht mehr erforderlich sein. Es ist allerdings empfehlenswert, die entsprechende Entwicklung durch Gerichtsentscheidungen abzuwarten. Denn neben der oben genannten Änderung (Hinweispflicht bei Produktwerbung) wollte der Gesetzgeber nach eigener Aussage eigentlich keine weitere Neuerung für die Preisauszeichnung schaffen. Ob es sich tatsächlich um ein schlichtes Redaktionsversehen handelt, muss sich erst zeigen.

Aber auch für die Kundenfreundlichkeit des eigenen Angebotes sollte die Berechnungsgrundlage nicht voreilig von der Shop-Seite entfernt werden. Denn wenn sich der Käufer nicht ausrechnen kann, was er letztendlich für den Einkauf insgesamt zahlen muss (inklusive weiterer Gebühren und der Versandkosten), könnte er von der Bestellung absehen. Wenn Sie zurzeit eine Tabelle oder Formel angeben, können Sie diese zur Sicherheit zunächst beibehalten. Das erspart Ihnen darüber hinaus weitere Änderungen auf Ihrer Shop-Seite.

 

Check-Liste

Viele der Rechtsänderungen machen eine Anpassung des Web-Shops erforderlich. Die fehlende Übergangsfrist macht es Shop-Betreibern zusätzlich schwer ab dem 13.6.2014 Abmahnungen zu verhindern. Allerdings müssen nicht alle Änderungen am Stichtag selbst erfolgen. Vieles kann bereits im Vorfeld umgestellt werden.


Fazit

Bis zum 13.6.2014 ist noch Einiges zu tun. Interessant wird wohl aber vor allem die Zeit nach der Rechtsänderung. Denn Vieles ist noch unklar und muss erst durch Richter entschieden werden. Insbesondere die Handhabung der neuen Muster-Widerrufsbelehrung dürfte verstärkt zum Inhalt von Urteilen werden. Wer sich mit diesen Dingen nicht befassen möchte, sollte auf das Angebot von Protected Shops zurückgreifen. Wir erstellen nicht nur die für den Warenversand über das Internet erforderlichen Rechtstexte (AGB, Impressum, Widerrufsbelehrung du vieles mehr), wir halten diese auch stets auf dem aktuellsten Stand. Kommt es – widererwartend – zu Abmahnungen, übernehmen wir darüber hinaus auch die Kosten dafür. Mehr Informationen dazu unter: www.protectedshops.de


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